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   OLG München, 29.01.2008 - 31 Wx 78/07, 31 Wx 81/07   

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https://dejure.org/2008,4120
OLG München, 29.01.2008 - 31 Wx 78/07, 31 Wx 81/07 (https://dejure.org/2008,4120)
OLG München, Entscheidung vom 29.01.2008 - 31 Wx 78/07, 31 Wx 81/07 (https://dejure.org/2008,4120)
OLG München, Entscheidung vom 29. Januar 2008 - 31 Wx 78/07, 31 Wx 81/07 (https://dejure.org/2008,4120)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Auslegung einer Vereinssatzung: Erforderliche Mehrheit für einen Wahlvorschlag

  • IWW
  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Vereinssatzung - Auslegung

  • Judicialis

    BGB § 27 Abs. 1; ; BGB § 32 Abs. 1 Satz 3; ; BGB § 67 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 27 Abs. 1 § 32 Abs. 1 Satz 3 § 67 Abs. 1
    Auslegung einer Vereinssatzung zur Mehrheitswahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Vereinsrecht: "Einfache Mehrheit” ist absolute Mehrheit der gültigen Stimmen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Vereinsrecht: Wann liegt Stimmenmehrheit vor

  • IWW (Kurzinformation)

    Vereinsrecht - "Einfache Mehrheit" ist absolute Mehrheit der gültigen Stimmen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Auslegung einer Vereinssatzung im Hinblick auf die Frage der erforderlichen Mehrheiten zur Bestätigung eines Wahlvorschlags; Wirkung der Verkündung eines Beschlussergebnisses im Vereinsrecht; Bestimmung der einfachen und der relativen Mehrheit; Beeinflussung des ...

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Vereinsrecht: "Einfache Mehrheit" ist absolute Mehrheit der gültigen Stimmen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 993
  • FGPrax 2008, 126
  • WM 2008, 836
  • NZG 2008, 351
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 28.11.1988 - II ZR 96/88

    Listenwahl von Delegierten zu einem Kreisparteitag

    Auszug aus OLG München, 29.01.2008 - 31 Wx 78/07
    Eine dahingehende Regelung muss aus der Satzung klar ersichtlich sein (vgl. BGHZ 106, 67/72; BayObLG FGPrax 1996, 74/75; OLG Schleswig Rpfleger 2005, 317/317; Sauter/Schweyer/Waldner Rn. 208 a.E.; Reichert Rn. 1688).

    Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGHZ 47, 172/179f.; 106, 67/71; BayObLG FGPrax 1996, 74; 2001, 30/31) ist die Auslegung einer Vereinssatzung nur aus sich heraus nach objektiven Kriterien vorzunehmen; sie unterliegt als Rechtsfrage in vollem Umfang der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BGHZ 96, 245/250).

    Der Wortlaut hat eine erhöhte Bedeutung, während die Umstände nur eingeschränkt für die Auslegung zu berücksichtigen sind; eine teleologische Auslegung hat sich an objektiv bekannten Umständen zu orientieren (BGHZ 106, 67/71).

    Es erscheint bereits zweifelhaft, ob hinsichtlich der Frage der erforderlichen Mehrheit für die Wahl eines Vorstandsmitglieds trotz der gebotenen objektiven Auslegung eine ständige Übung als Auslegungskriterium oder als Grundlage für ein "Gewohnheitsrecht durch Observanz" herangezogen werden kann (vgl. hierzu BGHZ 106, 67/73f m.w.N.).

  • BayObLG, 19.01.1996 - 3Z BR 233/95

    Anforderungen an die Ausgestaltung der Vorstandswahl in der Satzung eines Vereins

    Auszug aus OLG München, 29.01.2008 - 31 Wx 78/07
    Die einfache (im Gegensatz zur qualifizierten) Mehrheit entspricht somit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (vgl. BayObLG FGPrax 1996, 74; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht 11. Aufl. Rn. 1683 f., 1689; Sauter/ Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein 18. Aufl. Rn. 208; Palandt/Heinrichs/ Ellenberger BGB 67. Aufl. § 32 Rn. 7).

    Eine dahingehende Regelung muss aus der Satzung klar ersichtlich sein (vgl. BGHZ 106, 67/72; BayObLG FGPrax 1996, 74/75; OLG Schleswig Rpfleger 2005, 317/317; Sauter/Schweyer/Waldner Rn. 208 a.E.; Reichert Rn. 1688).

    Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGHZ 47, 172/179f.; 106, 67/71; BayObLG FGPrax 1996, 74; 2001, 30/31) ist die Auslegung einer Vereinssatzung nur aus sich heraus nach objektiven Kriterien vorzunehmen; sie unterliegt als Rechtsfrage in vollem Umfang der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BGHZ 96, 245/250).

  • OLG Schleswig, 12.01.2005 - 2 W 308/04

    Prüfungsmaßstab bei Eintragung in das Vereinsregister

    Auszug aus OLG München, 29.01.2008 - 31 Wx 78/07
    Eine dahingehende Regelung muss aus der Satzung klar ersichtlich sein (vgl. BGHZ 106, 67/72; BayObLG FGPrax 1996, 74/75; OLG Schleswig Rpfleger 2005, 317/317; Sauter/Schweyer/Waldner Rn. 208 a.E.; Reichert Rn. 1688).

    (1) Der Feststellung des Abstimmungsergebnisses kommt im Vereinsrecht - im Gegensatz zum Aktien- und Genossenschaftsrecht - keine konstitutive Wirkung zu (BGH NJW 1975, 2101; OLG Schleswig Rpfleger 2005, 317/318).

  • OLG Hamm, 10.06.1996 - 8 U 150/95

    Aberkennung einer Verbandsmitgliedschaft eines Taubenzüchters; Erhebung des

    Auszug aus OLG München, 29.01.2008 - 31 Wx 78/07
    Die Auffassung, die Nichtigkeit eines Beschlusses sei abhängig vom Widerspruch des in seinen Rechten verletzten Mitglieds, wird nur vertreten für Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, die nicht übergeordneten Interessen, sondern dem Schutz einzelner Mitglieder dienen (so Palandt/ Heinrichs/Ellenberger § 32 Rn. 10; Sauter/Schweyer/Waldner Rn. 214; vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 1997, 989 zur Verwirkung des Klagerechts gegen disziplinarische Vereinsmaßnahmen gegen ein Mitglied).
  • BGH, 06.03.1967 - II ZR 231/64

    Ausschluß aus einem Verein

    Auszug aus OLG München, 29.01.2008 - 31 Wx 78/07
    Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGHZ 47, 172/179f.; 106, 67/71; BayObLG FGPrax 1996, 74; 2001, 30/31) ist die Auslegung einer Vereinssatzung nur aus sich heraus nach objektiven Kriterien vorzunehmen; sie unterliegt als Rechtsfrage in vollem Umfang der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BGHZ 96, 245/250).
  • BGH, 11.11.1985 - II ZB 5/85

    Mehrheit für Änderung des Vereinszwecks; Auslegung der Satzung

    Auszug aus OLG München, 29.01.2008 - 31 Wx 78/07
    Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGHZ 47, 172/179f.; 106, 67/71; BayObLG FGPrax 1996, 74; 2001, 30/31) ist die Auslegung einer Vereinssatzung nur aus sich heraus nach objektiven Kriterien vorzunehmen; sie unterliegt als Rechtsfrage in vollem Umfang der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BGHZ 96, 245/250).
  • BGH, 26.05.1975 - II ZR 34/74
    Auszug aus OLG München, 29.01.2008 - 31 Wx 78/07
    (1) Der Feststellung des Abstimmungsergebnisses kommt im Vereinsrecht - im Gegensatz zum Aktien- und Genossenschaftsrecht - keine konstitutive Wirkung zu (BGH NJW 1975, 2101; OLG Schleswig Rpfleger 2005, 317/318).
  • BayObLG, 12.08.1981 - BReg. 2 Z 94/80

    Anmeldung einer Änderung des Vereinsvorstands

    Auszug aus OLG München, 29.01.2008 - 31 Wx 78/07
    Das Registergericht hat zu prüfen, ob die beantragte Eintragung durch den Inhalt der vorzulegenden Urkunden gerechtfertigt ist (vgl. BayObLGZ 1981, 270/277; Reichert Rn. 2199 f).
  • OLG Hamm, 01.03.2021 - 8 U 61/20

