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   LG Hamburg, 12.06.2009 - 310 O 93/08   

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https://dejure.org/2009,2323
LG Hamburg, 12.06.2009 - 310 O 93/08 (https://dejure.org/2009,2323)
LG Hamburg, Entscheidung vom 12.06.2009 - 310 O 93/08 (https://dejure.org/2009,2323)
LG Hamburg, Entscheidung vom 12. Juni 2009 - 310 O 93/08 (https://dejure.org/2009,2323)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Zusammenfassung und Volltext)

    §§ 19a, 97 UrhG
    Muss Filesharing-Hoster Rapidshare seinen Dienst einstellen? / Streitwert: 24 Mio. EUR

  • openjur.de

    §§ 19a, 97 UrhG

  • Telemedicus

    Rapidshare haftet für Urheberrechtsverletzungen

  • Telemedicus

    Rapidshare haftet für Urheberrechtsverletzungen

  • webshoprecht.de

    Grundsätzliche Mitstörerhaftung von RapidShare

  • JurPC

    Urheberrechtsverletzung durch Musikdownload über einen Sharehosting-Dienst

  • aufrecht.de

    RapidShare haftet und verliert erneut im Streit um Urheberrechtsverletzungen durch User

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen der Möglichkeit des Herunterladens illegaler Kopien von Musikdateien über einen Sharehosting-Dienst; Veröffentlichung eines Download-Links als öffentliche Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werkes; Umfang ...

  • czarnetzki.eu PDF

    Haftung eines Sharehosting-Dienstes für Downloadlink

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    RapidShare / rapid share

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 19a, 53, 97 Abs. 1 UrhG

  • info-it-recht.de

    Zur Störerhaftung eines Sharehosting-Dienst (Urheberrecht)

  • gema.de PDF
  • kanzlei.biz

    Rapidshare haftet voll!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • heise.de (Pressebericht)

    Sharehoster muss Veröffentlichung von Musik unterbinden

  • webhosting-und-recht.de (Kurzinformation)

    Rapidshare haftet als Mitstörer für Rechtsverletzungen Dritter

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Uneingeschränkte Haftung von Rapidshare für fremde Urheberrechtsverletzungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verletzung von Urheberrechten durch RapidShare-Links

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM 2009, 863
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamburg, 02.07.2008 - 5 U 73/07

    Verantwortlichkeit von Rapidshare für Rechtsverletzungen Dritter

    Auszug aus LG Hamburg, 12.06.2009 - 310 O 93/08
    r....share.com öffentlich zugänglich gemacht - selbst wenn der interessierte Nutzer ohne Kenntnis der konkreten Speicheradresse die Datei in diesem Dienst nicht finden kann (so auch OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07, S. 49- r....share I; Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2008, AZ 12 O 246/07, S. 8.; OLG Köln, ZUM 2008, 927 ff., Rz. 6 - zitiert nach juris; LG Frankfurt, ZUM 2008, 996, 997).

    Sie können sich insbesondere nicht auf § 10 TMG berufen, da dieser auf Unterlassungsansprüche nicht anwendbar ist (vgl. BGH ZUM 2007, 646, 648 - Internetversteigerung II; ZUM 2007, 846, 848; OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07, S. 16- r....share I).

    Jedenfalls belegen die vorliegend wiederholt aufgetretenen Rechtsverletzungen, dass diese Tätigkeiten nicht ausreichen, um hinreichend Vorsorge zu treffen, damit erneute Rechtsverletzungen verhindert werden (so auch OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07, S. 28- r....share I).

    Dies wäre nicht der Fall, wenn das Geschäftsmodell der Beklagten von der Rechtsordnung nicht gebilligt würde und deshalb nicht schutzwürdig wäre (so OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07, S. 33 f, 46- r....share I, wonach das Geschäftsmodell der Beklagten letztlich auf die massenhafte Begehung von Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet sei bzw. die berechtigten Interessen der Urheberrechtsinhaber trotz bestehender zumutbarer Kontrollmechanismen in einer Weise schutzlos stelle, die in rechtlicher Hinsicht auch vor dem Hintergrund nur eingeschränkter Prüfungspflichten von Providern nicht akzeptabel sei).

    Erforderlich ist insoweit eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Rechteinhabers an einer Vermeidung weiterer gleichartiger Rechtsverletzungen sowie den berechtigten Interessen des Betreibers einer Plattform an einer weiterhin wirtschaftlich sinnvollen Geschäftstätigkeit, die im Einklang mit der Rechtsordnung steht (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07, S. 23- r....share I).

    Vorliegend sind deshalb jedenfalls bereits bei einem Upload potenziell rechtsverletzender Musikdateien durch die insoweit schon als Rechtsverletzer in Erscheinung getretenen Nutzer die Dateien auch inhaltlich konkret und umfassend zum Beispiel über unverwechselbare Suchbegriffe nach Hinweisen auf Rechtsverletzungen zu durchsuchen (so OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07, S. 39- r....share I).

    Selbst wenn rechtstreue Nutzer von dem erforderlichen Prüfungsraster der Beklagten, das ausschließlich bereits in Erscheinung getretene Urheberrechtsverletzer zu Lasten der Klägerin berücksichtigt, erfasst werden sollten, so stellt sich eine inhaltliche Prüfung jedenfalls nicht als unverhältnismäßig dar und ist von diesen (ansonsten rechtstreuen) Nutzern hinzunehmen (so auch OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07, S. 43- r....share I).

  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

    Auszug aus LG Hamburg, 12.06.2009 - 310 O 93/08
    Sie können sich insbesondere nicht auf § 10 TMG berufen, da dieser auf Unterlassungsansprüche nicht anwendbar ist (vgl. BGH ZUM 2007, 646, 648 - Internetversteigerung II; ZUM 2007, 846, 848; OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07, S. 16- r....share I).

    Als Störer haftet in analoger Anwendung der §§ 823, 1004 Abs. 1 BGB derjenige auf Unterlassung, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt (vgl. nur BGH GRUR 2007, 708, 711 - Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2004, 860, 864 - Internetversteigerung I).

    Deren Umfang bestimmt sich grundsätzlich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH GRUR 2007, 708, 711 - Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2004, 860, 864 - Internetversteigerung I; jeweils m.w.N.).

    Dann muss nicht nur der Zugang zu der konkreten Datei unverzüglich gesperrt ( § 10 S. 1 Nr. 2 TMG bzw. § 11 S. 1 Nr. 2 TDG ), sondern darüber hinaus Vorsorge getroffen werden, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGH, GRUR 2007, 708, 712 - Internetversteigerung II; OLG Köln, ZUM 2007, 927ff, RZ 13 - zitiert nach juris; zum Wettbewerbsrecht: BGH NJW 2008, 758, 762 - jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Selbst wenn eine lückenlose Vorabkontrolle, die sämtliche Rechtsverletzungen sicher erkennt, technisch nicht möglich wäre, so hinderte dies die Verurteilung zur Unterlassung nicht (vgl. BGH GRUR 2007, 708, 712 - Internetversteigerung II).

    Vielmehr ist es ausreichend, wenn die Beschränkung in den Entscheidungsgründen hinreichend zum Ausdruck kommt und auf diese Weise klargestellt ist, dass ein Verbot gegen das Unterlassungsgebot nur gegeben ist, wenn die Beklagten zumutbare Kontrollmaßnahmen nicht ergreifen (vgl. BGH GRUR 2007, 708, 712 - Internetversteigerung II).

  • OLG Köln, 21.09.2007 - 6 U 86/07

    Eingeschränkte Prüfungspflichten von Rapidshare.com

    Auszug aus LG Hamburg, 12.06.2009 - 310 O 93/08
    Es kann dahin stehen, ob die Beklagten Teilnehmer der Rechtsverletzung sind (ablehnend OLG Köln, ZUM 2007, 927 ff., RZ 11 - zitiert nach juris; LG Düsseldorf, ZUM 2008, 383 ff., RZ 40 - zitiert nach juris; LG Köln, Urteil vom 23.01.2008, AZ 12 O 236/07, S. 9).

    Dann muss nicht nur der Zugang zu der konkreten Datei unverzüglich gesperrt ( § 10 S. 1 Nr. 2 TMG bzw. § 11 S. 1 Nr. 2 TDG ), sondern darüber hinaus Vorsorge getroffen werden, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGH, GRUR 2007, 708, 712 - Internetversteigerung II; OLG Köln, ZUM 2007, 927ff, RZ 13 - zitiert nach juris; zum Wettbewerbsrecht: BGH NJW 2008, 758, 762 - jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Darüber hinaus ist eine regelmäßige Überprüfung der Link-Ressourcen durchzuführen (so auch OLG Köln, ZUM 2007, 927ff, RZ 16 - zitiert nach Juris) - wenngleich diese Maßnahme erst nach Eintritt der Rechtsverletzung ansetzt und als einzige Maßnahme daher unzureichend ist.

