Rechtsprechung
   LG Hamburg, 13.06.2017 - 310 O 117/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,39052
LG Hamburg, 13.06.2017 - 310 O 117/17 (https://dejure.org/2017,39052)
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.06.2017 - 310 O 117/17 (https://dejure.org/2017,39052)
LG Hamburg, Entscheidung vom 13. Juni 2017 - 310 O 117/17 (https://dejure.org/2017,39052)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,39052) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 15 Abs 2 UrhG, § 19a UrhG, § 97 Abs 1 UrhG, Art 3 Abs 1 EGRL 29/2001
    Urheberrechtsverletzung im Internet: Verlinkung auf urheberrechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Inhalte im Wege des Framings als öffentliche Wiedergabe im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie

  • damm-legal.de

    Neu - Nicht jede unbewusste Verlinkung rechtswidrigen Inhalts mit Gewinnerzielungsabsicht führt zur Störerhaftung

  • kanzlei.biz

    Keine Haftung für automatisierte Framing-Einblendungen im Rahmen eines Affiliate-Programms

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Keine öffentliche Wiedergabe durch automatisierte Framing-Einblendung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Neu - Nicht jede unbewusste Verlinkung rechtswidrigen Inhalts mit Gewinnerzielungsabsicht führt zur Störerhaftung

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Haftungsmaß für Links auf urheberrechtsverletzende Inhalte

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Internetrecht: Haftung für Hyperlinks bei Gewinnerzielungsabsicht

  • heise.de (Pressebericht, 24.10.2017)

    Landgericht Hamburg distanziert sich von eigener Rechtsprechung zur Linkhaftung

  • lto.de (Kurzinformation)

    LG Hamburg entschärft Rechtsprechung zur Haftung für Links: Nachforschungen können unzumutbar sein

  • verweyen.legal (Kurzinformation und Leitsatz)

    Strenger Haftungsmaßstab bei Verlinkungen zu urheberrechtlich geschützten Werken, die mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgen, gelockert

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Haftung für Links auf urheberrechtswidrige Seiten

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Doch keine Haftung für verlinkte Seiten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung für Hyperlinks

  • verweyen.legal (Kurzinformation und Auszüge)

    Verlinkungen zu urheberrechtlich geschützten Werken

Besprechungen u.ä. (2)

  • lhr-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    Foto gemopst - Framing von Produktbildern

  • lhr-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    Foto gemopst - Framing von Produktbildern

Sonstiges

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Abmahnung der Meet The Pugs GmbH

Papierfundstellen

  • MMR 2018, 487
  • K&R 2017, 811
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 26.04.2017 - C-527/15

    Der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers, mit dem kostenlos und einfach

    Auszug aus LG Hamburg, 13.06.2017 - 310 O 117/17
    Nach Art. 3 I der RL 2001/29/EG sehen die Mitgliedstaaten vor, "dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten." Das Verständnis der Norm hat der EuGH in jüngerer Zeit verschiedentlich konkretisiert, so u.a. in seinem (auch die voraufgegangene Rechtsprechung zusammenfassenden) Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15 - Stichting Brein/Wullems (z.B. GRUR 2017, 610 ff., vorliegend zitiert nach juris Tz. 29 ff., zu vorinstallierten Verlinkungen auf einem Multimediagerät; vgl. nachfolgend auch Urteil vom 14.06.2017 - C-610/15 - Stichting Brein /Ziggo BV und XS4ALL Internet BV zu Indexierungen auf einer Filesharing-Plattform).

    Danach vereint der Begriff der öffentlichen Wiedergabe zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine "Handlung der Wiedergabe" eines Werks und seine "öffentliche" Wiedergabe (Urteil 26.04.2017 a.a.O. Tz. 29 m.w.N.), und zusätzlich sind " eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen" , die unselbständig und miteinander verflochten sind und deshalb einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden sind, da sie im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können (a.a.O. Tz. 30 m.w.N.).

    Der EuGH hat ausgeführt, dass es "für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" erforderlich ist, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten [folgen Nachweise]" (Urteil 26.04.2017 a.a.O., Tz. 33).

    Sein Verständnis des Merkmals "neues Publikum" im Zusammenhang mit Verlinkungen hat der EuGH im Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15 - Stichting Brein/Wullems (zitiert nach juris) dahin zusammengefasst, dass es sich dabei um ein solches Publikum handeln muss, "an das die Urheberrechtsinhaber nicht gedacht haben , als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten" (a.a.O. Tz. 47 m.w.N.).

