Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 06.07.1988

Rechtsprechung
   EuGH, 18.10.1988 - 311/87   

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https://dejure.org/1988,5747
EuGH, 18.10.1988 - 311/87 (https://dejure.org/1988,5747)
EuGH, Entscheidung vom 18.10.1988 - 311/87 (https://dejure.org/1988,5747)
EuGH, Entscheidung vom 18. Oktober 1988 - 311/87 (https://dejure.org/1988,5747)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Goldenes Rheinhessen / Land Rheinland-Pfalz

    Verordnung Nr . 355/79 des Rates, Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe q; Verordnung Nr . 997/81 der Kommission, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a
    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Wein - Bezeichnung und Aufmachung der Weine - Abfuellangabe - Erzeugerzusammenschluß, der die Abfuellung seiner Weine in einem nicht zu ihm gehörenden Betrieb vornehmen lässt - Verwendung der Angabe "Erzeugerabfuellung" - ...

  • EU-Kommission

    Goldenes Rheinhessen / Land Rheinland-Pfalz

  • Wolters Kluwer

    Verwendung der Angabe "Erzeugerabfuellung" auf dem Etikett von Weinen; Bezeichnung und Aufmachung von Weinen und Traubenmosten

  • Judicialis

    Art. 177 EWGV; ; VO Nr. 355/79 Art. 12

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 10.03.2022 - 3 C 5.21

    Vorlagebeschluss zur Verwendung der Bezeichnung "Weingut"

    Dem Urteil vom 18. Oktober 1988 - 311/87 [ECLI:EU:C:1988:483], Goldenes Rheinhessen - lässt sich für die vorliegend relevante Fragestellung keine Aussage entnehmen.

    Dies gilt gerade für den von der Klägerin herangezogenen Erwägungsgrund 27 der Verordnung (EWG) Nr. 997/81 (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 311/87, Goldenes Rheinhessen - Rn. 14).

    Sie knüpfen an die vorangegangene Entscheidung zur Erzeugerabfüllung an, in der es vom Gerichtshof für erforderlich erklärt worden war, dass "die Abfüllung vom Erzeuger selbst [...] vorgenommen worden ist" (EuGH, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 311/87, Goldenes Rheinhessen - Rn. 15).

    Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union für die Abfüllung in einer Zusammenschau mit weiteren Gesichtspunkten angenommen (EuGH, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 311/87, Goldenes Rheinhessen - Rn. 17).

    Führt ein solcher ertrags- und qualitätsabhängiger Zuschlag zu einem eigenen Interesse des Bewirtschafters an der Art und Weise der Durchführung der Kelterung und einem eigenen wirtschaftlichen Risiko, könnte dies der Annahme einer ausschließlichen Verantwortung des namensgebenden Weinbaubetriebs entgegenstehen (vgl. EuGH, Urteile vom 18. Oktober 1988 - 311/87, Goldenes Rheinhessen - Rn. 17 und vom 12. Oktober 2016 - C-340/15 [ECLI:EU:C:2016:746], Nigl - Rn. 28 m.w.N.).

  • EuGH, 23.11.2023 - C-354/22

    Weinbereitung und -etikettierung: Ein Weinerzeuger darf seinen eigenen

    Es sei jedoch auf der Grundlage von Kriterien, die sich aus den Urteilen vom 18. Oktober 1988, Erzeugergemeinschaft Goldenes Rheinhessen (311/87, EU:C:1988:483), und vom 29. Juni 1994, Baux (C-403/92, EU:C:1994:269), ergäben, unsicher, ob eine für 24 Stunden angemietete Kelteranlage der Tätigkeit des namensgebenden Weinbaubetriebs zugeordnet werden könne.

    In Bezug auf die Abfüllung habe der Gerichtshof im Urteil vom 18. Oktober 1988, Erzeugergemeinschaft Goldenes Rheinhessen (311/87, EU:C:1988:483), befunden, dass die Abfüllung vom Erzeuger selbst vorgenommen werden müsse.

    Diese Anforderungen dienen dazu, das Ziel des Schutzes und der zutreffenden Information des Verbrauchers zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 1988, Erzeugergemeinschaft Goldenes Rheinhessen, 311/87, EU:C:1988:483, Rn. 14 bis 16).

    Folglich ist festzustellen, dass mit diesen Erwägungen zwar nicht der Umstand ausgeschlossen wird, dass bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Weinbereitung den Mitarbeitern des die Kelteranlage vermietenden Weinbaubetriebs übertragen werden, doch müssen diese Tätigkeiten unter der tatsächlichen Leitung, der engen und ständigen Überwachung und der ausschließlichen Verantwortung des namensgebenden Weinbaubetriebs durchgeführt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Oktober 1988, Erzeugergemeinschaft Goldenes Rheinhessen, 311/87, EU:C:1988:483, Rn. 15).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.08.2020 - 8 A 10213/20

    Verwendung der Angaben "Weingut" und "Gutsabfüllung" durch einen Weinbaubetrieb

    aa) Was die sich an die Weinbereitung anschließenden Phase der Abfüllung des Weins angeht, hat der EuGH in seinem Urteil vom 18. Oktober 1988 (Rechtssache 311/87 - Erzeugergemeinschaft Goldenes Rheinhessen w.V., Rn. 14 ff.) auf die 27. Begründungserwägung zur Verordnung (EWG) Nr. 997/81 der Kommission über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung Bezug genommen - VO (EWG) Nr. 997/81 -.
  • BVerwG, 19.09.2016 - 3 B 52.15

    Untersagung eines Firmennamens wegen Irreführung

    Soweit die Beschwerde sinngemäß geklärt wissen möchte, ob für die Verwendung der Bezeichnung "Weinkellerei" eigene Lagerkapazitäten und Anlagen zur Weinbehandlung zur Voraussetzung gemacht werden dürfen, obwohl nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Verwendung der Angabe "Erzeugerabfüllung" keine eigene Abfüllanlage des Erzeugers voraussetzt (EuGH, Urteil vom 18. Oktober 1988 - C-311/87 [ECLI:EU:C:1988:483], Goldenes Rheinhessen - Rn. 9 ff.), ergibt sich auch daraus kein grundsätzlicher Klärungsbedarf.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2023 - C-354/22

    Weingut A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame

    34 Rechtssache 311/87, EU:C:1988:483.
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.1999 - C-388/95

    Belgien / Spanien

    In gleichem Sinne wie das Urteil Bagli Pennacchiotti siehe Urteil vom 18. Oktober 1988 in der Rechtssache 311/87 (Goldenes Rheinhessen, Slg. 1988, 6295), in dem der Gerichtshof die Bestimmungen der Verordnung Nr. 355/79 vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. L 54, S. 99) restriktiv dahin auslegte, daß die Verwendung der Angabe "Erzeugerabfüllung" "von der Voraussetzung abhängig ist, daß der gesamte Abfüllvorgang unter der tatsächlichen Leitung, der ständigen strengen Überwachung und der ausschließlichen Verantwortung [des Erzeugers] erfolgt" (Urteilstenor).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.1994 - C-403/92

    Claire Lafforgue geb. Baux und François Baux gegen Château de Calce SCI und

    (22) - Rechtssache 311/87 (Slg. 1988, 6295, Randnr. 15).
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https://dejure.org/1988,14221
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.07.1988 - 311/87 (https://dejure.org/1988,14221)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. Juli 1988 - 311/87 (https://dejure.org/1988,14221)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Erzeugergemeinschaft Goldenes Rheinhessen w.V. gegen Land Rheinland-Pfalz.

    Weinmarkt - Bezeichnung und Aufmachung der Weine - Abfüllangabe

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 04.12.1986 - 206/84

    Kommission / Irland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.07.1988 - 311/87
    Die Abfüllung darf auf keinen Fall in einem Unternehmen erfolgen, dem das ausschließliche Recht zum Kauf und zum Vertrieb der betreffen- 3 - Vgl. zum Beispiel das Uncii vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 206/84, Kommission/Irland, Slg. 1986, 3817, Randnr. 15.
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