    (2) Es kann auch dahin stehen, ob eine händische Kontrolle der Webseiten, auf denen die r....share-Links veröffentlicht werden, umsetzbar oder zumutbar ist (bejahend: OLG Köln, ZUM 2007, 927 ff., Rz. 19, 20 - zitiert nach juris).

    Hieraus folgt aber nicht, dass in den Tenor zwingend die den Beklagten aufzuerlegenden Prüfungspflichten mit aufzunehmen sind (vgl. aber OLG Köln, Urteil vom 21.09.2007, AZ 6 U 86/07, RZ. 22 - zitiert nach juris).

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

    Auszug aus LG Hamburg, 12.06.2009 - 310 O 93/08
    Sie können sich insbesondere nicht auf § 10 TMG berufen, da dieser auf Unterlassungsansprüche nicht anwendbar ist (vgl. BGH ZUM 2007, 646, 648 - Internetversteigerung II; ZUM 2007, 846, 848; OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07, S. 16- r....share I).

    Dann muss nicht nur der Zugang zu der konkreten Datei unverzüglich gesperrt ( § 10 S. 1 Nr. 2 TMG bzw. § 11 S. 1 Nr. 2 TDG ), sondern darüber hinaus Vorsorge getroffen werden, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGH, GRUR 2007, 708, 712 - Internetversteigerung II; OLG Köln, ZUM 2007, 927ff, RZ 13 - zitiert nach juris; zum Wettbewerbsrecht: BGH NJW 2008, 758, 762 - jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Für die Annahme von Wiederholungsgefahr ist eine vollendete Verletzung nach Begründung der Prüfungspflicht erforderlich (BGH NJW 2008, 758, 763 - Jugendgefährdende Schriften).

    Steht fest, dass die Beklagten die ihnen obliegenden Prüfungspflichten verletzen, kann die ernstliche, unmittelbar bevorstehende Gefahr drohen, dass es in Zukunft zu identischen oder gleichartigen Angeboten kommt (vgl. auch BGH NJW 2008, 758, 764 - jugendgefährdende Schriften).

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus LG Hamburg, 12.06.2009 - 310 O 93/08
    Als Störer haftet in analoger Anwendung der §§ 823, 1004 Abs. 1 BGB derjenige auf Unterlassung, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt (vgl. nur BGH GRUR 2007, 708, 711 - Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2004, 860, 864 - Internetversteigerung I).

    Deren Umfang bestimmt sich grundsätzlich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH GRUR 2007, 708, 711 - Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2004, 860, 864 - Internetversteigerung I; jeweils m.w.N.).

    Unter Zugrundelegung dieser Kriterien kann den Beklagten zwar nicht zugemutet werden, sämtliche Dateien bereits vor dem Hochladen auf das Portal der Beklagten zu 1 auf die hier streitgegenständlichen Rechtsverletzungen hin zu überprüfen (vgl. auch BGH GRUR 2004, 860, 864 - Internetversteigerung I).

  • LG Düsseldorf, 23.01.2008 - 12 O 246/07

    Störerhaftung von Rapidshare

    Auszug aus LG Hamburg, 12.06.2009 - 310 O 93/08
    Die Beklagte zu 1 reichte am 17.04.2007 hinsichtlich der Musikstücke aus der Anlage K2 negative Feststellungsklage beim Landgericht Düsseldorf ein (Az 12 O 246/07).

    r....share.com öffentlich zugänglich gemacht - selbst wenn der interessierte Nutzer ohne Kenntnis der konkreten Speicheradresse die Datei in diesem Dienst nicht finden kann (so auch OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07, S. 49- r....share I; Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2008, AZ 12 O 246/07, S. 8.; OLG Köln, ZUM 2008, 927 ff., Rz. 6 - zitiert nach juris; LG Frankfurt, ZUM 2008, 996, 997).

    Es kann auch dahin stehen, ob die Gefahr, dass das Geschäftsmodell der Beklagten durch die auferlegten Prüfungsmaßnahmen deutlich unattraktiver wird oder sogar vollständig eingestellt werden muss, zur Unzumutbarkeit der Prüfungspflichten führt (hierzu LG Köln, ZUM 2008, 338 f., Rz. 67 - zitiert nach juris: Hat ein Sharehosting-Anbieter, dessen Dienst für die Begehung von Urheberrechtsverletzungen besonders geeignet ist und daher nicht hauptsächlich für legale Aktivitäten genutzt wird, positive Kenntnis davon, dass mittels seines Dienstes Urheberrechtsverletzungen in Form der illegalen Verbreitung hochgeladener Musik-Dateien begangen werden, von denen er in nicht unerheblicher Weise finanziell profitiert, so obliegen ihm im Vergleich zu anderen Diensteanbietern im Internet besonders hohe Prüfungspflichten, die dazu führen, dass er verpflichtet ist, auch solche Maßnahmen zu ergreifen, die die Gefahr beinhalten, dass sein Geschäftsmodell deutlich unattraktiver wird oder sogar vollständig eingestellt werden muss).

  • LG Frankfurt/Main, 19.06.2008 - 3 O 98/08

    Haftung des Hostproviders: Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter

    Auszug aus LG Hamburg, 12.06.2009 - 310 O 93/08
    r....share.com öffentlich zugänglich gemacht - selbst wenn der interessierte Nutzer ohne Kenntnis der konkreten Speicheradresse die Datei in diesem Dienst nicht finden kann (so auch OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07, S. 49- r....share I; Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2008, AZ 12 O 246/07, S. 8.; OLG Köln, ZUM 2008, 927 ff., Rz. 6 - zitiert nach juris; LG Frankfurt, ZUM 2008, 996, 997).

    Die Beklagten können diesen Vortrag nicht in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestreiten (so auch LG Frankfurt, ZUM 2008, 996, 997).

  • OLG Hamburg, 14.01.2009 - 5 U 113/07

    Haftung des Usenet-Providers für Urheberrechtsverletzungen

    Auszug aus LG Hamburg, 12.06.2009 - 310 O 93/08
    Als solcher Beitrag kann auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 14.01.2009, Az. 5 U 113/07, Rz. 81 - Usenet I, zitiert nach juris).
  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 80/12

    File-Hosting-Dienst

    Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt (LG Hamburg, ZUM 2009, 863).
  • LG Hamburg, 30.01.2015 - 308 O 105/13

    Urheberrechtsverletzung durch Sharehoster: Beihilfe zum unerlaubten öffentlichen

    Die streitgegenständlichen 137 Musikwerke waren bereits Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen den Parteien vor dem Landgericht Hamburg (Az.: 310 O 93/08).

    Am 10.03.2008 erhob die Klägerin im Verfahren 310 O 93/08 vor dem Landgericht Klage und machte Unterlassungsansprüche in Bezug auf bestimmte Werke geltend.

    Das Gericht hat die Akten zum Ausgangsverfahren (Landgericht Hamburg: 310 O 93/08, Hans. OLG: 5 U 87/09, BGH: I ZR 80/12) einschließlich der Ordnungsmittelverfahren beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

    Diese 137 Werke waren nach den ersten beiden Funden, die jeweils Gegenstand des Verfahrens 310 O 93/08 waren (pflichtbegründender Verstoß und haftungsauslösender Verstoß), und nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils bis zu dreimal, mindestens aber jeweils ein weiteres Mal auf den Servern der Beklagten gespeichert und über Linkressourcen öffentlich zugänglich gemacht worden.

  • LG Köln, 05.05.2010 - 28 O 826/09

    Der Rechteinhaber eines Werkes hat nur zum Teil einen Auskunftsanspruch gegen den

    Da der Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 1 UrhG und der Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 UrhG nach § 101 Abs. 3 UrhG denselben Auskunftsumfang haben, kam es nicht darauf an, ob die Verfügungsbeklagte zudem Störerin war (siehe hierzu z. B. OLG Hamburg, 30.11.2009 - 5 U 111/08, MMR 2010, 51 ff - Rapidshare II; LG Hamburg, 12.06.2009 - 310 O 93/08, ZUM 2009, 863 ff - Rapidshare III; OLG Hamburg, 14.01.2009 - 5 U 113/07, ZUM-RD 2009, 246 ff - Usenet I; enger z. B. OLG Köln, 21.09.2007 - 6 U 100/07, ZUM-RD 2007, 581 - Rapidshare), wie es für einen Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 1 UrhG erforderlich wäre.
  • LG Hamburg, 10.12.2009 - 308 O 667/09

    Störerhaftung bei Zugänglichmachen von geschützten Filmwerken im Internet

    Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen im Urteil des LG Hamburg vom 12.06.2009, Az.: 310 O 93/08 (BeckRS 2009 20149), an, in dem es u.a. heißt:.
  • LG Hamburg, 14.06.2011 - 310 O 225/10

    Verantwortlichkeit des Sharehosters für urheberrechtswidrige Inhalte

    Im Übrigen hält die Kammer an ihren Ausführungen im Urteil vom 12.06.2009, Az.: 310 O 93/08 (BeckRS 2009 20149), fest, in dem es u.a. heißt:.
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