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   LG Hamburg, 22.09.2009 - 312 O 456/09   

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LG Hamburg, 22.09.2009 - 312 O 456/09 (https://dejure.org/2009,34964)
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.09.2009 - 312 O 456/09 (https://dejure.org/2009,34964)
LG Hamburg, Entscheidung vom 22. September 2009 - 312 O 456/09 (https://dejure.org/2009,34964)
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Wird zitiert von ... (5)

  • LG Hamburg, 04.05.2010 - 312 O 703/09

    Urhebervertragsrecht: Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen eines Verlages

    In zwei vorangehenden Verfahren (312 O 411/09 und 312 O 456/09) hat die Kammer der Antragsgegnerin bereits die Verwendung verschiedener AGB-Klauseln untersagt.

    Der Antragsteller habe bereits bei Stellung des Verfügungsantrages vom 27.07.2009 im Verfahren 312 O 456/09 die AGB in der Fassung "ausschließliche Nutzungsrechte" gekannt, die auch vorliegend den Streitgegenstand bildeten.

    Im Übrigen habe die Kammer in ihrem Urteil vom 22. September 2009 (Az. 312 0 456/09) festgestellt, dass die Befugnis zur Weiterübertragung von Nutzungsrechten nicht als unangemessen im Sinne von § 307 BGB beurteilt werden könne.

    Insoweit verweist die Kammer auf ihre Ausführungen im Urteil vom 22.09.2009 (Az. 312 O 456/09, S. 16), die auch vorliegend gelten:.

    Die Kammer bleibt insofern bei ihrer Rechtsprechung aus dem vorangegangenen Verfahren 312 O 456/09 und verweist auf ihre dortigen Ausführungen, die der Klarstellung halber vorliegend wiederholt werden (312 O 456/09, Urteil vom 22.09.2009, S. 17 ff.):.

    In der zitierten Kammerentscheidung (312 O 456/09, Urteil vom 22.09.2009, S. 18 ff.) heißt es weiter:.

  • OLG München, 21.04.2011 - 6 U 4127/10

    Rahmenvereinbarung für freie Journalisten: Inhaltskontrolle von

    Es erscheint fraglich, ob mit der Bezahlung eines Pauschalhonorars für die Überlassung eines journalistischen Beitrags für eine Tageszeitung zuzüglich eines Folgehonorars im Falle der Vergabe von Printnutzungsrechten an Dritte eine angemessene Beteiligung des Redakteurs an der wirtschaftlichen Nutzung seines Artikels, angesichts der umfassenden Rechteeinräumung im Streitfall gewährleistet ist (gegen die Zulässigkeit eines "buy out" für eine Honorarregelung gegenüber Journalisten, soweit noch ergänzende Absprachen zu treffen seien, spricht sich das Kammergericht in seinem Urteil vom 26.03.2010 - 5 U 66/09, nachgewiesen in juris, Tz. 37 aus; als mit § 11 Satz 2 UrhG unvereinbar erachten auch das Landgericht Hamburg (Urteil vom 22.09.2009 - 312 O 456/09, S. 18 ff. sowie Urteil vom 04.05.2010 - 312 O 703/09, S. 15 ff.) und das Landgericht Rostock (Urteil vom 31.07.2009 - 3 O 166/09, S. 14), vgl. Anlagenkonvolut K 2, entsprechende Klauseln für AGB-rechtswidrig).

    Ob die Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 UrhG formularmäßig abbedungen werden kann, ist allerdings umstritten (hiergegen äußern Bedenken Schricker/Loewenheim aaO., § 34 Rn. 28 mwN.; Dreier/ Schulze aaO., § 34 Rn. 51; für die Zulässigkeit einer entsprechenden Klausel sprechen sich aus Wandtke/Grunert in: Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl. 2009, § 34 Rn. 9; Jan Bernd Nordemann in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl. 2008, § 34 Rn. 41; so auch LG Berlin ZUM-RD 2008, 18, 23; LG Hamburg, Urteil vom 22.09.2009 -312 O 456/09, S. 26 - Anl. K 2).

  • LG Hamburg, 01.06.2010 - 312 O 224/10

    LG Hamburg untersagt auch Honorarbedingungen des Zeit-Verlages //

    - einschließlich des Rechts zur Übertragung - durch die Antragsgegnerin selbst oder Dritte abgegolten sind, widerspricht dem gesetzlichen Leitbild, wonach der Urheber ausnahmslos an jeder Nutzung seines Werkes zu beteiligen ist (vgl. LG Rostock, Urteil v. 31.07.2009 - 3 O 166/09, 14; Kammer, Urt. v. 22.09.2009 - 312 O 456/09, n. v.).

    Die Kammer hat in ihrem Urt. v. 22.09.2009 - 312 O 456/09 (n.v.) ausgeführt:.

  • LG Bochum, 24.11.2011 - 8 O 277/11

    Vereinbarkeit von in Nutzungsrechtsverträgen mit freiberuflichen Fotografen

    Das Landgericht Hamburg hat in seinem Urteil v. 22.09.2009 - 312 O 456/09 (Bl.59 d.A.) ausgeführt:.
  • LG München I, 26.04.2012 - 7 O 14108/11

    Urheberrecht: Inhaltskontrolle für formularmäßige Honorar- und

    Es erscheint im Streitfall angesichts der umfassenden Rechteeinräumung fraglich, ob mit der Bezahlung eines Pauschalhonorars für die Überlassung eines journalistischen Beitrags für eine Tageszeitung zuzüglich eines Folgehonorars im Falle der Vergabe von Printnutzungsrechten an Dritte eine angemessene Beteiligung des Redakteurs an der wirtschaftlichen Nutzung seines Artikels gewährleistet ist (gegen die Zulässigkeit eines "buy out" für eine Honorarregelung gegenüber Journalisten, soweit noch ergänzende Absprachen zu treffen seien, spricht sich das Kammergericht in seinem Urteil vom 26.03.2010 - 5 U 66/09 aus; als mit § 11 Satz 2 UrhG unvereinbar erachten auch das Landgericht Hamburg (Urteil vom 22.09.2009 - 312 O 456/09, S. 18 ff. sowie Urteil vom 04.05.2010 - 312 O 703/09, S. 15 ff.) und das Landgericht Rostock (Urteil vom 31.07.2009 - 3 O 166/09, S. 14) entsprechende Klauseln).
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