    Um zu beurteilen, ob ein Nutzer eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe vornimmt, sind nach EuGH-Rechtsprechung - wie bereits ausgeführt - eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind; sie sind einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden, da sie im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können (EuGH, Urteil vom 26.04.2017 - C-527/15 - Stichting Brein/Wullems, zitiert nach juris-Rz. 30 m.w.N.).

    Nach der Formulierung im EuGH-Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15 - Stichting Brein/Wullems (zitiert nach juris) kann die öffentliche Wiedergabe angenommen werden in Fällen, in denen "erwiesen ist, dass eine Person [...] wusste oder hätte wissen müssen", dass ihr Link auf eine rechtswidrige Wiedergabe verweist.

  • EuGH, 08.09.2016 - C-160/15

    Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten

    Auszug aus LG Hamburg, 13.06.2017 - 310 O 117/17
    Über das Framing des Verletzungsmusters sei das Verfügungsmuster für ein "neues Publikum" im Sinne der Entscheidung EuGH 08.09.2016 (C-160/15 - GS Media/Sanoma Media u. a.) zugänglich gemacht worden, weil schon die Einstellung des Verletzungsmusters auf nicht genehmigt gewesen sei.

    Er hat diese Differenzierung vor allem in seinem Urteil vom 08.09.2016 - C-160/15 -, GS Media BV/Sanoma Media Netherlands BV (nachfolgend zit. nach juris) entwickelt:.

    Jedoch lässt seine Begründung zur Grundlage der Kenntnis vermutung in der GS Media-Entscheidung (Urteil vom 08.09.2016 - C-160/15) ersehen, dass danach zu fragen ist, ob vom Linksetzenden erwartet werden kann, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt (vgl. a.a.O. Rz. 51).

  • LG Hamburg, 18.11.2016 - 310 O 402/16

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Öffentliche Zugänglichmachung eines

    Auszug aus LG Hamburg, 13.06.2017 - 310 O 117/17
    In Anwendung dieser Rechtsprechung und der Grundsätze aus dem Beschluss der erkennenden Kammer vom 18.11.2016 (310 O 402/16 - Architekturfotos) hafte der Verfügungsbeklagte für diese öffentliche Wiedergabe.

    (Vgl. ferner zum identischen Ergebnis, jedoch mit anderer Begründung unter Bezugnahme auf § 23 UrhG Beschluss der Kammer vom 18.11.2016 - 310 O 402/16 - Architekturfotos -, juris-Rz. 37-39 zur Verlinkung auf ein ungenehmigt bearbeitetes Foto).

    Daher muss es dem mit Gewinnerzielungsabsicht handelnden Linksetzenden möglich sein, sich darauf berufen zu können, dass die Linksetzung im Rahmen eines solchen Geschäftsmodells erfolgte, in welchem ihm Nachforschungen, die zur Kenntnis von der Unrechtsmäßigkeit der verlinkten Inhalte geführt hätten, nicht zumutbar waren; sofern sich aus dem Beschluss der erkennenden Kammer vom 18.11.2016 - 310 O 402/16 - Architekturfotos -, insbesondere juris-Rz. 49 ein strengerer Haftungsmaßstab ergeben sollte, hält die Kammer an dieser Auffassung nicht mehr fest.

  • EuGH, 21.10.2014 - C-348/13

    BestWater International - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung -

    Auszug aus LG Hamburg, 13.06.2017 - 310 O 117/17
    Damit gehen beide Parteien von einem Sachverhalt aus, der dem "Inline Linking" entspricht, wie es der EuGH in seinem Beschluss vom 21.10.2014 - C-348/13 - BestWaterInternational - beschrieben hat: Dieses ist dadurch charakterisiert, dass das Werk bei Anklicken des betreffenden Links durch die Internetnutzer in einer Art und Weise erscheint, die den Eindruck vermittelt, dass es von der Website aus gezeigt wird, auf der sich dieser Link befindet, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Website entstammt (EuGH a.a.O. Tz. 17).

    Der EuGH hat - entgegen der Rechtsansicht des Verfügungsbeklagten - ausdrücklich klargestellt, dass eine solche Framing-Technik dazu verwendet werden kann, ein Werk öffentlich zugänglich zu machen (Beschluss 21.10.2014 a.a.O. Tz. 18).

  • BGH, 27.07.2017 - I ZR 228/15

    Volker Beck gegen Spiegel Online: EuGH-Vorlage zum Umfang des urheberrechtlichen

    Auszug aus LG Hamburg, 13.06.2017 - 310 O 117/17
    Der BGH hat in seiner EuGH-Vorlage vom 27.07.2017 (I ZR 228/15 - Reformistischer Aufbruch -, zit. nach juris-Rz. 60 ff.) im Zusammenhang mit Art. 5 III Buchst. d Richtlinie 2001/29/EG überzeugend darauf abgestellt, dass es bei der Frage, ob der Urheber die Vorveröffentlichung des zitierten Werks genehmigt hatte, auf eine auf das Werk in der vom Urheber vorgesehenen Gestalt bezogenen Genehmigung ankommt (a.a.O. Tz. 63).
  • BGH, 23.02.2017 - I ZR 267/15

    Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1

    Auszug aus LG Hamburg, 13.06.2017 - 310 O 117/17
    Der Bundesgerichtshof hat überzeugende Gründe angeführt, warum der eigenständige Upload auf einen eigenen Speicherplatz und die von dort erfolgende öffentliche Wiedergabe als an ein neues Publikum gerichtet angesehen werden muss (EuGH-Vorlage vom 23.02.2017, I ZR 267/15 - Cordoba -, zit. nach juris-Rz. 35 ff.).
  • EuGH, 14.06.2017 - C-610/15

    Die Bereitstellung und das Betreiben einer Plattform für das Online-Filesharing

    Auszug aus LG Hamburg, 13.06.2017 - 310 O 117/17
    Nach Art. 3 I der RL 2001/29/EG sehen die Mitgliedstaaten vor, "dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten." Das Verständnis der Norm hat der EuGH in jüngerer Zeit verschiedentlich konkretisiert, so u.a. in seinem (auch die voraufgegangene Rechtsprechung zusammenfassenden) Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15 - Stichting Brein/Wullems (z.B. GRUR 2017, 610 ff., vorliegend zitiert nach juris Tz. 29 ff., zu vorinstallierten Verlinkungen auf einem Multimediagerät; vgl. nachfolgend auch Urteil vom 14.06.2017 - C-610/15 - Stichting Brein /Ziggo BV und XS4ALL Internet BV zu Indexierungen auf einer Filesharing-Plattform).
  • BGH, 09.07.2015 - I ZR 46/12

    Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des "Framing"

    Auszug aus LG Hamburg, 13.06.2017 - 310 O 117/17
    Soweit Art. 3 I RL 2001/29/EG weitergehende Rechte als die in § 15 II 2 UrhG benannten Rechte der öffentlichen Wiedergabe verlangt, ist daher in richtlinienkonformer Auslegung des § 15 Abs. 11 UrhG ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe anzunehmen (BGH, GRUR 2016, 171, 172 Tz. 17 - Die Realität II).
  • EuGH, 13.02.2014 - C-466/12

    Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über

    Auszug aus LG Hamburg, 13.06.2017 - 310 O 117/17
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 I RL 2001/29/EG das Recht der öffentlichen Wiedergabe vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 - Svensson/Retriever Sverige).
  • OLG Köln, 24.02.2023 - 6 U 137/22

    Kunstmaschinen - Die automatisierte Einstellung eines Amazon-Angebots unter einer

    Zwar hat das Landgericht Hamburg (Urteil vom 13.06.2017, 310 O 117/17, BeckRS 2017, 127832 Rn. 56 ff.) die Zumutbarkeit der Überprüfung in einem Fall verneint, in dem es im Rahmen eines automatisierten Framings von Angeboten einer Verkaufsplattform auf der Webseite des Beklagten, der sich als Affiliate dieser Plattform betätigte, zur Anzeige eines urheberrechtlich geschützten Werks kam.
  • LG Hamburg, 12.11.2020 - 310 O 352/20

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Wiederveröffentlichung einer Fotografie per

    Die Kammer hat hierzu in ihrem Urteil vom 13.06.2017, Gz. 310 O 117/17, zit. nach juris-Rz. 56, unter Bezugnahme auf die EuGH- und BGH-Rechtsprechung ausgeführt:.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht