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   LG Hamburg, 14.07.2016 - 310 S 20/15   

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LG Hamburg, 14.07.2016 - 310 S 20/15 (https://dejure.org/2016,27919)
LG Hamburg, Entscheidung vom 14.07.2016 - 310 S 20/15 (https://dejure.org/2016,27919)
LG Hamburg, Entscheidung vom 14. Juli 2016 - 310 S 20/15 (https://dejure.org/2016,27919)
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Sonstiges

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Filesharing in wilder Ehe

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12

    BearShare - Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger

    Auszug aus LG Hamburg, 14.07.2016 - 310 S 20/15
    Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, mwN).
  • LG Hamburg, 20.03.2015 - 310 S 23/14

    Filesharing - Urheberrechtsverletzung im Internet: Belehrungspflichten des

    Auszug aus LG Hamburg, 14.07.2016 - 310 S 20/15
    Die Kammer hält an ihrer früheren Auffassung zu anlasslosen Belehrungspflichten gegenüber dem nichtehelichen Lebensgefährten (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 21. März 2014 - 310 5 7/13 - veröff. bei juris, dort insbesondere Rz. 17) n icht fest, nachdem der BGH jüngst zum Ausdruck gebracht hat, dass den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermögliche, keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht treffe (Pressemitteilung des BGH Nr. 87/2016 v. 12.05.2016 zum Urteil BGH I ZR 86/15 vom 12.05.2016; Vorinstanzen AG Hamburg, Urt. v. 08.07.2014 - 25b C 887/13, und LG Hamburg, Urt. v. 20.03.2015 - 310 S 23/14, veröff.
  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 75/14

    Urheberrechtsverletzung durch Beteiligung an einer Internet-Musiktauschbörse:

    Auszug aus LG Hamburg, 14.07.2016 - 310 S 20/15
    Dem Urteil des BGH vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 -" - Tauschbörse III (...) lag ein Sach- und Streitstand zugrunde, bei dem der dortige Beklagte ebenfalls bestritten hatte, dass seinem Internetanschluss zum maßgeblichen Zeitpunkt die streitgegenständliche IP-Adresse zugewiesen gewesen sei und dass zur angeblichen Tatzeit er selbst, seine Familienangehörigen oder ein Dritter über seinen Internetanschluss die fraglichen Audiodateien zum Download angeboten hätten; er hatte behauptet, er sei mit der gesamten Familie auf Mallorca im Urlaub gewesen; vor Urlaubsantritt seien sämtliche technischen Geräte, einschließlich Router und Computer, vom Stromnetz getrennt worden (...).
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