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   LG Hamburg, 03.12.2020 - 312 O 367/19   

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https://dejure.org/2020,47737
LG Hamburg, 03.12.2020 - 312 O 367/19 (https://dejure.org/2020,47737)
LG Hamburg, Entscheidung vom 03.12.2020 - 312 O 367/19 (https://dejure.org/2020,47737)
LG Hamburg, Entscheidung vom 03. Dezember 2020 - 312 O 367/19 (https://dejure.org/2020,47737)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Irreführende Online-Werbung mit Aussage "Hausverkauf zum Höchstpreis"

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • KG, 21.06.2019 - 5 U 121/18

    Zum Bestpreis verkaufen

    Auszug aus LG Hamburg, 03.12.2020 - 312 O 367/19
    Der Superlativ ist die typische Ausdrucksform für die Alleinstellung (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 5 Rz 1.141), so dass in der Rechtsprechung Formulierungen wie "Wir zahlen Höchstpreise" (vgl. BGH, Urteil vom 3.7.2014, Az. I ZR 84/13, Wir zahlen Höchstpreise), "Zum Bestpreis verkaufen" (KG, Urteil vom 21.6.2019, 5 U 121/18, Zum Bestpreis verkaufen), "Höchstpreis für Ihre Immobilie" (LG Berlin, Urteil vom 20.2.2020, 52 O 125/19) oder "Bester Preis der Stadt" (BGH, Urteil vom 19.4.2012, I ZR 173/11) als Spitzenstellungswerbung angesehen wurden.

    Der Verkehr - insbesondere in Gestalt der primär angesprochenen potentiellen Immobilienverkäufer - nimmt hier an, dass ein höherer Preis auf anderen Kanälen oder durch andere Maklerunternehmen nicht erzielt werden kann (vgl. KG, Urteil vom 21.6.2019, 5 U 121/18, Rz 10, Zum besten Preis verkaufen).

    Denn die Bestimmung der Preise hängt von den unterschiedlichsten Faktoren ab, zu denen zum einen Eigenschaften der Immobilie wie Lage, Alter, Art oder Zustand, zum anderen die Umstände des Verkaufs wie der Zeitpunkt des Verkaufs, die Lage auf dem Immobilienmarkt, die Person des Käufers oder das mögliche Zeitfenster, in dem der Verkauf erreicht werden soll oder muss, gehören (vgl. KG, Urteil vom 21.6.2019, 5 U 121/18, Rz 15, Zum Bestpreis verkaufen; LG Berlin, Urteil vom 20.2.2020, 52 O 125/19, Rz 24).

    Dafür, dass aber gerade die Beklagte die Gewähr dafür bieten kann, die optimale Verkaufssituation einschließlich der Person des Käufers, der den höchsten erzielbaren Preis zu zahlen bereit ist, zu schaffen und so einen höheren Preis als andere Maklerunternehmen oder Verkaufskanäle zu erzielen, bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. KG, Urteil vom 21.6.2019, 5 U 121/18, Rz 15, Zum Bestpreis verkaufen).

  • LG Berlin, 20.02.2020 - 52 O 125/19

    Höchstpreis für Ihre Immobilie - Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch

    Auszug aus LG Hamburg, 03.12.2020 - 312 O 367/19
    Der Superlativ ist die typische Ausdrucksform für die Alleinstellung (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 5 Rz 1.141), so dass in der Rechtsprechung Formulierungen wie "Wir zahlen Höchstpreise" (vgl. BGH, Urteil vom 3.7.2014, Az. I ZR 84/13, Wir zahlen Höchstpreise), "Zum Bestpreis verkaufen" (KG, Urteil vom 21.6.2019, 5 U 121/18, Zum Bestpreis verkaufen), "Höchstpreis für Ihre Immobilie" (LG Berlin, Urteil vom 20.2.2020, 52 O 125/19) oder "Bester Preis der Stadt" (BGH, Urteil vom 19.4.2012, I ZR 173/11) als Spitzenstellungswerbung angesehen wurden.

    Denn die Bestimmung der Preise hängt von den unterschiedlichsten Faktoren ab, zu denen zum einen Eigenschaften der Immobilie wie Lage, Alter, Art oder Zustand, zum anderen die Umstände des Verkaufs wie der Zeitpunkt des Verkaufs, die Lage auf dem Immobilienmarkt, die Person des Käufers oder das mögliche Zeitfenster, in dem der Verkauf erreicht werden soll oder muss, gehören (vgl. KG, Urteil vom 21.6.2019, 5 U 121/18, Rz 15, Zum Bestpreis verkaufen; LG Berlin, Urteil vom 20.2.2020, 52 O 125/19, Rz 24).

  • OLG Frankfurt, 17.03.2016 - 6 U 195/15

    Irreführung durch Spitzenstellungsbehauptung gegenüber Fachkreisen

    Auszug aus LG Hamburg, 03.12.2020 - 312 O 367/19
    Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des OLG Frankfurt vom 17.3.2016 (6 U 195/15) erging ebenfalls nicht zur Werbung für Immobilienverkäufe und betraf im Übrigen Angaben im kaufmännischen Verkehr, für den das OLG die Verwendung des Superlativs "beste" als "nicht zwingend mit der Erwartung verbunden" sah, dass das werbende Unternehmen tatsächlich die besten Preise anbiete (vgl. OLG Frankfurt vom 17.3.2016, 6 U 195/15, Rz 9 f.).
  • BGH, 03.07.2014 - I ZR 84/13

    Wettbewerbsverstoß: Nachweis einer unberechtigten Spitzenstellungswerbung - Wir

    Auszug aus LG Hamburg, 03.12.2020 - 312 O 367/19
    Der Superlativ ist die typische Ausdrucksform für die Alleinstellung (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 5 Rz 1.141), so dass in der Rechtsprechung Formulierungen wie "Wir zahlen Höchstpreise" (vgl. BGH, Urteil vom 3.7.2014, Az. I ZR 84/13, Wir zahlen Höchstpreise), "Zum Bestpreis verkaufen" (KG, Urteil vom 21.6.2019, 5 U 121/18, Zum Bestpreis verkaufen), "Höchstpreis für Ihre Immobilie" (LG Berlin, Urteil vom 20.2.2020, 52 O 125/19) oder "Bester Preis der Stadt" (BGH, Urteil vom 19.4.2012, I ZR 173/11) als Spitzenstellungswerbung angesehen wurden.
  • OLG Köln, 19.06.2015 - 6 U 173/14

    Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit "Top Preisen"

    Auszug aus LG Hamburg, 03.12.2020 - 312 O 367/19
    Aus der Entscheidung des OLG Köln vom 19.6.2015 (6 U 173/14, Goldankauf zu "Top Preisen") ergibt sich nichts Anderes.
  • BGH, 19.04.2012 - I ZR 173/11

    Wettbewerbsrecht: Form der Blickfangwerbung mit Sternchenhinweis;

    Auszug aus LG Hamburg, 03.12.2020 - 312 O 367/19
    Der Superlativ ist die typische Ausdrucksform für die Alleinstellung (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 5 Rz 1.141), so dass in der Rechtsprechung Formulierungen wie "Wir zahlen Höchstpreise" (vgl. BGH, Urteil vom 3.7.2014, Az. I ZR 84/13, Wir zahlen Höchstpreise), "Zum Bestpreis verkaufen" (KG, Urteil vom 21.6.2019, 5 U 121/18, Zum Bestpreis verkaufen), "Höchstpreis für Ihre Immobilie" (LG Berlin, Urteil vom 20.2.2020, 52 O 125/19) oder "Bester Preis der Stadt" (BGH, Urteil vom 19.4.2012, I ZR 173/11) als Spitzenstellungswerbung angesehen wurden.
  • BGH, 02.10.2003 - I ZR 150/01

    BGH entscheidet Streit zwischen Spiegel und Focus

    Auszug aus LG Hamburg, 03.12.2020 - 312 O 367/19
    Denn jedenfalls relevante Anteile der vorliegend angesprochenen Verkehrskreise, zu denen die Mitglieder der Kammer gehören, so dass sie deren Verständnis selbst beurteilen können (vgl. BGH, Urteil vom 2.10.2003, Az. I ZR 150/01, Rz 20), können der streitgegenständlichen Werbung entnehmen, dass die Beklagte verspricht, im Vergleich mit anderen Maklerunternehmen und Verkaufskanälen den höchsten möglichen Preis beim Verkauf eines Hauses auf dem Markt zu erzielen.
  • BGH, 03.05.2001 - I ZR 318/98

    Das Beste jeden Morgen

    Auszug aus LG Hamburg, 03.12.2020 - 312 O 367/19
    Es genügt jedoch, dass der Verkehr, auf dessen Auffassung es ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 3.5.2001, I ZR 318/98, Rz 33, Das Beste jeden Morgen), der Werbung eine inhaltlich nachprüfbare Aussage entnimmt (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 5 Rz 1.22, 1.34 f. M.w.N.).
  • OLG Hamburg, 09.12.2021 - 5 U 180/20

    Hausverkauf zum Höchstpreis - Wettbewerbswidrige Werbung: Werbung eines

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 03.12.2020, Az. 312 O 367/19, wird zurückgewiesen.
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