Rechtsprechung
LG Hamburg, 20.03.2015 - 310 S 23/14 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Hamburg
Urheberrechtsverletzung im Internet: Belehrungspflichten des Internetanschlussinhabers gegenüber Besuchern über die verbotene Nutzung von Internet-Tauschbörsen
- waldorf-frommer.de (Kurzinformation und Volltext)
Bei Überlassung eines Internetanschlusses an erwachsenen Dritten haftet der Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (8)
- ra-plutte.de (Kurzinformation)
Filesharing: Mithaftung bei Anschlussüberlassung an Dritte
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Mithaftung bei Anschlussüberlassung an Dritte
- anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)
Filesharing: Belehrungspflichten gegenüber Mitbewohnern und Gästen
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Überlassung eines Internet-Anschlusses an erwachsenen Dritten führt bei P2P-Urheberrechtsverletzungen zur Mitstörer-Haftung
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Anschluss-Inhaber haftet für P2P-Urheberrechtsverletzungen wenn er Anschluss Erwachsenen zur Verfügung stellt
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Bei fehlender Belehrung - Anschlussinhaber soll für Filesharing erwachsener Dritter haften
- anwalt.de (Kurzinformation)
Filesharing: Muss erwachsene Nichte vom Anschlussinhaber belehrt werden?
- anwalt.de (Kurzinformation)
Bei Überlassung eines Internetanschlusses an erwachsenen Dritten haftet der Anschlussinhaber
Besprechungen u.ä. (2)
- blogspot.de (Entscheidungsanmerkung)
- loebisch.com (Entscheidungsbesprechung)
Störerhaftung bei Filesharing durch erwachsene Nichte
Verfahrensgang
- AG Hamburg, 08.07.2014 - 25b C 887/13
- LG Hamburg, 20.03.2015 - 310 S 23/14
- BGH, 12.05.2016 - I ZR 86/15
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2015, 371
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 12.05.2016 - I ZR 86/15
Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen
Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagte entsprechend dem in zweiter Instanz weiterverfolgten Antrag der Klägerin zur Zahlung von 755, 80 EUR verurteilt (LG Hamburg, ZUM-RD 2015, 556). - LG Flensburg, 23.02.2016 - 8 S 48/15
Urheberrechtsverletzung durch WG-Mitbewohner
Die Kammer teilt die Auffassung des Landgerichts Hamburg nicht, eine Belehrung durch den Anschlussinhaber sei dahingehend geboten, dass eine Nutzung von sogenannten Internet-Tauschbörsen zum illegalen Bezug urheberrechtlich geschützten Materials wie insbesondere Filmen, Musik oder Computerspielen zu unterbleiben habe, weil eine Nutzung eines überlassenen Internetanschlusses zu rechtswidrigem Filesharing keine ganz fernliegende Nutzung sei, an die der Anschlussinhaber nicht zu denken bräuchte (LG Hamburg, Urteil vom 20. März 2015, 310 S 23/14, Rn. 18, zit. Juris). - LG Flensburg, 27.05.2016 - 8 S 48/15
Filesharing Wohngemeinschaft
Die Kammer teilt die Auffassung des Landgerichts Hamburg nicht, eine Belehrung durch den Anschlussinhaber sei dahingehend geboten, dass eine Nutzung von so genannten Internet-Tauschbörsen zum illegalen Bezug urheberrechtlich geschützten Materials wie insbesondere Filmen, Musik oder Computerspielen zu unterbleiben habe, weil eine Nutzung eines überlassenen Internetanschlusses zu rechtswidrigem Filesharing keine ganz fernliegende Nutzung sei, an die der Anschlussinhaber nicht zu denken bräuchte (LG Hamburg, Urteil vom 20. März 2015, Az. 310 S 23/14, Rn. 18, zit. Juris). - LG Hamburg, 14.07.2016 - 310 S 20/15
Filesharing in wilder Ehe
Die Kammer hält an ihrer früheren Auffassung zu anlasslosen Belehrungspflichten gegenüber dem nichtehelichen Lebensgefährten (vgl. LG Hamburg…, Urteil vom 21. März 2014 - 310 5 7/13 - veröff. bei juris, dort insbesondere Rz. 17) n icht fest, nachdem der BGH jüngst zum Ausdruck gebracht hat, dass den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermögliche, keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht treffe (Pressemitteilung des BGH Nr. 87/2016 v. 12.05.2016 zum Urteil BGH I ZR 86/15 vom 12.05.2016; Vorinstanzen AG Hamburg, Urt. v. 08.07.2014 - 25b C 887/13, und LG Hamburg, Urt. v. 20.03.2015 - 310 S 23/14, veröff.