Rechtsprechung
   LG Hamburg, 29.01.2013 - 310 O 321/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,4337
LG Hamburg, 29.01.2013 - 310 O 321/12 (https://dejure.org/2013,4337)
LG Hamburg, Entscheidung vom 29.01.2013 - 310 O 321/12 (https://dejure.org/2013,4337)
LG Hamburg, Entscheidung vom 29. Januar 2013 - 310 O 321/12 (https://dejure.org/2013,4337)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,4337) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • LawCommunity.de

    Keine Beseitigung der Widerholungsgefahr bei Potestativbedingung

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Eine Unterlassungserklärung, die ihren Bestand unter die Bedingung der Aktivlegitimation des Gläubigers stellt, lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen

  • online-und-recht.de

    Unterlassungserklärungen mit Potestativbedingung nicht ausreichend

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Wiederholungsgefahr trotz eingeschränkter Unterlassungserklärung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bei Online-Urheberrechtsverletzungen Unterlassungserklärung mit Potestativbedingung nicht ausreichend

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 01.04.1993 - I ZR 136/91

    Bedingte Unterwerfung - Schutz der Gesundheit; HWG - Werbung mit fachlicher

    Auszug aus LG Hamburg, 29.01.2013 - 310 O 321/12
    Daher ist die abgegebene Erklärung untauglich (vgl. dazu BGH, Urt. v. 01.04.1993 - I ZR 136/91, GRUR 1993, 677 - Bedingte Unterwerfung).".
  • BGH, 31.05.2001 - I ZR 82/99

    Weit-Vor-Winter-Schluß-Verkauf; Unterlassungserklärung mit aufschiebender

    Auszug aus LG Hamburg, 29.01.2013 - 310 O 321/12
    Um die Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen, kann der Schuldner eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben, die eindeutig und hinreichend bestimmt sein und den ernstlichen Willen des Schuldners erkennen lassen muss, die fragliche Handlung nicht (mehr) zu begehen; sie muss daher grundsätzlich den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdecken und dementsprechend uneingeschränkt, unwiderruflich und unbedingt sein (so jedenfalls im Ausgangspunkt z. B. BGH, GRUR 2002, 180 - Weit-Vor-Winter-Schluss-Verkauf).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht