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   LG Hamburg, 12.05.2009 - 312 O 74/09   

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https://dejure.org/2009,5280
LG Hamburg, 12.05.2009 - 312 O 74/09 (https://dejure.org/2009,5280)
LG Hamburg, Entscheidung vom 12.05.2009 - 312 O 74/09 (https://dejure.org/2009,5280)
LG Hamburg, Entscheidung vom 12. Mai 2009 - 312 O 74/09 (https://dejure.org/2009,5280)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Irreführende Werbung wegen falscher Angaben über die Lieferbarkeit von Waren im Internet-Versandhandel - Werden in einem Online-Shop Waren unter der Angabe von Lieferfristen ohne einschränkende Zusätze beworben, erwartet der Verbraucher regelmäßig, dass die Ware ...

  • openjur.de

    Wettbewerbsverstoß: Irreführende Werbung eines Online-Versandhändlers mit unwahren Angaben über die Lieferbarkeit der beworbenen Ware

  • webshoprecht.de

    Wettbewerbswidrigkeit einer Bewerbung von nicht lieferbaren Waren der Unterhaltungselektronik

Kurzfassungen/Presse (11)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 3; 5 Abs. 1 Nr. 1; 5a Abs. 3 Nr. 4 UWG
    Wettbewerbsverstoß durch die Angabe von Lieferfristen ohne Warenvorrat

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Irreführende Werbung hinsichtlich Lieferbarkeit

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Online-Shop muss angegebene Lieferfrist einhalten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Internet-Werbung für nicht lieferbare Artikel wettbewerbswidrig

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    Irreführende Angaben über Lieferzeiten im Internet

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    Angabe zu Lieferzeiten muss aktuell sein

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Angegebene Lieferzeiten sind einzuhalten

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Erleuchtende Werbung? Zur Irreführung bei Lieferfristen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Angegebene Lieferfristen in Online-Shops sind bindend

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Lieferfristen in Webshops

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Lieferbarkeit von Waren - Abmahnfalle für Onlinehändler

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2010, 258 (Ls.)
  • MMR 2010, 32 (Ls.)
  • MIR 2009, Dok. 236
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.03.2000 - I ZR 229/97

    Lieferstörung - Irreführung/Vorratsmenge

    Auszug aus LG Hamburg, 12.05.2009 - 312 O 74/09
    Solche Umstände muss der Händler allerdings substantiiert darlegen, etwa den genauen zeitlichen Ablauf der maßgeblichen Ereignisse, aus denen sich ergibt, dass die Nichtbelieferung durch den Hersteller für ihn überraschend und unvorhersehbar war und die Werbemaßnahme auch nicht mehr rechtzeitig abgesagt werden konnte (BGH GRUR 2002, 187, 189 - Lieferstörung ).
  • BGH, 22.01.1987 - I ZR 211/84

    "Kabinettwein"; Vorzeitige Erschöpfung des Vorrats gesondert beworbener Waren;

    Auszug aus LG Hamburg, 12.05.2009 - 312 O 74/09
    Der Vorwurf der Irreführung kann z. B. dadurch ausgeräumt werden, dass der Händler angemessen disponiert hat, dann aber der Vorrat wegen einer unerwartet hohen Nachfrage doch nicht gereicht hat (vgl. BGH GRUR 1987, 371, 372 - Kabinettwein; BGH GRUR 1989, 609, 610 - Fotoapparate ), oder dadurch, dass unvorhergesehene, vom Händler nicht zu vertretende Lieferschwierigkeiten eingetreten sind.
  • BGH, 04.06.1986 - I ZR 43/84

    Tomatenmark; Irreführung des Verkehrs wegen Nichtlieferbarkeit eines von mehreren

    Auszug aus LG Hamburg, 12.05.2009 - 312 O 74/09
    Vielmehr müssen auch insoweit die Umstände des jeweiligen Falles in Betracht gezogen werden (BGH, Urt. v. 04.06.1986, I ZR 43/84 - Tomatenmark ).
  • BGH, 30.03.1989 - I ZR 33/87

    "Fotoapparate"; Irreführung über die Bevorratung einer besonders beworbenen Ware

    Auszug aus LG Hamburg, 12.05.2009 - 312 O 74/09
    Der Vorwurf der Irreführung kann z. B. dadurch ausgeräumt werden, dass der Händler angemessen disponiert hat, dann aber der Vorrat wegen einer unerwartet hohen Nachfrage doch nicht gereicht hat (vgl. BGH GRUR 1987, 371, 372 - Kabinettwein; BGH GRUR 1989, 609, 610 - Fotoapparate ), oder dadurch, dass unvorhergesehene, vom Händler nicht zu vertretende Lieferschwierigkeiten eingetreten sind.
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