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   LG Hamburg, 24.01.2012 - 310 O 199/10   

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https://dejure.org/2012,128880
LG Hamburg, 24.01.2012 - 310 O 199/10 (https://dejure.org/2012,128880)
LG Hamburg, Entscheidung vom 24.01.2012 - 310 O 199/10 (https://dejure.org/2012,128880)
LG Hamburg, Entscheidung vom 24. Januar 2012 - 310 O 199/10 (https://dejure.org/2012,128880)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 3 UrhG, § 4 Nr 10 UrhG, § 8 UrhG, § 69c Nr 2 UrhG, § 97 Abs 1 S 1 UrhG
    Urheberrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Verbreitung von Ergänzungsprodukten für die PlayStationPortable (PSP)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.12.1979 - I ZR 157/77

    Monumenta Germaniae Historica

    Auszug aus LG Hamburg, 24.01.2012 - 310 O 199/10
    Soweit dieser Anspruch sich nicht auf die Vorlage der (als Beleg) begehrten Angebote erstreckt (vgl. BGH GRUR 1980, 227, 233), besteht ein Auskunftsanspruch gemäß §§ 242, 259, 260 BGB.

    Der Umfang der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht, die der allgemeinen Regelung des § 242 BGB untersteht, ist stets unter billiger Abwägung der Interessen beider Parteien bei Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (BGH GRUR 1980, 227, 232 - Monumenta Germaniae Historica).

    Für den geltend gemachten bloßen Feststellungsanspruch genügt die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, die nicht einmal eine hohe Wahrscheinlichkeit zu sein braucht (BGH GRUR 1980, 227, 232 - Monumenta Germaniae Historica).

  • OLG Hamburg, 12.03.1998 - 3 U 226/97

    Wettbewerbswidrigkeit unautorisierter Ergänzungen eines Computerspiels

    Auszug aus LG Hamburg, 24.01.2012 - 310 O 199/10
    Selbst wenn lediglich Spielstände eines Computerspiels abgespeichert werden, kann eine Umarbeitung vorliegen, wenn nämlich in den abgespeicherten Daten eine Folge von Befehlen vorliegt, die das Spiel zur Kontrolle bzw. Steuerung der Spielhandlungen oder anderer Abläufe innerhalb des Programms nutzt (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 1999, 483 ff.).
  • BGH, 20.05.2008 - X ZR 180/05

    Tintenpatrone

    Auszug aus LG Hamburg, 24.01.2012 - 310 O 199/10
    Hierfür genügt es in der Regel - und auch hier - wenn zumindest eine rechtswidrig und schuldhaft begangene Verletzungshandlung vorliegt (BGH GRUR 2008, 896, 898 - Tintenpatrone).
  • OLG Hamburg, 23.04.2012 - 5 U 11/11

    Replay PSP - Urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch: Umarbeitung von

    Inzwischen hat das Landgericht Hamburg durch Urteil vom 24.1.2012 in dem Hauptsacheverfahren, Az.: 310 O 199/10, entschieden.

    Dem Gutachten soll vielmehr der unstreitige Sachverhalt des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 24.1.2012 aus dem Hauptsacheverfahren, Az.: 310 O 199/10, zugrunde liegen.

    In dem anschließenden Hauptsacheverfahren hat das Landgericht mit Urteil vom 24.1.2010 (Az.: 310 O 199/10) hingegen einen Unterlassungsanspruch auch gegen die hiesige Antragsgegnerin zu 3. bejaht, wobei die Antragsgegnerin zu 3. nicht als Täterin, sondern als Gehilfin der D... Direct Ltd. angesehen worden ist.

  • OLG Hamburg, 07.10.2021 - 5 U 23/12

    Urheberrechtlicher Unterlassungsantrag gegen den Verkauf von

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 10, vom 24. Januar 2012, Az. 310 O 199/10, abgeändert und die Klage abgewiesen.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 10, vom 24. Januar 2012, Az. 310 O 199/10, wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 10, vom 24. Januar 2012, Az. 310 O 199/10, insoweit abzuändern, als es der Klage teilweise stattgegeben hat und die Klage auch insoweit kostenpflichtig abzuweisen.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Januar 2012, Az. 310 O 199/10, teilweise abzuändern und.

  • BGH, 23.02.2023 - I ZR 157/21

    Action Replay - BGH legt EuGH Fragen zum Schutz von Computerprogrammen vor

    Das Landgericht (LG Hamburg, Urteil vom 24. Januar 2012 - 310 O 199/10, juris) hat die Beklagten zu 2 und 3 nach den Hauptanträgen verurteilt, die Beklagte zu 1 lediglich zur Unterlassung gemäß dem ersten Hilfsantrag.
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