Rechtsprechung
   LG Hamburg, 07.11.2017 - 312 O 432/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,76709
LG Hamburg, 07.11.2017 - 312 O 432/14 (https://dejure.org/2017,76709)
LG Hamburg, Entscheidung vom 07.11.2017 - 312 O 432/14 (https://dejure.org/2017,76709)
LG Hamburg, Entscheidung vom 07. November 2017 - 312 O 432/14 (https://dejure.org/2017,76709)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,76709) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus LG Hamburg, 07.11.2017 - 312 O 432/14
    Die Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks schließt es auch nicht aus, dass ein als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder komplexe Kennzeichnung aufgenommenes Zeichen darin eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt, und dass dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2006, 859 - Malteserkreuz; EuGH, GRUR 2005, 1042, Rz. 29 ff. - Thomson Life).

    Deshalb genügt für die Feststellung von Verwechslungsgefahr, dass das Publikum auf Grund der von der älteren Marke behaltenen selbstständig kennzeichnenden Stellung auch den Inhaber dieser Marke mit der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen in Verbindung bringt, die von dem zusammengesetzten Zeichen erfasst werden (EuGH, GRUR 2005, 1042, Rz. 32ff - Thomson Life).

  • OLG Frankfurt, 27.11.2014 - 6 U 239/13

    Markenmäßige Benutzung eines Vornamens als Modellbezeichnung für Bekleidung

    Auszug aus LG Hamburg, 07.11.2017 - 312 O 432/14
    Eine die markenmäßige Benutzung ausschließende Verwendung als reines Bestellzeichen wurde in der Vergangenheit zwar zum Teil angenommen, wenn aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs die Modellbezeichnung - ähnlich einer Bestellnummer - allein dazu dienen sollte, dieses Modell von anderen Modellen desselben Herstellers zu unterscheiden, die Bezeichnung also nach dem Verständnis des Verkehrs gar nicht den Anspruch erhob, nur von einem einzigen Hersteller verwendet zu werden und damit auf die Herkunft von diesem Hersteller hinzuweisen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2014, Az. 6 U 239/13, Rz. 32, SAM CREME).

    Insoweit sind Fälle angesprochen, in denen gebräuchliche Vornamen im Rahmen eines branchenüblichen Bestellzeichensystems (etwa "Gaby" für Damenschuhe; vgl. BGH GRUR 1988, 307 - Gaby; vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., Rz. 196 zu § 14 ) in dieser Weise benutzt und vom Verkehr damit auch als reines Bestellzeichen angesehen werden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2014, Az. 6 U 239/13, Rz. 32, SAM CREME).

  • BGH, 06.10.2005 - I ZB 20/03

    GALLUP

    Auszug aus LG Hamburg, 07.11.2017 - 312 O 432/14
    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung verlangt eine Ausrichtung der Benutzung auf die Gewinnung oder den Erhalt von Marktanteilen auf dem Absatzmarkt für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen (z. B. BGH GRUR 2009, 60 - Lottocard; BGH GRUR 2006, 152 - Gallup); die Benutzung muss nach Art, Umfang und Dauer dem Zweck des Benutzungszwangs entsprechen, die Geltendmachung bloß formaler Markenrechte zu verhindern (BGH GRUR 2009, 766 - Stofffähnchen).

    Insoweit ist auch nicht unbedingt die Vorlage eines förmlichen Lizenzvertrages erforderlich, weil sonstige Umstände wie enge wirtschaftliche Verbindungen zwischen Markeninhaber und Benutzer die Annahme einer Benutzung ohne Einwilligung des Markeninhabers als wirklichkeitsfremd erscheinen lassen können (Ströbele/Hacker a.a.O., BGH GRUR 2006, 152- GALLUP ).

  • OLG Hamburg, 27.01.2003 - 5 W 81/02

    Zu den Voraussetzungen einer Aussetzung des Verletzungsverfahrens nach § 148 ZPO

    Auszug aus LG Hamburg, 07.11.2017 - 312 O 432/14
    Für eine Aussetzung der Entscheidung nach § 148 ZPO müsste dem von der Beklagten gestellten Antrag auf Löschung der Klagemarke nämlich überwiegende Aussicht auf Erfolg zukommen, also eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass das EUIPO der Marke der Klägerin die Schutzfähigkeit wegen Verfalls oder eines Eintragungshindernisses absprechen wird (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27.1.2003, Az. 5 W 081/02, zitiert nach juris, Rn. 24).
  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus LG Hamburg, 07.11.2017 - 312 O 432/14
    Die Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks schließt es auch nicht aus, dass ein als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder komplexe Kennzeichnung aufgenommenes Zeichen darin eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt, und dass dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2006, 859 - Malteserkreuz; EuGH, GRUR 2005, 1042, Rz. 29 ff. - Thomson Life).
  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 230/99

