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Rechtsprechung
   OLG München, 26.06.2018 - 31 Wx 382/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,17583
OLG München, 26.06.2018 - 31 Wx 382/15 (https://dejure.org/2018,17583)
OLG München, Entscheidung vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15 (https://dejure.org/2018,17583)
OLG München, Entscheidung vom 26. Juni 2018 - 31 Wx 382/15 (https://dejure.org/2018,17583)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung der Barabfindung und des Ausgleichs der außenstehenden Aktionäre nach Abschluss eines Beherrschung- und Gewinnabführungsvertrages; Höhe der Marktrisikoprämie

  • Betriebs-Berater

    Marktrisikoprämie bei Abfindung und Verrentungszinssatz der Ausgleichszahlung bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

  • rewis.io

    Ermittlung der angemessenen Abfindung

  • ra.de
  • rewis.io
  • rewis.io

    Unternehmensbewertung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 305 ; AktG § 304
    Berechnung der Barabfindung und des Ausgleichs der außenstehenden Aktionäre nach Abschluss eines Beherrschung- und Gewinnabführungsvertrages

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Unternehmensbewertung für die Abfindung der Minderheitsaktionäre bei Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ("MAN")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berechnung der Barabfindung und des Ausgleichs der außenstehenden Aktionäre

  • drik.de (Kurzinformation und Tenor)

    MAN SE: Abschließende Entscheidung im Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MAN SE: OLG München weist Beschwerde der Antragsgegnerin zurück und hebt Ausgleich auf EUR 5,50 brutto an

  • blogspot.com (Tenor)

    Bekanntmachung zum Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MAN SE

  • blogspot.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MAN SE: Abschließende Entscheidung wohl erst 2018

Besprechungen u.ä.

Sonstiges

  • blogspot.com (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Spruchverfahren MAN SE: Nachzahlung des gerichtlich erhöhten Ausgleichs für das Geschäftsjahr 2013 in zwei Teilen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 713
  • BB 2018, 2097
  • NZG 2018, 1104
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 29.09.2015 - II ZB 23/14

    Spruchverfahren zur gerichtlichen Nachprüfung einer Barabfindung für

    Auszug aus OLG München, 26.06.2018 - 31 Wx 382/15
    a) Dem Gericht kommt die Aufgabe zu, unter Anwendung anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden den Unternehmenswert im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu bestimmen (vgl. BGHZ 147, 108, 116; BGHZ 207, 114 Rn. 33 nach Juris; OLG München ZIP 2015, 1166/1169 m.w.N.).

    Das Gericht unterliegt bei der Schätzung keiner Einschränkung dahingehend, dass die Änderung von Parametern gegenüber der Wertfeststellung durch die Gesellschaft nur zugunsten einer Seite erfolgen dürfte (vgl. BGHZ 207, 114 Rn. 37 nach Juris).

    Zu dieser Schätzung ist bei einem werbenden Unternehmen die Ertragswertmethode eine grundsätzlich geeignete Methode (BGHZ 207, 114 Rn. 33 nach Juris).

    Dabei wird der Unternehmenswert nach dem abgezinsten geschätzten Zukunftsertrag zuzüglich des nicht betriebsnotwendigen Vermögens bestimmt (vgl. BGHZ 207, 114 Rn. 36 nach Juris).

    Die Ermittlung des Zukunftsertrags und die Festlegung des Abzinsungssatzes und damit die Ermittlung des Unternehmenswerts selbst sind mit zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Prämissen verbunden, so dass es keinen mathematisch exakten, einzig richtigen Unternehmenswert geben kann (vgl. BGHZ 207, 114 Rn. 36 nach Juris).

    (a) Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass das Verbot der Unterschreitung der vom Unternehmen festgelegten Kompensation im Spruchverfahren nicht einzelne wertbildende Faktoren erfasst, sondern nur den Wert der Abfindung bzw. des Ausgleichs insgesamt (vgl. auch BGHZ 207, 114 Rn. 38 nach Juris).

    Es handelt sich bei den von der Wirtschaftswissenschaft oder der Wirtschaftsprüferpraxis entwickelten Berechnungsweisen und Wertempfehlungen nicht um Rechtsnormen und auch nicht um etwas Ähnliches, selbst wenn sie als Standards bezeichnet und schriftlich festgehalten werden (BGHZ 207, 114 Rn. 45 nach Juris) und die Wirtschaftsprüfer als Mitglieder des IDW sich selbst gem. § 9 Abs. 4 der Satzung grundsätzlich hieran binden.

    Das Gericht hat im Spruchverfahren den Auftrag, selbst den wahren angemessenen Wert des entzogenen Unternehmensanteils und dementsprechend die Höhe der angemessenen Kompensation zu ermitteln; es ist nicht auf eine reine Vertretbarkeitsprüfung beschränkt (vgl. BGHZ 207, 114 Rn. 37 nach Juris).

    Das Gericht unterliegt bei der Schätzung keiner Einschränkung dahingehend, dass die Änderung von Parametern für die Schätzung nur zugunsten einer Seite erfolgen dürfte (BGHZ 207, 114 Rn. 37 nach Juris).

    Denn nach dem gesetzlichen Konzept des Spruchverfahrens ist das Gericht nicht verpflichtet, eine vollständig neue Bewertung vorzunehmen, sondern darf sich jedenfalls zunächst darauf beschränken, den Einwendungen der Antragsteller gegen die Unternehmensbewertung nachzugehen (vgl. BGHZ 207, 114 Rn. 37).

  • BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01

    Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn

    Auszug aus OLG München, 26.06.2018 - 31 Wx 382/15
    Für die Bemessung des festen Ausgleichs ist nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG der durchschnittliche, auf die einzelnen Aktionäre zu verteilende Gewinnanteil zu ermitteln, der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten ergibt, die sie als unabhängiges, durch einen Beherrschungsvertrag nicht gebundenes Unternehmen hätte (BGHZ 138, 136, 140; BGHZ 156, 57, 60 f.).

    Gemäß § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG ist daher den Minderheitsaktionären der voraussichtlich verteilungsfähige durchschnittliche Bruttogewinnanteil als feste Größe zu gewährleisten, von dem die Körperschaftsteuerbelastung und der Solidaritätszuschlag in der jeweils gesetzlich vorgegebenen Höhe abzusetzen sind (BGHZ 156, 57, 60 f.).

    Für die Bemessung des Ausgleichs ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Beherrschungsvertrag aufgrund der Genehmigung durch die Hauptversammlung des beherrschten Unternehmens im Sinne des § 293 Abs. 1 Satz 1 AktG wirksam geworden ist (BGHZ 156, 57, 62 f.).

    Die angemessene Ausgleichshöhe wird regelmäßig durch Verrentung des ermittelten Unternehmenswerts errechnet (BGHZ 156, 57, 63).

  • OLG Frankfurt, 30.08.2012 - 21 W 14/11

    Squeez-out: Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre

    Auszug aus OLG München, 26.06.2018 - 31 Wx 382/15
    Entscheidend ist nicht der Konsumgüterindex und die hieraus abgeleitete erwartete Inflationsrate, sondern die Steigerung der Inputpreise des Unternehmens (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. August 2012 - 21 W 14/11 -, Rn. 113, juris).

    Nach der gesetzlichen Konzeption des Spruchverfahrens kann auf ergänzende Stellungnahmen des Prüfers und auf seine mündliche Anhörung gem. § 7 Abs. 6 und § 8 Abs. 2 SpruchG zurückgegriffen werden; ein gerichtliches Sachverständigengutachten muss vor dem Hintergrund des in § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 26 FamFG normierten Amtsermittlungsgrundsatzes nur dann eingeholt werden, wenn gleichwohl weiterer Aufklärungsbedarf besteht (vgl. OLG München, AG 2014, 453, 454; OLG Frankfurt v. 30.8.2012 - 21 W 14/11 Rn. 36 ff., juris m.w.N.).

  • OLG München, 18.02.2014 - 31 Wx 211/13

    Minderheitsaktionär-Squeeze-out: Gründe für die Vertretbarkeit eines

    Auszug aus OLG München, 26.06.2018 - 31 Wx 382/15
    Die Herleitung aus Zinsstrukturdaten ist eine anerkannte und auch vom Senat für geeignet erachtete Methode zur Ermittlung des Basiszinssatzes (vgl. Senat, Beschluss vom 18.2.2014, AG 2014, 453 Rn. 19 nach Juris).

    Nach der gesetzlichen Konzeption des Spruchverfahrens kann auf ergänzende Stellungnahmen des Prüfers und auf seine mündliche Anhörung gem. § 7 Abs. 6 und § 8 Abs. 2 SpruchG zurückgegriffen werden; ein gerichtliches Sachverständigengutachten muss vor dem Hintergrund des in § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 26 FamFG normierten Amtsermittlungsgrundsatzes nur dann eingeholt werden, wenn gleichwohl weiterer Aufklärungsbedarf besteht (vgl. OLG München, AG 2014, 453, 454; OLG Frankfurt v. 30.8.2012 - 21 W 14/11 Rn. 36 ff., juris m.w.N.).

  • BVerfG, 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10

    Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses

    Auszug aus OLG München, 26.06.2018 - 31 Wx 382/15
    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts oder anderer Verfahrensbeteiligter ersetzt werden (BVerfG, ZIP 2012, 1656 Rn. 30; OLG München ZIP 2009, 2339, 2340).

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts oder anderer Verfahrensbeteiligter ersetzt werden (BVerfG, ZIP 2012, 1656 Rn. 30; OLG München ZIP 2009, 2339, 2340).

  • OLG München, 14.07.2009 - 31 Wx 121/06

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Barabfindung bei Ausschluss von

    Auszug aus OLG München, 26.06.2018 - 31 Wx 382/15
    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts oder anderer Verfahrensbeteiligter ersetzt werden (BVerfG, ZIP 2012, 1656 Rn. 30; OLG München ZIP 2009, 2339, 2340).

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts oder anderer Verfahrensbeteiligter ersetzt werden (BVerfG, ZIP 2012, 1656 Rn. 30; OLG München ZIP 2009, 2339, 2340).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus OLG München, 26.06.2018 - 31 Wx 382/15
    Der Aktionär muss für die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung wirtschaftlich voll entschädigt werden (BVerfGE 100, 289, 304).

    Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 -, BGHZ 186, 229 - Stollwerck Rn. 31 nach Juris; BVerfGE 100, 289, 306 - DAT/Altana).

  • OLG Karlsruhe, 31.01.2018 - 12 W 45/17

    Sachverständigenablehnung im Spruchverfahren: Befangenheit eines für die

    Auszug aus OLG München, 26.06.2018 - 31 Wx 382/15
    Somit bietet die genannte Selbstverpflichtung ausreichend Raum für die erforderliche unparteiische und eigenverantwortliche Prüfung (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 12 W 45/17 -, ZIP 2018, 970 Rn. 22, juris für einen Sachverständigen).
  • OLG Frankfurt, 08.09.2016 - 21 W 36/15

    Schätzung des Unternehmenswertes anhand des Net Asset Value (NAV)

    Auszug aus OLG München, 26.06.2018 - 31 Wx 382/15
    Das OLG Frankfurt erachtete für einen Stichtag im Dezember 2012 eine Marktrisikoprämie von 5, 0% als angemessen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. September 2016 - 21 W 36/15 Rn. 60, juris).
  • BVerfG, 17.07.2013 - 1 BvR 2540/12

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im arbeitsgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus OLG München, 26.06.2018 - 31 Wx 382/15
    Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und im Rahmen seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt hat, selbst wenn es dies nicht ausdrücklich in die Entscheidungsgründe aufgenommen hat (BVerfG, Beschluss vom 17.7.2013 - 1 BvR 2540/12 Rn. 12 bei Juris; BGH, Beschluss vom 15.9.2015 - VI ZR 431/14 Rn. 11 bei Juris).
  • OLG Frankfurt, 15.02.2010 - 5 W 52/09

    Aktienrecht: Auswirkung des Squeeze-out auf das Spruchverfahren

  • OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 60/06

    Berechnung und Ausgleich der Abfindungsansprüche bei Minderheitsgesellschaften

  • BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97

    Rechtsfolgen des Beitritts eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag

  • OLG Stuttgart, 05.11.2013 - 20 W 4/12

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des

  • OLG Frankfurt, 28.03.2014 - 21 W 15/11

    Angemessenheit der nach § 305 II Nr. 3 AktG für Minderheitsaktionäre zu

  • OLG Frankfurt, 26.01.2015 - 21 W 26/13

    Bemessung der Barabfindung für außenstehende Aktionäre nach § 305 I AktG

  • OLG Karlsruhe, 01.04.2015 - 12a W 7/15

    Aktienrechtliches Spruchverfahren auf angemessene Barabfindung und Ausgleich für

  • OLG Frankfurt, 29.01.2016 - 21 W 70/15

    Unternehmensbewertung: Nichtberücksichtigung eines Ereignisses bei Ertragsplanung

  • OLG München, 22.04.2015 - 31 Wx 294/14

    Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Comarch Software und

  • BGH, 15.09.2015 - VI ZR 431/14

    Schmerzensgeldanspruch bei Arzthaftung: Gehörsverletzung bei übergangenem

  • OLG Düsseldorf, 25.05.2016 - 26 W 2/15

    Stichtagsprinzip: Berücksichtigung zukünftiger Erträge gemäß den Verhältnissen am

  • OLG Frankfurt, 17.01.2017 - 21 W 37/12

    Gerichtliche Schätzung des Unternehmenswertes nach § 287 ZPO Abs. 2 ZPO analog

  • OLG Frankfurt, 26.01.2017 - 21 W 75/15

    Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre auf Grundlage anteiligen

  • OLG München, 05.10.2017 - 31 Wx 395/16

    Beendigung des Spruchverfahrens zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

  • BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09

    Stollwerck

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

  • OLG München, 05.05.2015 - 31 Wx 366/13

    Keine höhere Entschädigung für HRE-Aktionäre

  • OLG München, 02.09.2019 - 31 Wx 358/16

    Angemessenheit der Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre im

    Die Ertragswertmethode ist in Literatur und Praxis allgemein anerkannt und verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenngleich ihre Anwendung nicht zwingend geboten ist (BVerfG, Beschluss vom 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10; BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - II ZB 25/14, Rn. 21; OLG München, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2018 - 26 W 4/17 (AktE); Großfeld, a.a.O., Rn. 269).

    Für die Bewertung der ewigen Rente ist ein eingeschwungener Zustand (auch Beharrungszustand oder Gleichgewichtszustand) der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens anzunehmen, in welchem sich die zu kapitalisierenden Ergebnisse nicht mehr wesentlich bzw. nur mit einer konstanten Rate, welcher mit dem Wachstumsabschlag im Kapitalisierungszins Rechnung getragen wird (siehe dazu unten ab S. 38) Rechnung getragen wird (OLG München, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15; IDW, WP Handbuch 2014 Bd. 2, 14. Aufl. Rn. A-236).

    Die typisierte Steuerbelastung der thesaurierten Gewinne in Höhe von 13, 1875% (hälftiger Abgeltungssteuersatz zzgl. Solidaritätszuschlag) ist ebenfalls nicht zu korrigieren (OLG München, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15).

    Es seien an dieser Stelle beispielhaft nur die Verfahren 31 Wx 382/15 - Beschluss vom 26.06.2018 (Stichtag Juni 2013) und 31 Wx 415/16 - Beschluss vom 16.10.2018 (Stichtag Februar 2014) genannt.

    Ein gerichtliches Sachverständigengutachten, welches bereits aufgrund der Tatsache, dass sich ein gerichtlicher Sachverständiger von Grund auf neu in einen komplexen Sachverhalt einarbeiten müsste, zu einer deutlich längeren Verfahrensdauer und deutlich höheren Kosten führen würde, muss vor dem Hintergrund des in § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 26 FamFG normierten Amtsermittlungsgrundsatzes nur dann eingeholt werden, wenn gleichwohl weiterer Aufklärungsbedarf besteht und weitere Klärung durch das Sachverständigengutachten zu erwarten ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15, AG 2014, 453, 454; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.8.2012 - 21 W 14/11 Rn. 36 ff. nach juris m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15, Rn. 40 nach juris; Dreier/Fritzsche/ Verfürth/Schulenberg, SpruchG, 2. Aufl. § 7 Rn. 62 ff.; vgl. auch BT-Drucks. 15/371 vom 29.01.2003 S. 1, 12).

  • OLG München, 20.03.2019 - 31 Wx 185/17

    Realtime Technology AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung

    Die Ertragswertmethode ist in Literatur und Praxis allgemein anerkannt und verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenngleich ihre Anwendung nicht zwingend geboten ist (BVerfG, Beschluss vom 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10; BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - II ZB 25/14, Rn. 21; OLG München, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2018 - 26 W 4/17 (AktE); Großfeld, aaO, Rn. 269).

    Ein eingeschwungener Zustand (auch Beharrungszustand oder Gleichgewichtszustand) der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens ist anzunehmen, wenn sich die zu kapitalisierenden Ergebnisse nicht mehr wesentlich bzw. nur mit einer konstanten Rate, welcher mit dem Wachstumsabschlag im Kapitalisierungszins Rechnung getragen wird, verändern (OLG München, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15; IDW, WP Handbuch 2014 Bd. 2, 14. Aufl. Rn. A-236).

    Es seien an dieser Stelle beispielhaft nur die Verfahren 31 Wx 382/15 - Beschluss vom 26.06.2018 (Stichtag Juni 2013) und 31 Wx 415/16 - Beschluss vom 16.10.2018 (Stichtag Februar 2014) genannt.

    Dem ist zuzustimmen (vgl. OLG München, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15, Rn. 35 nach beck-online m.w.N.).

    Ein gerichtliches Sachverständigengutachten, welches bereits aufgrund der Tatsache, dass sich ein gerichtlicher Sachverständiger von Grund auf neu in einen komplexen Sachverhalt einarbeiten müsste, zu einer deutlich längeren Verfahrensdauer und deutlich höheren Kosten führen würde, muss vor dem Hintergrund des in § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 26 FamFG normierten Amtsermittlungsgrundsatzes nur dann eingeholt werden, wenn gleichwohl weiterer Aufklärungsbedarf besteht und weitere Klärung durch das Sachverständigengutachten zu erwarten ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15, AG 2014, 453, 454; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.8.2012 - 21 W 14/11 Rn. 36 ff. nach juris m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15, Rn. 40 nach juris; Dreier/Fritzsche/ Verfürth/Schulenberg, SpruchG, 2. Aufl. § 7 Rn. 62 ff.; vgl. auch BT-Drucks. 15/371 vom 29.01.2003 S. 1, 12).

