Rechtsprechung
   LG Hamburg, 04.07.2019 - 312 O 29/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,28799
LG Hamburg, 04.07.2019 - 312 O 29/18 (https://dejure.org/2019,28799)
LG Hamburg, Entscheidung vom 04.07.2019 - 312 O 29/18 (https://dejure.org/2019,28799)
LG Hamburg, Entscheidung vom 04. Juli 2019 - 312 O 29/18 (https://dejure.org/2019,28799)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,28799) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Markenmäßige Verwendung des Zeichens "Lichtmiete" neben Unternehmenskennzeichen und als Metatag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Der Begriff "Lichtmiete" ist ein markenrechtlich geschützter Begriff

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Der Begriff "Lichtmiete" ist ein markenrechtlich geschützter Begriff

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.11.2016 - I ZR 101/15

    MICRO COTTON - Verfahren wegen Verletzung einer Unionsmarke: Zulässigkeit eines

    Auszug aus LG Hamburg, 04.07.2019 - 312 O 29/18
    Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (BGH GRUR 2017, 520, Rn. 26- MICRO COTTON).

    Diese Vorschrift privilegiert die Benutzung beschreibender Angaben über Merkmale der Ware oder Dienstleistung, sie gestattet jedoch nicht die Verwendung von kennzeichnungskräftigen Marken Dritter (BGH GRUR 2017, 520 Rn. 42-MICRO COTTON zu Art. 12 lit. b UMV).

  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 230/99

    Defacto.de

    Auszug aus LG Hamburg, 04.07.2019 - 312 O 29/18
    Bei der Prüfung der sich gegenüberstehenden Zeichen ist im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von dem allgemein anerkannten Grundsatz auszugehen, dass zwischen allen in Betracht zu ziehenden Umständen, nämlich der Kennzeichnungskraft der Klagemarke, dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüber stehenden Zeichen und dem wirtschaftlichen Abstand der Waren und Dienstleistungen eine Wechselwirkung besteht, wonach eine höhere Kennzeichnungskraft der Klagemarke oder ein höherer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen einen größeren Abstand bei den angebotenen Waren- /Dienstleistungen ausgleichen kann und umgekehrt (BGH GRUR 2002, 898, 899 "defacto"; BGH GRUR 2001, 1161, 1162 "CompuNet/ComNet").
  • BGH, 30.07.2015 - I ZR 104/14

    Markenrechtsverletzung im Internet: Haftung eines Betreibers einer

    Auszug aus LG Hamburg, 04.07.2019 - 312 O 29/18
    Denn dort reicht es für eine markenmäßige Verwendung aus, dass ein als Suchwort verwendetes Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer zu der Internetseite des Verwenders zu führen (BGH GRUR 2015, 1223, Rn. 23- Posterlounge).
  • BGH, 15.02.2001 - I ZR 232/98

    CompuNet/ComNet; Verwechslungsgefahr

    Auszug aus LG Hamburg, 04.07.2019 - 312 O 29/18
    Bei der Prüfung der sich gegenüberstehenden Zeichen ist im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von dem allgemein anerkannten Grundsatz auszugehen, dass zwischen allen in Betracht zu ziehenden Umständen, nämlich der Kennzeichnungskraft der Klagemarke, dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüber stehenden Zeichen und dem wirtschaftlichen Abstand der Waren und Dienstleistungen eine Wechselwirkung besteht, wonach eine höhere Kennzeichnungskraft der Klagemarke oder ein höherer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen einen größeren Abstand bei den angebotenen Waren- /Dienstleistungen ausgleichen kann und umgekehrt (BGH GRUR 2002, 898, 899 "defacto"; BGH GRUR 2001, 1161, 1162 "CompuNet/ComNet").
  • BGH, 15.03.2012 - I ZR 137/10

    CONVERSE II

    Auszug aus LG Hamburg, 04.07.2019 - 312 O 29/18
    Ein dem Lizenznehmer entstandener Schaden kann im Wege der Drittschadensliquidation ersetzt verlangt werden (BGH GRUR 2012, 630, Rn. 51-CONVERSE II).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht