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   LG Hamburg, 18.11.2016 - 310 O 402/16   

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https://dejure.org/2016,44359
LG Hamburg, 18.11.2016 - 310 O 402/16 (https://dejure.org/2016,44359)
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.11.2016 - 310 O 402/16 (https://dejure.org/2016,44359)
LG Hamburg, Entscheidung vom 18. November 2016 - 310 O 402/16 (https://dejure.org/2016,44359)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 19a UrhG, § 23 S 1 UrhG, § 97 Abs 1 S 1 UrhG, Art 3 Abs 1 EGRL 29/2001
    Urheberrechtsverletzung im Internet: Öffentliche Zugänglichmachung eines umgestalteten Lichtbildes durch Linksetzung

  • webshoprecht.de

    Nachforschungspflicht eines mit Gewinnerzielungsabsicht tätigen Webseitenbetreibers bei Verlinkung auf andere Webseiten mit urheberrechtsrelevanten Inhalten

  • damm-legal.de

    Verlinkung von fremden Websites, die Urheberrechtsverletzungen enthalten, ist urheberrechtswidrig

  • JurPC

    Haftung für Link auf umgestaltetes Werk

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsanspruch bzgl. der öffentlichen Zugänglichmachung eines Bildes durch Verlinkung im Internet; Voraussetzungen für das Vorliegen einer "öffentlichen Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG

  • online-und-recht.de

    Haftung für Links auf urheberrechtswidrige Webseiten

  • rabüro.de

    Zur Frage der Urheberrechtsverletzung durch Setzen eines Links

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Urheberrechtsverletzung durch Linksetzung

  • spiritlegal.com PDF
  • spiritlegal.com
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (29)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Haftung für Urheberrechtsverletzungen auf verlinkten Seiten

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Verlinkung von fremden Websites, die Urheberrechtsverletzungen enthalten, ist urheberrechtswidrig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Verlinkung durch kommerzielle Webseite auf andere Webseite mit urheberrechtswidrig verwendetem Bild ist abmahnfähige Urheberrechtsverletzung

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Urheberrechtsverletzung durch Verlinkung von fremden Websites

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Haftung für Urheberrechtsverletzungen auf verlinkten Seiten

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Internetrecht: Haftung für Hyperlinks bei Gewinnerzielungsabsicht

  • heise.de (Pressebericht, 08.12.2016)

    Haftung für Urheberrechtsverletzungen auf verlinkten Seiten

  • lto.de (Pressebericht, 08.12.2016)

    Urheberrechtsverletzung: Wer verlinkt, haftet für geklaute Bilder auf fremder Seite

  • netzpolitik.org (Kurzinformation)

    Befürchtungen bestätigt: Erste Entscheidung in Deutschland nach EuGH-Urteil verschärft Linkhaftung

  • spiegel.de (Pressebericht, 09.12.2016)

    Website-Betreiber haftet für verlinkte Inhalte

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Haftung für Hyperlink?

  • lawbster.de (Kurzinformation)

    Muster zur Haftungsfreistellung für Webseitenbetreiber

  • urheberrecht-leipzig.de (Kurzinformation)

    Haftung für Urheberrechtsverletzung auf verlinkter Website

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Wer einen Link setzt, haftet für fremde Inhalte

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Freiheit des Hyperlinks

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urteil macht Verlinken komplizierter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Obacht bei der Linksetzung - Rechtsprechung verschärft die Haftung für Hyperlinks

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vorsicht bei Verlinkung auf fremde Seiten mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Linkhaftung - Haftung für Urheberrechtsverletzungen auf verlinkten Seiten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Links als Haftungsfalle - wer nicht prüft, haftet

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Haftung für Hyperlinks

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Verlinken komplizierter gemacht: Verlinkender haftet für illegales Bild auf fremder Website - jedoch nicht immer

  • tw-law.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtliche Haftung für verlinkte Seiten

  • esche.de (Kurzinformation)

    Setzen von Hyperlinks

  • esche.de (Kurzinformation)

    Setzen von Hyperlinks

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Haftung für Links auf urheberrechtswidrige Seiten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Zur Urheberrechtsverletzung durch Verlinkung

  • onlinehaendler-news.de (Kurzinformation)

    Links: Für Händler ein unkalkulierbares Risiko?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Setzen eines Hyperlinks erfordert Nachforschung zur Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung des verlinkten Inhalts - Unterlassene Nachforschung begründet im Falle der rechtswidrigen Veröffentlichung schuldhaften Urheberrechtsverstoß

Besprechungen u.ä. (14)

  • internet-law.de (Entscheidungsanmerkung)

    Es ist (wieder) riskant, Links zu setzen

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung für Links

  • fotorecht-seiler.eu (Entscheidungsbesprechung)

    Linkhaftung: Schadensersatz bei Links auf rechtswidrige Fotos

  • socialmediarecht.de (Entscheidungsanmerkung)

    Das Setzen von Links kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen - oder wie das Landgericht Hamburg das Internet (endgültig) kaputt machte!

  • Telepolis (Entscheidungsanmerkung)

    Mit Willkür zur Verlinkungs-Angst

  • dlapiper.com (Entscheidungsbesprechung)

    Strenge urheberrechtliche Haftung für kommerzielle Website-Betreiber

  • taz.de (Pressekommentar, 01.02.2017)

    Haftung für Rechtsverletzung im Internet: Ohne Links stirbt das Netz

  • new-media-law.net (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung gewerblicher Linksetzer für Urheberrechtsverletzung auf der verlinkten Seite

  • cr-online.de (Entscheidungsbesprechung)

    Amtshaftung bei Linkhaftung

  • anwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Webseitenbetreiber haftet für verlinkte Inhalte

  • rechtzweinull.de (Entscheidungsbesprechung)

    Linkhaftung 2.0: Drohende Paranoia

  • t3n.de (Entscheidungsanmerkung)

    Linkhaftung: Das Internet ist nicht kaputt

  • ds-law.eu (Entscheidungsbesprechung)

    Linkhaftung: Schadensersatz bei Links auf rechtswidrige Fotos

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Entwarnung bei der Haftung für Links

Sonstiges

  • spiritlegal.com (Äußerung von Verfahrensbeteiligten und Entscheidungsbesprechung)

    Wer einen Link auf eine Seite mit geklauten Bildern setzt, haftet wegen Urheberrechtsverletzung

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2017, 216
  • MMR 2017, 355
  • K&R 2017, 66
  • ZUM 2017, 356
  • afp 2017, 78
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 13.02.2014 - C-466/12

    Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über

    Auszug aus LG Hamburg, 18.11.2016 - 310 O 402/16
    [Tz. 32] So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff "öffentliche Wiedergabe" zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine "Handlung der Wiedergabe" eines Werks und seine "öffentliche" Wiedergabe (Urteile vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 16, vom 19. November 2015, SBS Belgium, C-325/14, EU:C:2015:764, Rn. 15, und vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 37).

    [Tz. 37] Darüber hinaus ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder, ansonsten, für ein neues Publikum wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten (Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 24, und Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International, C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    [Tz. 40] Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76), Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin ausgelegt hat, dass das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu Werken, die auf einer anderen Website frei zugänglich sind, keine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

    Denn sofern und soweit dieses Werk auf der Website, auf die durch den Hyperlink zugegriffen werden kann, frei zugänglich ist, ist davon auszugehen, dass die Inhaber des Urheberrechts, als sie diese Wiedergabe erlaubt haben, an alle Internetnutzer als Publikum gedacht haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 24 bis 28, sowie Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International, C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315, Rn. 15, 16 und 18).

    [Tz. 43] Daher kann weder aus dem Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76), noch aus dem Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International (C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315), abgeleitet werden, dass das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website frei zugänglich gemacht wurden, aber ohne dass hierfür die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorlag, grundsätzlich nicht unter den Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 fällt.

    [Tz. 48] Wenn auch in einem solchen Fall der Betreffende das Werk der Öffentlichkeit dadurch verfügbar macht, dass er anderen Internetnutzern direkten Zugang zu ihm bietet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 18 bis 23), handelt er doch im Allgemeinen nicht in voller Kenntnis der Folgen seines Tuns, um Kunden Zugang zu einem rechtswidrig im Internet veröffentlichten Werk zu verschaffen.

    [Tz. 50] Ebenso verhält es sich, wenn es der Link den Nutzern der ihn offerierenden Website ermöglicht, beschränkende Maßnahmen zu umgehen, die auf der das geschützte Werk enthaltenden Website getroffen wurden, um den Zugang der Öffentlichkeit allein auf ihre Abonnenten zu beschränken, da es sich bei der Platzierung eines solchen Links dann um einen bewussten Eingriff handelt, ohne den die Nutzer auf die verbreiteten Werke nicht zugreifen könnten (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 27 und 31).

  • EuGH, 15.03.2012 - C-162/10

    Der Betreiber eines Hotels, der in seinen Zimmern Tonträger verbreitet, muss eine

    Auszug aus LG Hamburg, 18.11.2016 - 310 O 402/16
    [Tz. 33] Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass der Begriff "öffentliche Wiedergabe" eine individuelle Beurteilung erfordert (vgl. Urteil vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, in Bezug auf den Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums [ABl. 2006, L 376, S. 28], dem in dieser Richtlinie dieselbe Bedeutung zukommt wie in der Richtlinie 2001/29 [vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 33]).

    Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (Urteile vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 79, vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 30, und vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 35).

    Dieser Nutzer nimmt nämlich eine Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das ausgestrahlte Werk grundsätzlich nicht empfangen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 31).

    [Tz. 36] Als Zweites hat er festgestellt, dass "Öffentlichkeit" begrifflich eine unbestimmte Zahl potenzieller Leistungsempfänger bedeutet und ferner aus recht vielen Personen bestehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 33).

    [Tz. 38] Als Drittes hat der Gerichtshof entschieden, dass es nicht unerheblich ist, ob eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 Erwerbszwecken dient (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 204, vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 88, und vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 36).

  • EuGH, 21.10.2014 - C-348/13

    BestWater International - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung -

    Auszug aus LG Hamburg, 18.11.2016 - 310 O 402/16
    [Tz. 37] Darüber hinaus ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder, ansonsten, für ein neues Publikum wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten (Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 24, und Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International, C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die gleiche Auslegung wurde auch im Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International (C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315), für ein solches Verlinken unter Verwendung der Framing-Technik vorgenommen.

    Denn sofern und soweit dieses Werk auf der Website, auf die durch den Hyperlink zugegriffen werden kann, frei zugänglich ist, ist davon auszugehen, dass die Inhaber des Urheberrechts, als sie diese Wiedergabe erlaubt haben, an alle Internetnutzer als Publikum gedacht haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 24 bis 28, sowie Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International, C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315, Rn. 15, 16 und 18).

    [Tz. 43] Daher kann weder aus dem Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76), noch aus dem Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International (C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315), abgeleitet werden, dass das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website frei zugänglich gemacht wurden, aber ohne dass hierfür die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorlag, grundsätzlich nicht unter den Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 fällt.

  • EuGH, 15.03.2012 - C-135/10

    SCF - Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt,

    Auszug aus LG Hamburg, 18.11.2016 - 310 O 402/16
    Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (Urteile vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 79, vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 30, und vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 35).

    Dieser Nutzer nimmt nämlich eine Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das ausgestrahlte Werk grundsätzlich nicht empfangen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 31).

    [Tz. 36] Als Zweites hat er festgestellt, dass "Öffentlichkeit" begrifflich eine unbestimmte Zahl potenzieller Leistungsempfänger bedeutet und ferner aus recht vielen Personen bestehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 33).

    [Tz. 38] Als Drittes hat der Gerichtshof entschieden, dass es nicht unerheblich ist, ob eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 Erwerbszwecken dient (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 204, vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 88, und vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 36).

  • EuGH, 31.05.2016 - C-117/15

    Reha Training

    Auszug aus LG Hamburg, 18.11.2016 - 310 O 402/16
    [Tz. 32] So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff "öffentliche Wiedergabe" zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine "Handlung der Wiedergabe" eines Werks und seine "öffentliche" Wiedergabe (Urteile vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 16, vom 19. November 2015, SBS Belgium, C-325/14, EU:C:2015:764, Rn. 15, und vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 37).

    [Tz. 33] Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass der Begriff "öffentliche Wiedergabe" eine individuelle Beurteilung erfordert (vgl. Urteil vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, in Bezug auf den Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums [ABl. 2006, L 376, S. 28], dem in dieser Richtlinie dieselbe Bedeutung zukommt wie in der Richtlinie 2001/29 [vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 33]).

    Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (Urteile vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 79, vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 30, und vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 35).

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

    Auszug aus LG Hamburg, 18.11.2016 - 310 O 402/16
    [Tz. 38] Als Drittes hat der Gerichtshof entschieden, dass es nicht unerheblich ist, ob eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 Erwerbszwecken dient (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 204, vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 88, und vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 36).
  • EuGH, 19.11.2015 - C-325/14

    SBS Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 3 Abs.

    Auszug aus LG Hamburg, 18.11.2016 - 310 O 402/16
    [Tz. 32] So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff "öffentliche Wiedergabe" zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine "Handlung der Wiedergabe" eines Werks und seine "öffentliche" Wiedergabe (Urteile vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 16, vom 19. November 2015, SBS Belgium, C-325/14, EU:C:2015:764, Rn. 15, und vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 37).
  • EuGH, 08.09.2016 - C-160/15

    Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten

    Auszug aus LG Hamburg, 18.11.2016 - 310 O 402/16
    Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 der Infosoc-Richtlinie 1 ; diese Vorschrift bestimmt: "Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten." Zur insofern beachtlichen Auslegung des Art. 3 Abs. 1 Infosoc-Richtlinie hat der EuGH (NJW 2016, 3149 ff.) ausgeführt, dass das Setzen eines Hyperlinks unter bestimmten Umständen den Tatbestand einer öffentlichen Wiedergabe eines Werkes, auf das verlinkt wird, erfüllt.
  • BGH, 21.09.2017 - I ZR 11/16

    Keine Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen

    Das gilt auch, wenn der Verlinkende nicht gerade durch die Linksetzung auf die fraglichen Werke, sondern mit seiner Internetseite insgesamt Gewinn - etwa in Form von Werbeeinnahmen - erzielen will (vgl. EuGH, GRUR 2017, 790 Rn. 46 - Stichting Brein/XS 4ALL; LG Hamburg, GRUR-RR 2017, 216 Rn. 26; Volkmann, CR 2017, 36, 38; aA Fricke/Gerecke, AfP 2017, 25, 26 f.; Neubauer/Soppe, GRUR 2017, 615, 616; v. Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim aaO § 15 UrhG Rn. 106).
  • LG Hamburg, 13.06.2017 - 310 O 117/17

    Haftung für Links: Nachforschungen können unzumutbar sein

    In Anwendung dieser Rechtsprechung und der Grundsätze aus dem Beschluss der erkennenden Kammer vom 18.11.2016 (310 O 402/16 - Architekturfotos) hafte der Verfügungsbeklagte für diese öffentliche Wiedergabe.

    (Vgl. ferner zum identischen Ergebnis, jedoch mit anderer Begründung unter Bezugnahme auf § 23 UrhG Beschluss der Kammer vom 18.11.2016 - 310 O 402/16 - Architekturfotos -, juris-Rz. 37-39 zur Verlinkung auf ein ungenehmigt bearbeitetes Foto).

    Daher muss es dem mit Gewinnerzielungsabsicht handelnden Linksetzenden möglich sein, sich darauf berufen zu können, dass die Linksetzung im Rahmen eines solchen Geschäftsmodells erfolgte, in welchem ihm Nachforschungen, die zur Kenntnis von der Unrechtsmäßigkeit der verlinkten Inhalte geführt hätten, nicht zumutbar waren; sofern sich aus dem Beschluss der erkennenden Kammer vom 18.11.2016 - 310 O 402/16 - Architekturfotos -, insbesondere juris-Rz. 49 ein strengerer Haftungsmaßstab ergeben sollte, hält die Kammer an dieser Auffassung nicht mehr fest.

  • LG Hamburg, 01.06.2017 - 308 O 151/17

    Loulou - Urheberrechtsverletzung im Internet: Öffentliche Wiedergabe bei

    Die Antragstellerin ist unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 18.11.2016 (310 O 402/16) der Auffassung, die Darstellung der Fotografie erfülle den Tatbestand der öffentlichen Wiedergabe.
  • LG Hamburg, 12.11.2020 - 310 O 352/20

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Wiederveröffentlichung einer Fotografie per

    Daher muss es dem mit Gewinnerzielungsabsicht handelnden Linksetzenden möglich sein, sich darauf berufen zu können, dass die Linksetzung im Rahmen eines solchen Geschäftsmodells erfolgte, in welchem ihm Nachforschungen, die zur Kenntnis von der Unrechtsmäßigkeit der verlinkten Inhalte geführt hätten, nicht zumutbar waren; sofern sich aus dem Beschluss der erkennenden Kammer vom 18.11.2016 - 310 O 402/16 - Architekturfotos -, insbesondere juris-Rz. 49 ein strengerer Haftungsmaßstab ergeben sollte, hält die Kammer an dieser Auffassung nicht mehr fest.
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