  • LG München I, 22.06.2022 - 5 HKO 16226/08

    Grundsätze der angemessenen Barabfindung

    Die erwartete durchschnittliche Inflationsrate kann dabei nur einen ersten Ansatzpunkt für die Höhe des Wachstumsabschlages bilden (so auch ausdrücklich OLG M2. AG 2018, 753, 756 f. = Der Konzern 2019, 277, 282 f.; OLG D3. AG 2016, 329, 331 = WM 2016, 1686, 1691; Der Konzern 2019, 410, 419; van Rossum in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., § 305 Rdn. 168).
  • OLG München, 09.04.2021 - 31 Wx 2/19

    Tatrichterlicher Überprüfungsmaßstab im Spruchverfahren

    Die Ertragswertmethode ist in Literatur und Praxis allgemein anerkannt und verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenngleich ihre Anwendung nach dem oben Gesagten nicht zwingend geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10, BB 2011, 1518 ff.; BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - II ZB 25/14, NZG 2016, 461 ff., Rn. 21; BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZR 23/14, a.a.O. Rn. 33 ff. OLG München, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15, AG 2018, 753 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2018 - 26 W 4/17 (AktE), ZIP 2019, 370 ff.; Großfeld, a.a.O., Rn. 301).

    Die Annahme eines eingeschwungenen Zustands setzt eine sog. Gleichgewichts- oder Beharrungssituation, in welcher sich künftige Veränderungen der Zahlungsströme durch eine konstante Wachstumsrate angemessen darstellen lassen, voraus (vgl. Senat, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15, AG 2018, 753, Rn. 72; Fleischer/Hüttemann/Franken/Schulte, a.a.O., § 5 Rn. 5.54 f.).

    Nach der gesetzlichen Konzeption des Spruchverfahrens kann zur Prüfung der Angemessenheit der festgelegten Kompensationsleistung (zunächst) auf ergänzende Stellungnahmen des Prüfers und auf seine mündliche Anhörung gem. § 7 Abs. 6 und § 8 Abs. 2 SpruchG zurückgegriffen werden; ein gerichtliches Sachverständigengutachten, welches allein aufgrund der Tatsache, dass sich ein gerichtlicher Sachverständiger von Grund auf neu in einen komplexen Sachverhalt einarbeiten müsste, zu einer deutlich längeren Verfahrensdauer und deutlich höheren Kosten führen würde, muss vor dem Hintergrund des in § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 26 FamFG normierten Amtsermittlungsgrundsatzes nur dann eingeholt werden, wenn gleichwohl weiterer Aufklärungsbedarf besteht und weitere Klärung durch das Sachverständigengutachten zu erwarten ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 20.03.2019 - 31 Wx 185/17, AG 2019, 659 ff. u. Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15, AG 2014, 453, 454; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.8.2012 - 21 W 14/11 Rn. 36 ff. nach juris m.w.N.; u. Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15, Rn. 40 nach juris; Dreier/Fritzsche/Verfürth a.a.O., § 7 Rn. 62 ff.; MüKoAktG/Kubis, a.a.O. § 8 SpruchG Rn. 5).

    Vielmehr heißt es dort ausdrücklich, dass die Mitglieder aufgrund ihrer beruflichen Eigenverantwortlichkeit in jedem Fall sorgfältig zu prüfen haben, ob die vom IDW aufgestellten Grundsätze tatsächlich anzuwenden sind oder ob hiervon abgewichen werden muss (vgl. Senat, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15, AG 2019, 400 ff. u. Beschluss vom 12.05.2020 - 31 Wx 361/18, DB 2020, 1280 ff.)).

  • OLG Frankfurt, 08.09.2020 - 21 W 121/15

    Barabfindung nach Squeeze-Out

    Der Wert hat bereits mehrfach die Billigung der Rechtsprechung gefunden (vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 21 W 75/15 , juris Rn. 71 ff.; Beschluss vom 28.11.2019 - 21 W 20/16, nicht veröffentlicht; OLG Düsseldorf AG 2018, 679; kritisch demgegenüber vormals OLG München AG 2018, 753).

    Es besteht aber im Rahmen der eigenen Schätzung des Senats keine Veranlassung, einen vertretbaren Ansatz zur Ermittlung der Marktrisikoprämie durch einen anderen, ebenfalls nur vertretbaren Ansatz der Bundesnetzagentur zu ersetzen, zumal die Ermittlung der Marktrisikoprämie in den Bereich des tatrichterlichen Schätzermessens fällt (vgl. OLG München, Beschluss vom 6. August 2019, juris Rn. 63; Beschluss vom 26. Juni 2018 - 31 Wx 382/15, juris Rn. 112).

  • OLG München, 03.12.2020 - 31 Wx 330/16

    Spruchverfahren - Anschließung an unselbständige Anschlussbeschwerde - Ermittlung

    Die Ertragswertmethode ist in Literatur und Praxis allgemein anerkannt und verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenngleich ihre Anwendung nach dem oben Gesagten nicht zwingend geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10, BB 2011, 1518 ff.; BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - II ZB 25/14, NZG 2016, 461 ff., Rn. 21; BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZR 23/14, a.a.O. Rn. 33 ff. OLG München, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15, AG 2018, 753 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2018 - 26 W 4/17 (AktE), ZIP 2019, 370 ff.; Großfeld, a.a.O., Rn. 301).

    Üblicherweise wird ein Mischzinssatz aus risikolosem Basiszinssatz zuzüglich hälftigem Risikozuschlag angesetzt (vgl. Senat, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15, Rn. 144 nach beck-online u. Beschluss vom 17.07.2007 - 31 Wx 60/06, Rn. 52 nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.01.2016 - 21 W 70/15, Rn. 92 nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2015 - 21 W 26/13, Rn. 72 ff. nach juris; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.02.2010 - 5 W 52/09, Rn. 115 nach juris; vgl. auch - allerdings auch den Basiszinssatz halbierend: OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.11.2013 - 20 W 4/12, Rn. 130 nach juris; vgl. ferner Emmerich/Habersack/Emmerich, a.a.O., § 304 AktG Rn. 39; MüKoAktG/van Rossum, a.a.O., § 304 Rn. 79; Großfeld, a.a.O. Rn. 87).

    Vielmehr führen diese Rundungen dazu, dass der gefundene Wert sich weiter von dem Betrag, der den "wahren" Wert der Beteiligung am ehesten entspricht entfernt und in diesem Sinne gerade keine "bestmögliche" Schätzung mehr darstellt (s.o.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 30.07.2018 - 31 Wx 382/15, BeckRS 2018, 17374).

    Nach der gesetzlichen Konzeption des Spruchverfahrens kann zur Prüfung der Angemessenheit der festgelegten Kompensationsleistung (zunächst) auf ergänzende Stellungnahmen des Prüfers und auf seine mündliche Anhörung gem. § 7 Abs. 6 und § 8 Abs. 2 SpruchG zurückgegriffen werden; ein gerichtliches Sachverständigengutachten, welches allein aufgrund der Tatsache, dass sich ein gerichtlicher Sachverständiger von Grund auf neu in einen komplexen Sachverhalt einarbeiten müsste, zu einer deutlich längeren Verfahrensdauer und deutlich höheren Kosten führen würde, muss vor dem Hintergrund des in § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 26 FamFG normierten Amtsermittlungsgrundsatzes nur dann eingeholt werden, wenn gleichwohl weiterer Aufklärungsbedarf besteht und weitere Klärung durch das Sachverständigengutachten zu erwarten ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 20.03.2019 - 31 Wx 185/17, AG 2019, 659 ff. u. Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15, AG 2014, 453, 454; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.8.2012 - 21 W 14/11 Rn. 36 ff. nach juris m.w.N.; u. Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15, Rn. 40 nach juris; Dreier/Fritzsche/Verfürth a.a.O., § 7 Rn. 62 ff.; MüKoAktG/Kubis, a.a.O. § 8 SpruchG Rn. 5).

  • LG München I, 29.08.2018 - 5 HK 16585/15

    Unternehmensbewertung

    Der Schutz der Antragsteller sowie der übrigen Aktionäre wird hinreichend dadurch gewährleistet, dass eine Herabsetzung der festgesetzten Abfindungssumme im Spruchverfahren ausgeschlossen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 26.6.2018, Az. 31 Wx 382/15; LG München I, Beschluss vom 30.3.2012, Az. 5HK O 11296/06; Beschluss vom 28.7.2016, Az. 5HK O 20306/08).

    Vielmehr kann das Gericht im Spruchverfahren nach seiner Überzeugung durchaus zu dem Ergebnis gelangen, dass für bestimmte Stichtage ein niedrigerer (oder auch höherer) Wert innerhalb der Brandbreite das Marktrisiko besser abbildet als der Mittelwert (vgl. OLG München, Beschluss vom 26.6.2018, Az. 31 Wx 382/15; Beschluss vom 30.7.2018, Az. 31 Wx 136/16).

    Der Umstand der Parallelprüfung, also der Prüfung zeitgleich mit dem Erstellen des Berichts des Hauptaktionärs, vermag an der Unabhängigkeit der Prüfung nichts zu ändern und begründet für sich genommen keine Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des vom Gericht bestellten Prüfers (vgl. OLG München ZIP 2007, 375, 377 f.; AG 2014, 453, 454; Beschluss vom 26.6.2018, Az. 31 Wx 382/15; Beschluss vom 30.7.2018, Az. 31 Wx 138/16; OLG Stuttgart AG 2007, 128, 129 f.; LG München I, Beschluss vom 29.6.2012, Az. 5HK O 6138/11, S. 38 f.; Beschluss vom 28.6.2013, Az. 5HK O 18685/11; Winter in: Simon, SpruchG, a.a.O., § 8 Rdn. 21).

    Gerade in diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass es nicht Aufgabe des Spruchverfahrens sein kann, eine plausible Planung durch eine andere Planung, die möglicherweise ebenfalls plausibel ist, zu ersetzen (vgl. BVerfG NJW 2012, 3020, 3022 = NZG 2012, 1035, 1037 = AG 2012, 674, 676 = ZIP 2012, 1656, 1658 = WM 2012, 1683, 1685 f.; OLG München ZIP 2009, 2339, 2340 = WM 2009, 1848, 1849; Beschluss vom 26.6.2018, Az. 31 Wx 382/15; Beschluss vom 30.7.2018, Az. 31 Wx 136/16).

  • OLG Zweibrücken, 23.11.2020 - 9 W 1/18

    Angemessenheit einer Barabfindung nach einem sogenannten Squeeze-out Ermittlung

    Die einhellige Rechtsprechung geht vor dem Hintergrund, dass Planungen und Prognosen in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen sind, von einer (nur) eingeschränkten Überprüfbarkeit aus (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 9 W 3/14 Rz. 27, AG 2018, 200, 204 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Juli 2018 - 26 W 6/16 (AktE) Rz. 39, AG 2019, 884, 885; vom 14. Dezember 2017 - 26 W 8/15 (AktE) Rz. 42, AG 2018, 399, 401; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 21 W 21/14 Rz. 73 f., AG 2017, 832, 835; vom 5. März 2012 - 21 W 11/11 Rz. 22, AG 2012, 417; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2018 - 20 W 1/13 Rz. 71, AG 2019, 255, 257; vom 27. Juli 2015 - 20 W 5/14 Rz. 75, AG 2017, 493, 494; OLG München, Beschluss vom 3. September 2019 - 31 Wx 358/16 Rz. 34, WM 2019, 2104, 2107 vom 26. Juni 2018 - 31 Wx 382/15 Rz. 28, AG 2018, 753, 754; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. September 2017 - 12 W 1/17 Rz. 53, BeckRS 2017, 124895; Veil/ Preisser in Spindler/ Stilz, 4. Aufl., § 305 AktG Rz. 48; Steinle/ Liebert/ Katzenstein, aaO., § 34 Rz. 122; zustimmend Meilicke/ Kleinertz in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., § 305 AktG Rz. 50; kritisch Emmerich/ Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 9. Aufl., § 305 AktG Rz. 62a f.).

    Die Überprüfung beschränkt sich wie dargelegt darauf, ob die darin enthaltenen Entscheidungen auf zutreffenden Informationen (Tatsachengrundlagen) und daran orientierten, realistischen Annahmen aufbauen; diese dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Juli 2018 - 26 W 6/16 (AktE) Rz. 39, AG 2019, 884, 885; vom 14. Dezember 2017 - 26 W 8/15 (AktE) Rz. 42, AG 2018, 399, 401; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 21 W 21/14 Rz. 73 f., AG 2017, 832, 835; vom 5. März 2012 - 21 W 11/11 Rz. 22, AG 2012, 417; OLG München, Beschluss vom 3. September 2019 - 31 Wx 358/16 Rz. 34, WM 2019, 2104; vom 26. Juni 2018 - 31 Wx 382/15 Rz. 28, AG 2018, 753, 754; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. August 2018 - 20 W 1/13 Rz. 71, AG 2019, 255, 257).

