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   LG Hamburg, 18.03.2008 - 312 O 837/07   

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https://dejure.org/2008,9531
LG Hamburg, 18.03.2008 - 312 O 837/07 (https://dejure.org/2008,9531)
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.03.2008 - 312 O 837/07 (https://dejure.org/2008,9531)
LG Hamburg, Entscheidung vom 18. März 2008 - 312 O 837/07 (https://dejure.org/2008,9531)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Wettbewerbsrecht: Darlegungs- und Beweislast für fehlende Klageveranlassung wegen Nichtzugangs eines Abmahnschreibens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 130 Abs. 1 S. 1 BGB
    OK-Vermerk auf Fax-Sendeprotokoll spricht NICHT für den Empfang des gefaxten Dokuments

  • wb-law.de (Kurzinformation)

    Beweislast beim Zugang von Abmahnungen

  • webhosting-und-recht.de (Kurzinformation)

    Nachweis des Versands eines Abmahnschreibens

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Neue Entscheidungen zur Nachweispflicht für Abmahnungs-Zugang

  • antiquariatsrecht.de (Kurzinformation)

    Beweislast beim Zugang von Abmahnungen

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2009, 159 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.12.2006 - I ZB 17/06

    Zugang des Abmahnschreibens

    Auszug aus LG Hamburg, 18.03.2008 - 312 O 837/07
    Es ist allerdings im Prozessrecht anerkannt, dass für eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO grundsätzlich der Beklagte bzw. im einstweiligen Verfügungsverfahren der Antragsgegner darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen hat, dass er vor dem sofortigem Anerkenntnis keinen Anlass zur Klage gegeben hat (BGH, Beschluss vom 21.12.2006, Az. I ZB 17/06 m.w.N., MDR 2007, 1162).

    Bei der Ausgestaltung der den Antragsgegner treffenden Darlegungs- und Beweislast ist nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2006, a.a.O., m.w.N.) jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem darzulegenden und glaubhaft zu machenden Umstand um eine negative Tatsache (hier: kein Zugang eines Abmahnungsschreibens) handelt.

    Könnte die Antragstellerin allerdings glaubhaft machen, dass die Abmahnung sowohl als Brief als auch als Telefax an den Antragsgegner abgegangen ist, erschiene das Bestreiten des Zugangs der Abmahnung in einem wenig glaubhaften Licht (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2006, a.a.O.).

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