    Defacto.de

    Auszug aus LG Hamburg, 07.11.2017 - 312 O 432/14
    Bei der Prüfung der sich gegenüberstehenden Zeichen ist im Rahmen des Art. 9 Abs. 1 lit. b) UMV von dem allgemein anerkannten Grundsatz auszugehen, dass zwischen allen in Betracht zu ziehenden Umständen, nämlich der Kennzeichnungskraft des Klagezeichens, dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüber stehenden Zeichen und dem wirtschaftlichen Abstand der Waren und Dienstleistungen eine Wechselwirkung besteht, wonach eine höhere Kennzeichnungskraft des Klagezeichens oder ein höherer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen einen größeren Abstand bei den angebotenen Waren-/Dienstleistungen ausgleichen kann und umgekehrt (vgl. BGH GRUR 2002, 898, 899 "defacto"; BGH GRUR 2001, 1161, 1162 "CompuNet/ComNet").
  • BGH, 15.02.2001 - I ZR 232/98

    CompuNet/ComNet; Verwechslungsgefahr

    Auszug aus LG Hamburg, 07.11.2017 - 312 O 432/14
    Bei der Prüfung der sich gegenüberstehenden Zeichen ist im Rahmen des Art. 9 Abs. 1 lit. b) UMV von dem allgemein anerkannten Grundsatz auszugehen, dass zwischen allen in Betracht zu ziehenden Umständen, nämlich der Kennzeichnungskraft des Klagezeichens, dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüber stehenden Zeichen und dem wirtschaftlichen Abstand der Waren und Dienstleistungen eine Wechselwirkung besteht, wonach eine höhere Kennzeichnungskraft des Klagezeichens oder ein höherer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen einen größeren Abstand bei den angebotenen Waren-/Dienstleistungen ausgleichen kann und umgekehrt (vgl. BGH GRUR 2002, 898, 899 "defacto"; BGH GRUR 2001, 1161, 1162 "CompuNet/ComNet").
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus LG Hamburg, 07.11.2017 - 312 O 432/14
    Denn der Durchschnittsverbraucher nimmt Marken normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. EuGH, GRUR 1998, 387 - Sabel, Tz. 23 mwN).
  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 102/07

    AIDA/AIDU - Keine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher und schriftbildlicher

    Auszug aus LG Hamburg, 07.11.2017 - 312 O 432/14
    Im Grundsatz ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr bei Übereinstimmung nur in einem Bestandteil der Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen als Ganzes maßgeblich (st. Rspr.: BGH, GRUR 2010, 235 AIDA/AIDU; vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 14 Rz. 1007).
  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 85/11

    Culinaria/Villa Culinaria

    Auszug aus LG Hamburg, 07.11.2017 - 312 O 432/14
    Zum gleichen Warenbereich gehören somit Waren, die in ihren Eigenschaften und ihrer Zweckbestimmung weitgehend übereinstimmen (BGH GRUR 2013, 833-Culinaria/Villa Culinaria).
  • OLG Hamburg, 05.09.2013 - 3 U 60/12

    Einstweilige Verfügung wegen Gemeinschaftsmarkenverletzung: Herkunftshinweis der

  • BGH, 10.04.2008 - I ZR 167/05

    LOTTOCARD

  • BGH, 26.11.1987 - I ZR 123/85

    "Gaby"; Zeichenmäßiger Gebrauch eines aus einem weiblichen Vornamen bestehenden

  • LG Hamburg, 07.11.2017 - 312 O 549/16

    Löschungsverlangen für eine deutsche Wortmarke: Anforderungen an den Nachweis für

  • BGH, 05.11.2008 - I ZR 39/06

    Stofffähnchen

  • BGH, 15.10.2020 - I ZR 135/19

    PEARL/PURE PEARL

    Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Hamburg, Urteil vom 7. November 2017 - 312 O 432/14, BeckRS 2017, 147119).
  • LG Hamburg, 07.11.2017 - 312 O 549/16
    In dem zwischen den Parteien anhängigen Verfahren wegen Markenverletzung (312 O 432/14) erhob die hiesige Klägerin die Einrede der Nichtbenutzung.

    Zum einen belege das Datum, dass dieses Zertifikat erst nachträglich im Verletzungsverfahren 312 O 432/14 erstellt worden sei und zum anderen werde die Echtheit bestritten, da der Vorname der Beklagten in der Unterschrift fälschlicherweise mit "C" statt mit "S" geschrieben worden sei.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht