Weiteres Verfahren unten: OLG Hamburg

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   LG Hamburg, 04.05.2010 - 312 O 703/09   

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https://dejure.org/2010,5632
LG Hamburg, 04.05.2010 - 312 O 703/09 (https://dejure.org/2010,5632)
LG Hamburg, Entscheidung vom 04.05.2010 - 312 O 703/09 (https://dejure.org/2010,5632)
LG Hamburg, Entscheidung vom 04. Mai 2010 - 312 O 703/09 (https://dejure.org/2010,5632)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Urhebervertragsrecht: Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen eines Verlages in Verträgen mit freien Fotografen

  • Justiz Hamburg

    § 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 307 Abs 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB
    Urhebervertragsrecht: Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen eines Verlages in Verträgen mit freien Fotografen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit einer Vereinbarung eines einmaligen Pauschalhonorars mit dem gesetzlichen Leitbild der ausnahmslosen Beteiligung des Urhebers an jeder Nutzung seines Werkes; Angemessenheit einer Beeinträchtigung des Urhebers bei fehlender Begründung von ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    LG Hamburg entscheidet erneut über Vertragsbedingungen des Bauer-Verlages für freie Fotojournalisten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Urheberrechte der Fotografen und die Zeitschriftenverlage

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Rahmenvertrag vom Bauer-Verlag für Fotografen in Bezug auf Pauschalhonorar unzulässig

  • journalist.de (Kurzinformation)

    Verlage dürfen in ihren Rahmenverträgen mit freien Mitarbeitern keine unfairen Honorarkonditionen festschreiben

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Pauschalhonorarklausel in Rahmenvertrag vom Bauer-Verlag nicht zulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM 2010, 818
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • LG Hamburg, 22.09.2009 - 312 O 456/09
    Auszug aus LG Hamburg, 04.05.2010 - 312 O 703/09
    In zwei vorangehenden Verfahren (312 O 411/09 und 312 O 456/09) hat die Kammer der Antragsgegnerin bereits die Verwendung verschiedener AGB-Klauseln untersagt.

    Der Antragsteller habe bereits bei Stellung des Verfügungsantrages vom 27.07.2009 im Verfahren 312 O 456/09 die AGB in der Fassung "ausschließliche Nutzungsrechte" gekannt, die auch vorliegend den Streitgegenstand bildeten.

    Im Übrigen habe die Kammer in ihrem Urteil vom 22. September 2009 (Az. 312 0 456/09) festgestellt, dass die Befugnis zur Weiterübertragung von Nutzungsrechten nicht als unangemessen im Sinne von § 307 BGB beurteilt werden könne.

    Insoweit verweist die Kammer auf ihre Ausführungen im Urteil vom 22.09.2009 (Az. 312 O 456/09, S. 16), die auch vorliegend gelten:.

    Die Kammer bleibt insofern bei ihrer Rechtsprechung aus dem vorangegangenen Verfahren 312 O 456/09 und verweist auf ihre dortigen Ausführungen, die der Klarstellung halber vorliegend wiederholt werden (312 O 456/09, Urteil vom 22.09.2009, S. 17 ff.):.

    In der zitierten Kammerentscheidung (312 O 456/09, Urteil vom 22.09.2009, S. 18 ff.) heißt es weiter:.

  • BGH, 18.02.1982 - I ZR 81/80

    Honorarbedingungen: Sendevertrag

    Auszug aus LG Hamburg, 04.05.2010 - 312 O 703/09
    Eine andere Beurteilung ergibt sich weder aus der Entscheidung des BGH in GRUR 1984, 45 - Honorarbedingungen: Sendevertrag - noch aus der Erwägung, dass das Urhebergesetz die Zahlung eines einheitlichen Betrages als Abgeltung für alle Nutzungsarten nicht ausdrücklich verbietet, wobei - wie die Antragsgegnerin vorträgt - die Höhe des Zahlbetrages als Leistungsbeschreibung der gerichtlichen Inhaltskontrolle entzogen sei.

    Im Übrigen kann offen bleiben ob an der bisherigen Auffassung bezüglich der pauschalen Einräumung umfangreicher Nutzungsrechte in AGB gegen Zahlung eines Einmalhonorars trotz des Verstoßes gegen den urheberrechtlichen Grundsatz der möglichst weitgehenden Beteiligung des Urhebers an der Verwertung seiner Werke vor dem Hintergrund des § 307 Abs. 3 BGB und der Einordnung derartiger Urheberklauseln lediglich als Leistungsbeschreibungen, die nicht der Kontrolle der §§ 305 ff. BGB unterliegen, festzuhalten ist (so BGH, GRUR 1984 45, 47 ff.; ebenso zum Prüfungsumfang im Rahmen von § 1 UKlaG, Czychowski , in: Fromm/ Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage, § 11 Rn. 6).

    § 31 Abs. 5 UrhG enthält keine Leitbildfunktion, sondern eine Auslegungsregel, die nur dann zur Anwendung kommt, wenn die streitigen Nutzungsrechte im Vertrag nicht einzeln genannt worden sind (BGH, GRUR 1984, 45, 51 - Honorarbedingungen Sendevertrag, ebenso LG München I, ZUM-RD 2007, 257, 261; für vergleichbare Klauseln auch KG, GRUR 1984, 509, 513 - Honorarbedingungen: formularmäßige Einräumung keine Benachteiligung des Urhebers und mit sowohl mit §§ 31, 34 UrhG als auch § 35 UrhG vereinbar; OLG Celle, ZUM 1986, 213, 214 - Arno Schmidt: kein Verstoß gegen § 138 BGB bei unbeschränkter Einräumung aller Verlagsrechte in AGB).

    Denn der Schutz des Vertragspartners vor überraschenden Klauseln ist nicht Gegenstand der abstrakten Inhaltskontrollen von AGB (BGH, GRUR 1984, 45, 48 - Honorarbedingungen: Sendevertrag).

  • LG Berlin, 05.06.2007 - 16 O 106/07

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage des Deutschen Journalistenverbandes:

    Auszug aus LG Hamburg, 04.05.2010 - 312 O 703/09
    Der durch das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22.3.2002 eingefügte § 11 Satz 2 UrhG enthält den seit jeher im gesamten Urheberrecht geltenden Grundsatz, dass der Urheber tunlichst an dem wirtschaftlichen Nutzen zu beteiligen ist, der aus seinem Werk gezogen wird, und zwar bei jeder einzelnen Nutzung des Werkes (LG Berlin, ZUM-RD 2008, 18, 19; LG Berlin, Urteil v. 9.12.2008 - 16 O 8/08, 12 mwN).

    Gerade die jetzt in Form von § 11 Satz 2 UrhG vorliegende Äußerung des Gesetzgebers zum Grundsatz angemessener Beteiligung des Urhebers erfordert jedoch diesbezüglich aus den genannten Gründen eine ergänzende Betrachtungsweise (LG Berlin, ZUM-RD 2008, 18, 20).

  • BGH, 05.10.2005 - VIII ZR 16/05

    Inhaltskontrolle der Allgemeinen Einkaufsbedingungen eines Baumarktbetreibers

    Auszug aus LG Hamburg, 04.05.2010 - 312 O 703/09
    Denn Klauseln, die dem Gegner des Verwenders die Beweislast für Umstände auferlegen, die dem Verantwortungsbereich des Verwenders zuzurechnen sind, benachteiligen den Gegner des Klauselverwenders unangemessen und sind daher unwirksam (vgl. BGH, NJW 2006, 47, 49).
  • LG München I, 24.11.2006 - 21 O 380/06

    Einräumung von Nutzungsrechten für PC-Spiele umfasst auch Spielekonsolen

    Auszug aus LG Hamburg, 04.05.2010 - 312 O 703/09
    § 31 Abs. 5 UrhG enthält keine Leitbildfunktion, sondern eine Auslegungsregel, die nur dann zur Anwendung kommt, wenn die streitigen Nutzungsrechte im Vertrag nicht einzeln genannt worden sind (BGH, GRUR 1984, 45, 51 - Honorarbedingungen Sendevertrag, ebenso LG München I, ZUM-RD 2007, 257, 261; für vergleichbare Klauseln auch KG, GRUR 1984, 509, 513 - Honorarbedingungen: formularmäßige Einräumung keine Benachteiligung des Urhebers und mit sowohl mit §§ 31, 34 UrhG als auch § 35 UrhG vereinbar; OLG Celle, ZUM 1986, 213, 214 - Arno Schmidt: kein Verstoß gegen § 138 BGB bei unbeschränkter Einräumung aller Verlagsrechte in AGB).
  • BGH, 20.11.1990 - XI ZR 107/89

    Blanko-"Oberschrift" - "Oberschrift" ist keine Unterschrift iSv §§ 416, 440 Abs.

    Auszug aus LG Hamburg, 04.05.2010 - 312 O 703/09
    Diese erfordert nach § 126 I BGB die Namensunterschrift, die den Urkundentext räumlich abschließen muss (Palandt- Ellenberger , Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Aufl., 2010, § 126 BGB Rz. 6 mit Verweis auf BGHZ 113, 48).
  • OLG Celle, 05.03.1986 - 13 U 165/85

    Arno Schmidt

    Auszug aus LG Hamburg, 04.05.2010 - 312 O 703/09
    § 31 Abs. 5 UrhG enthält keine Leitbildfunktion, sondern eine Auslegungsregel, die nur dann zur Anwendung kommt, wenn die streitigen Nutzungsrechte im Vertrag nicht einzeln genannt worden sind (BGH, GRUR 1984, 45, 51 - Honorarbedingungen Sendevertrag, ebenso LG München I, ZUM-RD 2007, 257, 261; für vergleichbare Klauseln auch KG, GRUR 1984, 509, 513 - Honorarbedingungen: formularmäßige Einräumung keine Benachteiligung des Urhebers und mit sowohl mit §§ 31, 34 UrhG als auch § 35 UrhG vereinbar; OLG Celle, ZUM 1986, 213, 214 - Arno Schmidt: kein Verstoß gegen § 138 BGB bei unbeschränkter Einräumung aller Verlagsrechte in AGB).
  • BGH, 25.06.1991 - XI ZR 257/90

    Formularmäßige Überwälzung von Schäden in AGB der Banken

    Auszug aus LG Hamburg, 04.05.2010 - 312 O 703/09
    Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber für einzelne, näher umschriebene Ausnahmetatbestände eine Gefährdungshaftung vorgesehen hat (BGH, Urteil vom 25.06.1991, Az. XI ZR 257/90, Rz. 18 m.zahlr.w.N.).
  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 154/04

    Zum Schadenersatzanspruch einer Bank nach Rückgabe einer Lastschrift mangels

    Auszug aus LG Hamburg, 04.05.2010 - 312 O 703/09
    Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass Schadensersatz auf vertraglicher Grundlage nur verlangt werden kann, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 BGB) (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2005, Az. XI ZR 154/04, ZIP 2005, 798, Rz. 29).
  • LG Rostock, 31.07.2009 - 3 O 166/09

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Presseverlags für freie Mitarbeiter: Freie

    Auszug aus LG Hamburg, 04.05.2010 - 312 O 703/09
    abgegolten sind, widerspricht zudem dem gesetzlichen Leitbild, wonach der Urheber ausnahmslos an jeder Nutzung seines Werkes zu beteiligen ist (vgl. LG Rostock, Urteil v. 31.07.2009 - 3 O 166/09, 14).
  • KG, 14.10.1983 - 5 U 3181/82

    Honoraranspruch für das Verfassen eines Drehbuchs; Inhaltskontrolle der in

  • OLG München, 21.04.2011 - 6 U 4127/10

    Rahmenvereinbarung für freie Journalisten: Inhaltskontrolle von

    Es erscheint fraglich, ob mit der Bezahlung eines Pauschalhonorars für die Überlassung eines journalistischen Beitrags für eine Tageszeitung zuzüglich eines Folgehonorars im Falle der Vergabe von Printnutzungsrechten an Dritte eine angemessene Beteiligung des Redakteurs an der wirtschaftlichen Nutzung seines Artikels, angesichts der umfassenden Rechteeinräumung im Streitfall gewährleistet ist (gegen die Zulässigkeit eines "buy out" für eine Honorarregelung gegenüber Journalisten, soweit noch ergänzende Absprachen zu treffen seien, spricht sich das Kammergericht in seinem Urteil vom 26.03.2010 - 5 U 66/09, nachgewiesen in juris, Tz. 37 aus; als mit § 11 Satz 2 UrhG unvereinbar erachten auch das Landgericht Hamburg (Urteil vom 22.09.2009 - 312 O 456/09, S. 18 ff. sowie Urteil vom 04.05.2010 - 312 O 703/09, S. 15 ff.) und das Landgericht Rostock (Urteil vom 31.07.2009 - 3 O 166/09, S. 14), vgl. Anlagenkonvolut K 2, entsprechende Klauseln für AGB-rechtswidrig).
  • LG Rostock, 12.05.2011 - 6 HKO 45/10

    Rahmenvereinbarung mit freien Journalisten: Inhaltskontrolle von einbezogenen

    Es ist daher mindestens von einem unmittelbar bevorstehenden Marktzutritt der Beklagten und damit einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis auszugehen (vgl. LG Berlin, Urteil v. 09.12.2008 _ 16 O 8/08), welches die wettbewerblichen Interessen der Mitglieder der Kläger konkret berührt (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 4.05.2010, Az. 312 O 703/09).

    Selbst ein "Buy-Out" auf der Grundlage einer Pauschalvergütung ist möglich (vgl. KG, Urteil vom 26.03.2010, Az. 5 U 66/09 unter Bezugnahme auf BGH GRUR 2009, 1148 - Talking to Addison; i.E. auch LG Hamburg, Urteil vom 4.05.2010, Az. 312 O 703/09).

    Es existiert keine Vorschrift, die die Einräumung eines Nutzungsrechts zum Zwecke der werblichen Nutzung generell oder in Bezug auf Pressebeiträge für unzulässig erklärt (vgl. Landgericht Hamburg, Urteil vom 4.05.2010, Az. 312 O 703/09; LG Berlin, Urteil vom 09.12.2008, AZ.

    Soweit die Klausel ausführt, die Gesellschaft sei zur Auswertung nicht verpflichtet, hält diese Bestimmung einer Klauselkontrolle stand (i.E. ebenso: LG Hamburg, Urteil vom 4.05.2010, Az. 312 O 703/09).

  • LG Bochum, 24.11.2011 - 8 O 277/11

    Vereinbarkeit von in Nutzungsrechtsverträgen mit freiberuflichen Fotografen

    Hierzu hat das LG Hamburg im Urteil 312 O 703/09 ausgeführt: "Ein Oberbegriff einer Unternehmensgruppe erschwere dieses Verständnis über Gebühr, da die Mitglieder einer Unternehmensgruppe sich ändern können, ohne dass dies für den Urheber ersichtlich ist." Daher hilft auch die in der Präambel aufgeführte Definition der WAZ Mediengruppe nicht weiter.
  • LG München I, 26.04.2012 - 7 O 14108/11

    Urheberrecht: Inhaltskontrolle für formularmäßige Honorar- und

    Es erscheint im Streitfall angesichts der umfassenden Rechteeinräumung fraglich, ob mit der Bezahlung eines Pauschalhonorars für die Überlassung eines journalistischen Beitrags für eine Tageszeitung zuzüglich eines Folgehonorars im Falle der Vergabe von Printnutzungsrechten an Dritte eine angemessene Beteiligung des Redakteurs an der wirtschaftlichen Nutzung seines Artikels gewährleistet ist (gegen die Zulässigkeit eines "buy out" für eine Honorarregelung gegenüber Journalisten, soweit noch ergänzende Absprachen zu treffen seien, spricht sich das Kammergericht in seinem Urteil vom 26.03.2010 - 5 U 66/09 aus; als mit § 11 Satz 2 UrhG unvereinbar erachten auch das Landgericht Hamburg (Urteil vom 22.09.2009 - 312 O 456/09, S. 18 ff. sowie Urteil vom 04.05.2010 - 312 O 703/09, S. 15 ff.) und das Landgericht Rostock (Urteil vom 31.07.2009 - 3 O 166/09, S. 14) entsprechende Klauseln).
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