    Ein derartig eingeschwungener Zustand ist anzunehmen, wenn sich die zu kapitalisierenden Ergebnisse nicht mehr wesentlich bzw. nur mit einer konstanten Rate, welcher mit dem Wachstumsabschlag im Kapitalisierungszins Rechnung getragen wird, verändern (OLG München, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 31 Wx 382/15, juris Rn. 80 ff ; IDW, WP Handbuch 2014 Bd. 2, 14. Aufl. Rn. A-236).

    Durch die Thesaurierung lässt sich der von den Anteilseignern zu tragende Anteil an Investitionen berücksichtigen, die für das geplante nachhaltige Wachstum notwendig sind und so dem Erhalt der bilanziellen Kapitalstruktur dienen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Februar 2020, 26 W 7/18, juris Rn. 76 m.w.N.; OLG München, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 31 Wx 382/15, juris Rn. 90).

  • OLG München, 06.08.2019 - 31 Wx 340/17

    Angemessenheit einer Barabfing nach Ausschluss von Minderheitsaktionären im

    Die Ertragswertmethode ist in Literatur und Praxis allgemein anerkannt und verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenngleich ihre Anwendung nicht zwingend geboten ist (BVerfG, Beschluss vom 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10; BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - II ZB 25/14, Rn. 21; OLG München, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2018 - 26 W 4/17 (AktE); Großfeld, a.a.O., Rn. 269).

    Es ist daher methodisch nicht zu beanstanden, sich im Rahmen des § 287 ZPO einerseits an den Empfehlungen des FAUB als eines maßgeblichen Sachverständigengremiums zu orientieren, innerhalb der Bandbreite aber wegen der Ungeklärtheit der maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhänge, die auch der FAUB bisher nicht gänzlich aufklären konnte, zurückhaltend zu bleiben (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. jüngst 31 Wx 382/15 -Beschluss vom 26.06.2018 und 31 Wx 415/16 - Beschluss vom 16.10.2018).

    Der Senat hat bereits für den sachverständigen Prüfer entschieden, dass die genannte Selbstverpflichtung ausreichend Raum für die erforderliche unparteiische und eigenverantwortliche Prüfung bietet (Senat, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15).

  • KG, 01.11.2021 - 2 W 6/17

    Bestimmung der angemessenen Abfindung von Aktionären

    Dies gilt erst recht im Vergleich zu den im Rahmen der Instanz-Rspr. regelmäßig angenommenen Werte (überwiegend 4, 5 % - 5, 5 % nach Einkommenssteuer, vgl. z.B. OLG München, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 31 Wx 382/15 -, Rn. 96, juris: 5,0 % nach persönlichen Steuern bei Stichtag 6.6.2013; weitere Nachweise bei Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 591).

    Verbreitet sind Ansätze dahin, dass ein Mischzinssatz aus risikofreiem Basiszinssatz und risikoadjustierten Kapitalisierungszinssatz herangezogen wird, sog. Mittelwertansatz (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. August 2018 - 20 W 2/13 -, Rn. 88, juris), bspw. durch Verrentung mit um halben Risikoaufschlag vermehrten Basiszinssatz, (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. August 2018 - 20 W 1/13 -, Rn. 132, juris; OLG München, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 31 Wx 382/15 -, Rn. 149, juris; Emmerich/Habersack/Emmerich, 9. Aufl. 2019, AktG § 304 Rn. 39; Großfeld, a.a.O., Rz. 1237).

    In einem vergleichbaren Fall (Wiederlaufleben des Abfindungsanspruchs der Aktionäre im Fall der Kündigung des Unternehmensvertrages) wurde in der Rechtsprechung ebenfalls anerkannt, dass der Ausgleich nicht durch Vergleich mit einer Unternehmensanleihe bestimmt werden muss (OLG München, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 31 Wx 382/15 -, Rn. 146 f., juris).

    Aus Sicht des Senats sind im Ergebnis keine zwingenden Gründe ersichtlich, auch in Fällen wie dem vorliegenden, der sich durch die feste Vertragslaufzeit auszeichnet, von der insofern verbreiteten Schätzmethodik (Verrentung mit um den halben Risikoaufschlag vermehrten Basiszinssatz, vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. August 2018 - 20 W 1/13 -, Rn. 132, juris; OLG München, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 31 Wx 382/15 -, Rn. 149, juris; Emmerich/Habersack/Emmerich, 9. Aufl. 2019, AktG § 304 Rn. 39; Großfeld, a.a.O., Rz. 1237) abzuweichen.

  • OLG Stuttgart, 26.06.2019 - 20 W 27/18

    Spruchverfahren: Angemessenheit einer Barabfindung

  • OLG München, 11.03.2020 - 31 Wx 341/17

    Barabfindung für Aktionäre nach Abschluss eines Beherrschungs- und

  • OLG Frankfurt, 09.02.2024 - 21 W 129/22

    Squeeze-out: Bestimmung der Barabfindung nach einer am Börsenkurs orientierten

  • OLG München, 14.12.2021 - 31 Wx 190/20

    Maßgeblichkeit des Börsenkurses für die Ermittlung der Barabfindung und der

  • OLG München, 12.05.2020 - 31 Wx 361/18

    Kapitalisierung der finanziellen Überschüsse

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2020 - 26 W 7/18

    Spruchverfahren wegen Squeeze-out abgeschlossen

  • OLG München, 13.11.2018 - 31 Wx 372/15

    Prime Office REIT-AG / alstria office Prime Portfolio GmbH & Co. KG:

  • OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 26 W 5/16
  • OLG Düsseldorf, 09.05.2022 - 26 W 3/21

    1. Der Schutz der Minderheitsaktionäre gebietet es grundsätzlich nicht, im

  • OLG München, 30.07.2018 - 31 Wx 122/16

    Spruchverfahren zum Squeeze-out abgeschlossen

  • OLG Frankfurt, 27.08.2020 - 21 W 59/19

    Barabfindung: Hochrechnung des Börsenkurses für den Fall des Squeeze-out

  • OLG Frankfurt, 13.09.2021 - 21 W 38/15

    Barabfindung nach Squeeze-Out

  • OLG München, 16.10.2018 - 31 Wx 415/16

    Advanced Inflight Alliance AG: Spruchverfahren zum Squeeze-out abgeschlossen

  • OLG München, 12.07.2019 - 31 Wx 213/17

    Barabfindung der Aktionäre nach Abschluss eines Beherrschungs- und

  • OLG München, 19.01.2022 - 31 Wx 366/17

    Spruchverfahren Squeeze out DAB Bank

  • LG Hamburg, 26.04.2019 - 403 HKO 10/18

    Gemeinsamer Vertreter im Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und

  • OLG Düsseldorf, 13.09.2021 - 26 W 1/19

    Gewährung einer Barabfindung bei einem sogenannten verschmelzungsrechtlichen

  • OLG Düsseldorf, 08.06.2020 - 26 W 7/20

    Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen in einem aktienrechtlichen Spruchverfahren

  • OLG München, 07.01.2022 - 31 Wx 399/18

    Angemessenheit einer Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre im

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2022 - 26 W 13/18

    1. Den für eine Unternehmensbewertung maßgeblichen Ausschüttungsannahmen ist

  • LG Stuttgart, 07.10.2019 - 31 O 36/16

    Gruschwitz Textilwerke AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der

  • LG München I, 28.03.2019 - 5 HKO 3374/18

    Angemessene Abfindung nach Squeeze-out

  • OLG Düsseldorf, 29.10.2018 - 26 W 13/17

    Angemessenheit einer vertraglich angebotenen Abfindung als Rechtsfrage

  • OLG Stuttgart, 04.05.2020 - 20 W 3/19

    Barabfindung und Ausgleichszahlung für Minderheitsaktionäre anlässlich des

  • BayObLG, 18.05.2022 - 101 ZBR 97/20

    Berechnung der Barabfindung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft

  • LG München I, 28.03.2019 - 5 HK 3374/18

    FIDOR Bank AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der Abfindung

  • LG Stuttgart, 12.09.2022 - 31 O 12/17

    Spruchverfahren Squeeze-out primion Technology AG

  • LG München I, 25.06.2021 - 5 HKO 9171/19

    Rente, Eintragung, Gesellschaft, Immobilienfonds, Kaufpreis, Hauptversammlung,

  • OLG Düsseldorf, 20.04.2023 - 26 W 8/20

    Barabfindung und Ausgleich der außenstehenden Aktionäre nach Abschluss eines

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Rechtsprechung
   OLG München, 17.12.2018 - 31 Wx 382/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,45119
OLG München, 17.12.2018 - 31 Wx 382/15 (https://dejure.org/2018,45119)
OLG München, Entscheidung vom 17.12.2018 - 31 Wx 382/15 (https://dejure.org/2018,45119)
OLG München, Entscheidung vom 17. Dezember 2018 - 31 Wx 382/15 (https://dejure.org/2018,45119)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Ausgleichszahlung nach § 304 Abs. 2 AktG beim isolierten Beherrschungsvertrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Abfindung; Berichtigung; Ausgleichszahlung; Beherrschungsvertrag; Gegenvorstellung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Ausgleich bei dem isolierten Beherrschungsvertrag

  • drik.de (Tenor)

    MAN SE: Berichtigungsbeschluss im Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Spruchverfahren MAN SE: Der Volkswagen-Konzern muss auch für 2013 den gerichtlich erhöhten Ausgleich zahlen

Sonstiges

  • blogspot.com (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Spruchverfahren MAN SE: Nachzahlung des gerichtlich erhöhten Ausgleichs für das Geschäftsjahr 2013 in zwei Teilen

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.01.1984 - III ZR 95/82

    Begriff der offenbaren Unrichtigkeit; Rechtskraft eines Berichtigungsbeschlusses

    Auszug aus OLG München, 17.12.2018 - 31 Wx 382/15
    Die Vorschrift ist schon aus prozesswirtschaftlichen Gründen weit auszulegen, zumal ihre Anwendung in der Sache den besseren Richterspruch bringt (BGH, Urt. V. 12.01.1984 - III ZR 95/82).
  • OLG Frankfurt, 26.01.2015 - 21 W 26/13

    Bemessung der Barabfindung für außenstehende Aktionäre nach § 305 I AktG

    Auszug aus OLG München, 17.12.2018 - 31 Wx 382/15
    Die nunmehrige Formulierung "Festsetzung des angemessenen Ausgleichs gemäß § 304 AktG" orientiert sich allein am Wortlaut der Überschrift des § 304 AktG und entspricht sowohl ständiger (obergerichtlicher) Rechtsprechung (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 05.11.2012 - 31 O 55/08 KfH AktG; LG München I, Beschluss vom 14.02.2014 - 5 HKO 16505/08; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2015 - 21 W 26/13 u. Beschluss vom 20.07.2016 - 21 W 21/14) als auch herrschender Auffassung in der Literatur (Spindler/Stilz/Drescher, SpruchG, 3. Aufl. § 11 Rn. 3; Heidel/Weingärtner, Aktienu. KapitalmarktR, 4. Aufl. SpruchG, § 11 Rn. 2; Emmerich/Habersack, Aktien-/GmbH-KonzernR, 8. Aufl. SpruchG, § 11 Rn. 2).
  • LG München I, 14.02.2014 - 5 HKO 16505/08

    Beendigung des Spruchverfahrens bezüglich des Ergebnisabfühfungsvertrags mit der

    Auszug aus OLG München, 17.12.2018 - 31 Wx 382/15
    Die nunmehrige Formulierung "Festsetzung des angemessenen Ausgleichs gemäß § 304 AktG" orientiert sich allein am Wortlaut der Überschrift des § 304 AktG und entspricht sowohl ständiger (obergerichtlicher) Rechtsprechung (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 05.11.2012 - 31 O 55/08 KfH AktG; LG München I, Beschluss vom 14.02.2014 - 5 HKO 16505/08; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2015 - 21 W 26/13 u. Beschluss vom 20.07.2016 - 21 W 21/14) als auch herrschender Auffassung in der Literatur (Spindler/Stilz/Drescher, SpruchG, 3. Aufl. § 11 Rn. 3; Heidel/Weingärtner, Aktienu. KapitalmarktR, 4. Aufl. SpruchG, § 11 Rn. 2; Emmerich/Habersack, Aktien-/GmbH-KonzernR, 8. Aufl. SpruchG, § 11 Rn. 2).
  • BGH, 29.01.2014 - XII ZB 372/13

    Vergütung für den Ergänzungsbetreuer: Nachträgliche rückwirkende Feststellung

    Auszug aus OLG München, 17.12.2018 - 31 Wx 382/15
    Dabei muss sich die Unrichtigkeit/Ungenauigkeit aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst ergeben und unzweifelhaft selbst für Dritte erkennbar sein (BGH, Beschl. V. 29.01.2014 - XII ZB 372/13; Keidel/Meyer-Holz, aaO Rn. 8).
  • LG Stuttgart, 05.11.2012 - 31 O 55/08

    Entscheidung im Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

    Auszug aus OLG München, 17.12.2018 - 31 Wx 382/15
    Die nunmehrige Formulierung "Festsetzung des angemessenen Ausgleichs gemäß § 304 AktG" orientiert sich allein am Wortlaut der Überschrift des § 304 AktG und entspricht sowohl ständiger (obergerichtlicher) Rechtsprechung (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 05.11.2012 - 31 O 55/08 KfH AktG; LG München I, Beschluss vom 14.02.2014 - 5 HKO 16505/08; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2015 - 21 W 26/13 u. Beschluss vom 20.07.2016 - 21 W 21/14) als auch herrschender Auffassung in der Literatur (Spindler/Stilz/Drescher, SpruchG, 3. Aufl. § 11 Rn. 3; Heidel/Weingärtner, Aktienu. KapitalmarktR, 4. Aufl. SpruchG, § 11 Rn. 2; Emmerich/Habersack, Aktien-/GmbH-KonzernR, 8. Aufl. SpruchG, § 11 Rn. 2).
  • BGH, 27.10.2010 - XII ZB 136/09

    Ehescheidungsverfahren: Hauptsacheerledigung beim Versterben einer Partei vor

    Auszug aus OLG München, 17.12.2018 - 31 Wx 382/15
    Soweit darüber hinaus (hilfsweise) weitere Anträge gestellt wurden (Fortführung, Berichtigung (i.V.m. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), Feststellung, Zurückverweisung, Gegenvorstellung,...), ist nicht allein auf den Wortlaut der Anträge abzustellen, vielmehr gilt im Zweifel, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage - hier Klarstellung in Bezug auf den angemessenen Ausgleich betreffend die Phase des isolierten Beherrschungsvertrages - entspricht (BGH, Beschluss vom 27.10.2010 - XII ZB 136/09).
  • OLG Frankfurt, 20.07.2016 - 21 W 21/14

    Anwendung des Ertragswertverfahrens bei Schätzung der Barabfindung gemäß § 305

    Auszug aus OLG München, 17.12.2018 - 31 Wx 382/15
    Die nunmehrige Formulierung "Festsetzung des angemessenen Ausgleichs gemäß § 304 AktG" orientiert sich allein am Wortlaut der Überschrift des § 304 AktG und entspricht sowohl ständiger (obergerichtlicher) Rechtsprechung (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 05.11.2012 - 31 O 55/08 KfH AktG; LG München I, Beschluss vom 14.02.2014 - 5 HKO 16505/08; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2015 - 21 W 26/13 u. Beschluss vom 20.07.2016 - 21 W 21/14) als auch herrschender Auffassung in der Literatur (Spindler/Stilz/Drescher, SpruchG, 3. Aufl. § 11 Rn. 3; Heidel/Weingärtner, Aktienu. KapitalmarktR, 4. Aufl. SpruchG, § 11 Rn. 2; Emmerich/Habersack, Aktien-/GmbH-KonzernR, 8. Aufl. SpruchG, § 11 Rn. 2).
  • OLG München, 09.04.2021 - 31 Wx 2/19

    Tatrichterlicher Überprüfungsmaßstab im Spruchverfahren

    Vielmehr heißt es dort ausdrücklich, dass die Mitglieder aufgrund ihrer beruflichen Eigenverantwortlichkeit in jedem Fall sorgfältig zu prüfen haben, ob die vom IDW aufgestellten Grundsätze tatsächlich anzuwenden sind oder ob hiervon abgewichen werden muss (vgl. Senat, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15, AG 2019, 400 ff. u. Beschluss vom 12.05.2020 - 31 Wx 361/18, DB 2020, 1280 ff.)).
  • OLG München, 12.05.2020 - 31 Wx 361/18

    Kapitalisierung der finanziellen Überschüsse

    Vielmehr heißt es dort ausdrücklich, dass die Mitglieder aufgrund ihrer beruflichen Eigenverantwortlichkeit in jedem Fall sorgfältig zu prüfen haben, ob die vom IDW aufgestellten Grundsätze tatsächlich anzuwenden sind oder ob hiervon abgewichen werden muss (so auch Senat, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15, AG 2019, 400 ff.).
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Rechtsprechung
   OLG München, 30.07.2018 - 31 Wx 382/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,23149
OLG München, 30.07.2018 - 31 Wx 382/15 (https://dejure.org/2018,23149)
OLG München, Entscheidung vom 30.07.2018 - 31 Wx 382/15 (https://dejure.org/2018,23149)
OLG München, Entscheidung vom 30. Juli 2018 - 31 Wx 382/15 (https://dejure.org/2018,23149)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • BAYERN | RECHT

    FamFG § 42
    Berichtigung von Amts wegen

  • Wolters Kluwer

    Berichtigung der Berechnung der Ausgleichszahlung bei einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

  • rewis.io

    Berichtigung von Amts wegen

  • rechtsportal.de

    ZPO § 319
    Berichtigung der Berechnung der Ausgleichszahlung bei einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Kurzfassungen/Presse

  • blogspot.com (Tenor)

    Bekanntmachung zum Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MAN SE

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • OLG München, 03.12.2020 - 31 Wx 330/16

    Spruchverfahren - Anschließung an unselbständige Anschlussbeschwerde - Ermittlung

    Vielmehr führen diese Rundungen dazu, dass der gefundene Wert sich weiter von dem Betrag, der den "wahren" Wert der Beteiligung am ehesten entspricht entfernt und in diesem Sinne gerade keine "bestmögliche" Schätzung mehr darstellt (s.o.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 30.07.2018 - 31 Wx 382/15, BeckRS 2018, 17374).
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