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   LG Hamburg, 26.02.2015 - 310 O 315/11   

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https://dejure.org/2015,6228
LG Hamburg, 26.02.2015 - 310 O 315/11 (https://dejure.org/2015,6228)
LG Hamburg, Entscheidung vom 26.02.2015 - 310 O 315/11 (https://dejure.org/2015,6228)
LG Hamburg, Entscheidung vom 26. Februar 2015 - 310 O 315/11 (https://dejure.org/2015,6228)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    Gitarrenriff

    § 23 UrhG, § 24 Abs 1 UrhG, § 24 Abs 2 UrhG, § 97 UrhG
    Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung aufgrund der Übernahme von Teilen eines vorbestehenden Musikwerks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2015, 281
  • ZUM 2015, 699
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 03.02.1988 - I ZR 142/86

    Melodienschutz - "Ein bißchen Frieden"

    Auszug aus LG Hamburg, 26.02.2015 - 310 O 315/11
    Die Annahme einer Urheberrechtsverletzung nach § 97 i.V.m. § 24 Abs. 2 UrhG setzt die Feststellung voraus, dass (objektiv) die Übernahme einer urheberrechtlich geschützten Melodie vorliegt und dass (subjektiv) der Komponist der neuen Melodie die ältere Melodie gekannt und bewusst oder unbewusst bei seinem Schaffen darauf zurückgegriffen hat (BGH, Urteil vom 03. Februar 1988 - I ZR 142/86 -, GRUR 1988, 812 ff. - Ein bißchen Frieden - zit. nach juris-Volltext Rn. 19); entsprechende Grundsätze gelten bei der unfreien Bearbeitung i.S.v. § 23 UrhG (vgl. Fromm/Nordemann/A. Nordemann, UrhR, 11. Aufl. 2014, § 23/24 UrhG Rz. 52, 58).

    Liegen weder eine bewusste Übernahme noch eine unbewusste Entlehnung (sog. Kryptomnesie, Fromm/Nordemann/A. Nordemann, a.a.O. Rz. 62) vor, so fehlt es an einer "Bearbeitung" und es kann allenfalls eine Doppelschöpfung vorliegen (a.a.O. Rz. 52): "Wer aus eigenem schöpft, begeht keine Urheberrechtsverletzung, auch wenn er zufällig das trifft, was schon ein anderer vor ihm geschaffen hat." (Schricker, GRUR 1988, 815).

    Für die Beurteilung der Frage, ob die im Einzelfall vorhandenen Übereinstimmungen zwischen zwei Werken auf Zufall oder darauf beruhen, dass das ältere Werk dem Urheber des neuen Werkes als Vorbild gedient hat, ist davon auszugehen, dass angesichts der Vielfalt der individuellen Schaffensmöglichkeiten auf künstlerischem Gebiet eine weitgehende Übereinstimmung von Werken, die auf selbständigem Schaffen beruhen, nach menschlicher Erfahrung nahezu ausgeschlossen erscheint; von diesem Erfahrungssatz ist grundsätzlich auch für den Bereich musikalischen Schaffens auszugehen, denn auch im musikalischen Bereich ist bei Anwendung der bestehenden Lehren und Gestaltungsmittel (wie Melodik, Harmonik, Rhythmik, Metrik, Tempo, Phrasierung, Artikulierung, Ornamentik, Kadenz, Periodik, Arrangement) ein weiter Spielraum für eine individuelle Ausdruckskraft gegeben, der die Annahme einer Doppelschöpfung auch hier als Ausnahme erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 03. Februar 1988 - I ZR 142/86 -, GRUR 1988, 812 ff. - Ein bißchen Frieden -, zitiert nach juris-Volltext Rn. 28).

    Daher sind die im schöpferischen Bereich vorhandenen Übereinstimmungen feststellen und darauf zu überprüfen, ob sie ein solches Gewicht haben, daß sie das Vorliegen eines Anscheinsbeweises rechtfertigen; nach einer solchen Prüfung lasse sich sodann die Frage der Entkräftung des Anscheinsbeweises beurteilen (BGH, Urteil vom 03. Februar 1988 - I ZR 142/86 -, GRUR 1988, 812 ff. - Ein bißchen Frieden -, zitiert nach juris-Volltext Rn. 30).

    - Muss davon ausgegangen werden, dass der Beklagte vor Komposition des Verletzungsmusters das Klagemuster (ggf. Jahre zuvor) gehört haben muss, so müssen "schon gewichtige Gründe für die Annahme einer zufälligen Doppelschöpfung sprechen", weil eine unbewusste Entlehnung in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 03. Februar 1988 - I ZR 142/86 -, GRUR 1988, 812 ff. - Ein bißchen Frieden -, zitiert nach juris-Volltext Rn. 29, Unterstreichung hinzugefügt ).

    Außerhalb des urheberrechtlichen Schutzbereichs liegen "die rein handwerkliche Tätigkeit, die kein geistiges Schaffen ist, und alle gemeinfreien Elemente ...; so die formalen Gestaltungselemente, die auf den Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik beruhen" (BGH, GRUR 1981, 267 [268] - Dirlada; vgl. auch BGH, GRUR 1988, 810 = NJW 1989, 386 - Fantasy; GRUR 1988, 812 = NJW 1989, 387 - Ein bisschen Frieden; GRUR 1991, 533 = NJW-RR 1991, 812 - Brown Girl II).

  • BGH, 26.09.1980 - I ZR 17/78

    Verletzung von Nutzungsrechten an einem Musikstück - Vorliegen einer abhängigen

    Auszug aus LG Hamburg, 26.02.2015 - 310 O 315/11
    Außerhalb des urheberrechtlichen Schutzbereichs liegen "die rein handwerkliche Tätigkeit, die kein geistiges Schaffen ist, und alle gemeinfreien Elemente ...; so die formalen Gestaltungselemente, die auf den Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik beruhen" (BGH, GRUR 1981, 267 [268] - Dirlada; vgl. auch BGH, GRUR 1988, 810 = NJW 1989, 386 - Fantasy; GRUR 1988, 812 = NJW 1989, 387 - Ein bisschen Frieden; GRUR 1991, 533 = NJW-RR 1991, 812 - Brown Girl II).

    Außerhalb des Bereichs der persönlichen geistigen Schöpfung, die ein Mindestmaß an "Originalität" aufweisen muss, liegt somit nicht nur alles, was sich als vorbekannt nachweisen lässt, sondern auch das, was jedem, der mit dem grundlegenden musikalischen Handwerkszeug vertraut ist, als handwerkliche Leistung ohne weiteres zugänglich ist (BGH, GRUR 1981, 267 [268] - Dirlada).

    Die Beurteilung bemisst sich dabei nach der Auffassung der mit musikalischen Fragen einigermaßen vertrauten und hierfür aufgeschlossenen Verkehrskreise (BGH, GRUR 1981, 267 [268] - Dirlada).".

  • BGH, 03.02.1988 - I ZR 143/86

    "Fantasy"; Urheberrechtsverletzung durch Entnahme einer Melodie

    Auszug aus LG Hamburg, 26.02.2015 - 310 O 315/11
    Nach der urheberrechtlichen Rechtsprechung zur Doppelschöpfung ist der Anscheinsbeweis als "ausgeräumt" anzusehen, wenn nach den Umständen ein anderer Geschehensablauf naheliegt, nach dem sich die Übereinstimmungen auch auf andere Weise als durch ein Zurückgreifen des Schöpfers der neuen Melodie auf die ältere erklären lassen (BGH, Urteil vom 03. Februar 1988 - I ZR 143/86 -, GRUR 1988, 810 - Fantasy - zitiert nach juris-Rn. 23).

    Außerhalb des urheberrechtlichen Schutzbereichs liegen "die rein handwerkliche Tätigkeit, die kein geistiges Schaffen ist, und alle gemeinfreien Elemente ...; so die formalen Gestaltungselemente, die auf den Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik beruhen" (BGH, GRUR 1981, 267 [268] - Dirlada; vgl. auch BGH, GRUR 1988, 810 = NJW 1989, 386 - Fantasy; GRUR 1988, 812 = NJW 1989, 387 - Ein bisschen Frieden; GRUR 1991, 533 = NJW-RR 1991, 812 - Brown Girl II).

  • OLG München, 17.01.2002 - 29 U 2021/00

    Urheberschutz; Musikrechte; Unfreie Bearbeitung; Freie Benutzung; Verwertung von

    Auszug aus LG Hamburg, 26.02.2015 - 310 O 315/11
    Zu den Anforderungen an die Schöpfungshöhe von Teilen eines Musikwerks gibt das OLG München (GRUR-RR 2002, 281 f. - Conti) folgende Zusammenfassung , der sich die Kammer anschließt:.
  • BGH, 24.01.1991 - I ZR 72/89

    "Brown Girl II"; Urheberrechtsschutzfähigkeit der Bearbeitung eines Volksliedes

    Auszug aus LG Hamburg, 26.02.2015 - 310 O 315/11
    Außerhalb des urheberrechtlichen Schutzbereichs liegen "die rein handwerkliche Tätigkeit, die kein geistiges Schaffen ist, und alle gemeinfreien Elemente ...; so die formalen Gestaltungselemente, die auf den Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik beruhen" (BGH, GRUR 1981, 267 [268] - Dirlada; vgl. auch BGH, GRUR 1988, 810 = NJW 1989, 386 - Fantasy; GRUR 1988, 812 = NJW 1989, 387 - Ein bisschen Frieden; GRUR 1991, 533 = NJW-RR 1991, 812 - Brown Girl II).
  • BGH, 03.11.1967 - Ib ZR 123/65

    Haselnuß

    Auszug aus LG Hamburg, 26.02.2015 - 310 O 315/11
    Es reicht aus, dass die formgebende Tätigkeit des Komponisten - wie bei der Schlagermusik regelmäßig - nur einen geringen Schöpfungsgrad aufweist (vgl. BGH, GRUR 1968, 321 [324] = NJW 1968, 594 - Haselnuss).
  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 73/93

    Anscheinsbeweis bei Rechtsberatungsvertrag

    Auszug aus LG Hamburg, 26.02.2015 - 310 O 315/11
    Eine auf die Typizität eines bestimmten Geschehensablaufs gegründete Beweisregel rechtfertigt keine volle Beweislastumkehr; denn die Beweiserleichterung beruht hier auf Erfahrungssätzen, die im Einzelfall erschüttert werden können, wenn die konkrete Möglichkeit eines anderen Kausalverlaufs dargetan und bewiesen wird (BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 73/93 -, BGHZ 123, 311-320, zit. nach juris-Rn. 15).
  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 151/11

    Urheberrechtsschutz im Internet: Verletzung des Vervielfältigungsrechts und des

    Auszug aus LG Hamburg, 26.02.2015 - 310 O 315/11
    Für die Bestimmung des Streitgegenstands und damit des zu beurteilenden Sachverhalts ist maßgeblich, welchen Schutzgegenstand ein Kläger im Rahmen des Prozesses zur Begründung seines Klagebegehrens heranzieht; denn der Kläger kann sein Rechtsschutzbegehren aufgrund der Dispositionsmaxime dahin fassen, dass aus einem bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Lebenssachverhalt nur bestimmte Teile zur Beurteilung herangezogen werden sollen (z.B. BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - I ZR 151/11, zit nach juris-Tz. 35 m.w.N.).
  • KG, 26.09.2000 - 5 U 4831/00

    Urheberrechtsverletzung durch Doppelschöpfung

    Auszug aus LG Hamburg, 26.02.2015 - 310 O 315/11
    Am ehesten finden sich solche Fälle im Bereich der kleinen Münze, insbesondere dann, wenn die beteiligten Urheber auf gemeinfreies Kulturgut zurückgreifen, das sie in eigenschöpferischer, aber ähnlicher Weise zu einem Werk formen (KG Berlin, Urteil vom 26. September 2000 - 5 U 4831/00 -, GRUR-RR 2002, 49 - Vaterland -, zit. nach juris-Volltext Rn. 15).
  • OLG Hamburg, 28.04.2022 - 5 U 48/05

    Metall auf Metall III - Urheberrechtsschutz des Tonträgerherstellers:

    Die Grenze zu wohl eher als Motiv zu bezeichnenden sehr kurzen Tonfolgen ist fließend (vgl. OLG München, ZUM 2000, 408, 409; LG Hamburg, Urteil vom 26.02.2015 - 310 O 315/11, GRUR-RS 2015, 07328).
  • OLG Hamburg, 11.10.2018 - 5 U 57/15

    Beweislast bei Gründen für urheberrechtsrelevante Übereinstimmungen

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26.02.2015, Az. 310 O 315/11, wird zurückgewiesen.

    Unter Abänderung des am 26.02.2015 zum Az. 310 O 315/11 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg wird der Beklagte verurteilt,.

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