Rechtsprechung
LG Hamburg, 27.03.2008 - 312 O 340/07 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Wettbewerbsverstoß: Antrag auf Umstellung von Telefon- oder Internetanschlüssen ohne Auftrag der Anschlussinhaber
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ungefragtes Umstellen eines Telefonanschlusses auf einen neuen Netzbetreiber (sog. Slamming) als eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung; Vorliegen einer unzumutbaren Belästigung der betroffenen Verbraucher und einer gezielten Behinderung der Wettbewerber beim ...
- kanzlei.biz
Eigenmächtiges Handeln eines Telekommunikationsanbieters wettbewerbswidrig
- webhosting-und-recht.de
Ungefragtes Umstellen eines Telefonanschlusses auf einen neuen Netzbetreiber; Slamming
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Slamming
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- beck-blog (Kurzinformation)
Ungefragtes Umstellen des Telefonanschlusses - Slamming
- wb-law.de (Kurzinformation und Auszüge)
Umstellen des Telefonanschlusses ohne Einwilligung ist eine Wettbewerbsverletzung
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Ungefragtes Umstellen eines Telefonanschlusses auf neuen Netzbetreiber verboten
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Ungefragtes Umstellen eines Telefonanschlusses auf neuen Netzbetreiber verboten
Papierfundstellen
- MMR 2008, 858 (Ls.)
Wird zitiert von ...
- OLG Köln, 15.03.2019 - 6 U 216/18
Wettbewerbswidrigkeit des Abwerbens von Strom- und Gaskunden
Es geht vorliegend nicht um ein sog. Slaming, d.h. die Umstellung des Anschlusses auf einen Neuanbieter, ohne dass der Verbraucher einen Auftrag für einen Neuvertrag erteilt und die Kündigung des Altvertrages veranlasst hat, wobei ein solches Einwirken auf einen fremden Kundenkreis regelmäßig als gezielte Behinderung des Mitbewerbers oder wegen Irreführung oder wegen unzumutbarer Belästigung des Verbrauchers wettbewerbswidrig ist (…s. Junker in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, juris-PK-BGB, 8. Aufl., § 312h Rn. 5, 6;… Koch in: Ullmann, jurisPK-UWG, § 7 Rn. 139; LG Hamburg WRP 2008, 841, juris-Tz. 51).