Rechtsprechung
   LG Hamburg, 17.01.2017 - 312 O 200/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,7697
LG Hamburg, 17.01.2017 - 312 O 200/16 (https://dejure.org/2017,7697)
LG Hamburg, Entscheidung vom 17.01.2017 - 312 O 200/16 (https://dejure.org/2017,7697)
LG Hamburg, Entscheidung vom 17. Januar 2017 - 312 O 200/16 (https://dejure.org/2017,7697)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 5 MarkenG
    Markenverletzung im Internet: Angebot von Jogginghosen unter Verbindung einer geschützten Wortmarke mit mehreren beschreibenden Begriffen

  • damm-legal.de

    Markenverletzung bei Artikelüberschrift mit mehreren beschreibenden Begriffen

Kurzfassungen/Presse (6)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Markenverletzung bei Artikelüberschrift mit mehreren beschreibenden Begriffen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Markenrechtsverletzung durch Bezeichnung eines Produkts wenn fremde Marke mit weiteren beschreibenden Begriffen verwendet wird

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Markenverletzung in Artikelüberschrift

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zeichenähnlichkeit trotz längerer Kennzeichnung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zeichenähnlichkeit trotz längerer Kennzeichnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verwendung von Wortmarken in Artikelüberschriften

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus LG Hamburg, 17.01.2017 - 312 O 200/16
    Die Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks schließt es auch nicht aus, dass ein als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder komplexe Kennzeichnung aufgenommenes Zeichen darin eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt, und dass dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2006, 859 - Malteserkreuz; EuGH, GRUR 2005, 1042, Rz. 29 ff. - Thomson Life).

    In einem solchen Fall kann der von dem zusammengesetzten Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck das Publikum glauben machen, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen, in welchem Fall das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zu bejahen ist (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042, Rz. 31 - Thomson Life).

    Die Feststellung von Verwechslungsgefahr kann nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass der von dem zusammengesetzten Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck von dem Teil des Zeichens, das die ältere Marke bildet, dominiert wird (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042, Rz. 32 - Thomson Life).

    Danach genügt für die Feststellung von Verwechslungsgefahr, dass das Publikum aufgrund der von der älteren Marke behaltenen selbständig kennzeichnenden Stellung innerhalb des Gesamtzeichens auf den Inhaber dieser Marke mit der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen könnte, die von den zusammengesetzten Zeichen erfasst werden (EuGH, GRUR 2005, 1042, Rz. 36 - Thomson Life).

  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 102/07

    AIDA/AIDU

    Auszug aus LG Hamburg, 17.01.2017 - 312 O 200/16
    Im Grundsatz ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr bei Übereinstimmung nur in einem Bestandteil der Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen als Ganzes maßgeblich (st. Rspr.: BGH, GRUR 2010, 235 AIDA/AIDU; vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 14 Rz. 1007).
  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus LG Hamburg, 17.01.2017 - 312 O 200/16
    Die Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks schließt es auch nicht aus, dass ein als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder komplexe Kennzeichnung aufgenommenes Zeichen darin eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt, und dass dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2006, 859 - Malteserkreuz; EuGH, GRUR 2005, 1042, Rz. 29 ff. - Thomson Life).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus LG Hamburg, 17.01.2017 - 312 O 200/16
    Denn der Durchschnittsverbraucher nimmt Marken normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. EuGH, GRUR 1998, 387 - Sabel, Tz. 23 mwN).
  • OLG Hamburg, 26.03.2020 - 5 U 165/18

    Verletzung der deutschen Wortmarke "myMO" durch Verwendung des Zeichens "Mymmo"

    Es sei auf die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 17.01.2017 (Az.: 312 O 200/16) zu verweisen, worin, wie unstreitig ist, festgestellt worden sei, das Zeichen "Mo" stelle keine allgemein gebräuchliche oder verständliche Abkürzung für das Wort "Modell" dar.
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