    Verein, Mitgliederversammlung, Beschlussmängel

    Ob die erforderliche Mehrheit für die Annahme eines Beschlussantrags oder die Wahl eines Vorstandsmitglieds erreicht ist, betrifft das grundlegende gemeinschaftliche Interesse aller Mitglieder an einer rechts- und ordnungsgemäßen Willensbildung (OLG München, Beschluss vom 29.01.2008, 31 Wx 78, 81/07, NZG 2008, S. 351, 353; Otto in: Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl., Rn. 863).

    Eine etwaige Lücke in der Satzung ist durch eine Auslegung zu schließen, bei der die ständige Übung des Beklagten in dieser Frage berücksichtigt werden kann (BGH, Urteil vom 28.11.1988, II ZR 96/88, NJW 1989, 1212; OLG München, Beschluss vom 29.01.2008, 31 Wx 78, 81/07, NZG 2008, 351, 353; Erman-Westermann, BGB, 16. Aufl., § 25 Rn. 3; Wagner in: Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht. 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 444 ff.).

    Ob die erforderliche Mehrheit für die Annahme eines Beschlussantrags oder die Wahl eines Vorstandsmitglieds erreicht ist, betrifft das grundlegende gemeinschaftliche Interesse aller Mitglieder in einer rechts- und ordnungsgemäßen Willensbildung (OLG München, Beschluss vom 29.01.2008, 31 Wx 78, 81/07, NZG 2008, 351, 353; Otto in: Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl., Rn. 863).

  • KG, 23.05.2020 - 22 W 61/19

    Vereinsregistereintragung: Anforderungen an die satzungsgemäße "einfache

    Erforderlich ist, dass die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die der gültigen Nein-Stimmen um wenigstens eine übertrifft; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Festlegung des Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt (BGH, Urteil vom 12. Januar 1987, II ZR 152/86, juris Rn. 5; OLG München, Beschluss vom 29. Januar 2008, 31 Wx 78/07, juris Rn. 21 und Beschluss vom 19. Januar 1996, 3Z BR 233/95, juris Rn. 18; Palandt- Ellenberger, BGB, 79. Aufl., § 32 Rn. 7; Staudinger/ Schwennicke , BGB, 2019, § 32 Rn. 111).

    Dass der Begriff "einfache Mehrheit" häufig missverstanden wird, kann daran nichts ändern (OLG München, Beschluss vom 29. Januar 2008, 31 Wx 78/07, juris Rn. 26).

    Eine nach der Satzung erforderliche einfache Mehrheit ist nicht als relative, sondern als absolute Mehrheit zu verstehen (OLG München, Beschluss vom 29. Januar 2008, 31 Wx 78/07, juris Rn. 21 und Beschluss vom 19. Januar 1996, 3Z BR 233/95, juris Rn. 19; Palandt- Ellenberger, aaO; Staudinger/Schwennicke, aaO, Rn. 110).

    Denn die Abhängigkeit der Nichtigkeit eines Beschlusses vom Widerspruch des in seinen Rechten verletzten Mitglieds kann allenfalls bei Verstößen gegen Verfahrensvorschriften greifen, die nur dem Schutz einzelner Mitglieder dienen, nicht aber bei Verstößen gegen übergeordnete Interessen, wie die das grundlegende gemeinschaftliche Interesse aller Mitglieder an einer rechts- und ordnungsgemäßen Willensbildung betreffende Wahl eines Vorstandsmitglieds (OLG München, Beschluss vom 29. Januar 2008, 31 Wx 78/07, juris Rn. 30; Palandt- Ellenberger, aaO, Rn. 10).

  • OLG Brandenburg, 03.01.2019 - 7 W 72/18

    Wirksamkeit der Wahl des Vorstands eines Vereins

    Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben, denn die Willensbildung zur Wahl des Vorstandes dient auch den übergeordneten Interessen des Vereins und nicht nur dem Schutz einzelner Mitglieder (vgl. OLG München, Beschluss v. 29.01.2008, - 31 Wx 78/07, NJW-RR 2008, 993; Palandt-Ellenberger a.a.O. § 32 Rn. 10).
  • OLG Frankfurt, 06.07.2018 - 3 U 22/17

    Vereinsrecht: Satzungsänderung zur Aufnahme von Frauen als Vereinsmitglieder

    Der Feststellung des Abstimmungsergebnisses kommt im Vereinsrecht mangels fristgebundenen Anfechtungsverfahrens grundsätzlich keine konstitutive Wirkung zu (vgl. OLG München, NZG 2008, 351, 353; BGH NJW 1987, 2430; 1975, 2101).
  • BGH, 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 19/19

    Anfechtung der Wahl zum Vorstand in der Kammerversammlung wegen unzulässiger

    Selbst wenn man im Einzelfall bei einer Wahlanfechtung ohne unverzügliche Rüge des Wahlfehlers in der Kammerversammlung den Einwand des Rechtsmissbrauchs zulassen wollte, scheidet dies jedenfalls dann aus, wenn - wie hier - Verstöße gegen elementare Wahlrechtsgrundsätze im Raum stehen (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2000 - AnwZ (B) 63/99, NJW-RR 2001, 995, 996; vgl. zum Vereinsrecht: OLG München, NZG 2008, 351, 353).
  • KG, 07.09.2010 - 1 W 198/10

    Eintragung in das Vereinsregister: Anforderungen bei Anmeldung einer Änderung des

    Aus ihnen muss eine dem äußeren Schein nach materiell nicht zu beanstandende Neubestellung eines Vorstands folgen (vgl. nur OLG Hamm, Rpfleger 1996, 513; OLG München, NZG 2008, 351; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 67 Rn.1).
  • OLG Dresden, 14.09.2016 - 17 W 877/16
    Aus den Urkunden muss eine dem äußeren Schein nach materiell nicht zu beanstandene Neubestellung des Vorstandes folgen (OLG München, Beschl. vom 29.01.2008, 31 Wx 78/07, zit. nach juris, dort Rn. 33; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 17.03.2004, 2 W 37/04, zit. nach juris, dort Rn. 4; KG Berlin, Beschl. v. 07.09.2010, 1 W 198/10, zit. nach juris, dort Rn. 8 m.w.N.; Habermann in: Staudinger, BGB, 2005, § 67 Rn. 2).
  • KG, 23.12.2019 - 22 W 92/17

    Vereinsregistereintragung: Wirksamkeit eines Satzungsänderungsbeschlusses bei

    Die Willensbildung zur Entscheidung über Beschlussfassungen dient nicht nur dem Schutz der einzelnen Mitglieder, sondern den übergeordneten Interessen des Vereins (OLG München, Beschluss vom 29. Januar 2008, 31 Wx 78/07, juris Rdn. 30), so dass es auch nicht auf einen etwaigen Widerspruch des in seinen Rechten verletzten Mitglieds ankommt (so Palandt- Ellenberger, BGB, 78. Aufl., § 32 Rdn. 10 m.w.N.).
  • LG Essen, 01.04.2020 - 9 O 188/19

    Unzulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit von Beschlüssen der

    Die übrigen Beschlüsse - mit Ausnahme derjenigen zu Wahlen von Vereinsorganen (vgl. OLG München NJW-RR 2008, 993, 995) - leiden jedenfalls nicht unter derart schwerwiegenden Fehlern, dass diese nicht zu rügen wären, zumal sie den Rechten der einzelnen Vereinsmitglieder dienen (vgl. BeckOGK/Notz, BGB, 15.09.2018, § 32 Rn. 220).
  • OLG München, 19.05.2010 - 20 U 1695/10

    Handwerkerinnung: Bemessung des Innungsbeitrags; nachträgliche Ergänzung der

    Nach § 12 der Satzung reichte für den streitgegenständlichen Beschluss die einfache Mehrheit aus, was somit bedeutet, dass bei mehreren Beschlussalternativen - wie hier - davon auszugehen ist, dass die Alternative beschlossen ist, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt (vgl. hierzu: OLG München vom 29.01.2008, Az. 31 Wx 78/07 RZ 23).
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