Rechtsprechung
   LG Hamburg, 02.10.2008 - 312 O 464/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,3581
LG Hamburg, 02.10.2008 - 312 O 464/08 (https://dejure.org/2008,3581)
LG Hamburg, Entscheidung vom 02.10.2008 - 312 O 464/08 (https://dejure.org/2008,3581)
LG Hamburg, Entscheidung vom 02. Oktober 2008 - 312 O 464/08 (https://dejure.org/2008,3581)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,3581) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • markenmagazin:recht

    § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG
    StudiVZ ./. BoerseVZ

  • openjur.de

    Einstweiliges Verfügungsverfahren wegen Markenverletzung im Internet: Rechtshängigkeitssperre für eine Leistungsklage durch vorzeitig erhobene negative Feststellungsklage; Verwechslungsgefahr zwischen börseVZ und studiVZ für zielgruppenorientierte Online-Netzwerke

  • Telemedicus

    Markenrechtlicher Schutz von VZ-Domains

  • Telemedicus

    Markenrechtlicher Schutz von VZ-Domains

  • damm-legal.de (Pressemitteilung und Volltext)

    Negative Feststellungsklage begründet keine zwingende örtliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügung

  • JurPC

    "BÖRSEVZ"

  • aufrecht.de

    "VZ"-Domains sind durch das Markenrecht geschützt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    StudiVZ vs. börsevz

  • peter-kehl.de (Kurzinformation)

    LG Hamburg untersagt die Nutzung von "BörseVZ”

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Buchstaben "VZ" bei StudiVZ und SchülerVZ kommt markenrechtlicher Schutz zu

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2009, 109 (Ls.)
  • MMR 2009, 135
  • K&R 2009, 206
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 111/99

    BIG; Verwechslungsgefahr einer Marke unter dem Aspekt des Serienzeichens

    Auszug aus LG Hamburg, 02.10.2008 - 312 O 464/08
    (1) Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens, die nur zu prüfen ist, wenn die einander gegenüberstehenden Zeichen - wie im vorliegenden Fall - nach ihrem Gesamteindruck nicht unmittelbar miteinander verwechselbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2001, Az. I ZR 111/99 m.w.N.; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rdn. 729 m.w.N.), kann vorliegen, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens ansieht, und deshalb Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (BGH, Urteil vom 22.11.2001, Az. I ZR 111/99; BGHZ 131, 122, 127 - Innovadiclophlont ; BGH, GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone ; BGH, Beschluss vom 16.03.2000, Az. I ZB 43/97, GRUR 2000, 886, 887 - Bayer/BeiChem ; Urteil vom 24.01.2002, Az. I ZR 156/99, GRUR 2002, 544, 547 - Bank 24 ).

    Dafür, dass die Antragstellerin die angesprochenen Verkehrskreise Ende Februar 2008 bereits an "vz" bzw. "VZ" als Bestandteil einer Zeichenserie gewöhnt hatte (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 22.11.2001, Az. I ZR 111/99 - BIG ), spricht die intensive Nutzung der Seiten studiVZ und schuelerVZ sowie die binnen kürzester Zeit erfolgte Etablierung von meinVZ auf dem Markt.

    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken und eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr. z.B. BGH, GRUR 2002, 542).

  • BGH, 24.01.2002 - I ZR 156/99

    BANK 24

    Auszug aus LG Hamburg, 02.10.2008 - 312 O 464/08
    (1) Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens, die nur zu prüfen ist, wenn die einander gegenüberstehenden Zeichen - wie im vorliegenden Fall - nach ihrem Gesamteindruck nicht unmittelbar miteinander verwechselbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2001, Az. I ZR 111/99 m.w.N.; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rdn. 729 m.w.N.), kann vorliegen, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens ansieht, und deshalb Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (BGH, Urteil vom 22.11.2001, Az. I ZR 111/99; BGHZ 131, 122, 127 - Innovadiclophlont ; BGH, GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone ; BGH, Beschluss vom 16.03.2000, Az. I ZB 43/97, GRUR 2000, 886, 887 - Bayer/BeiChem ; Urteil vom 24.01.2002, Az. I ZR 156/99, GRUR 2002, 544, 547 - Bank 24 ).

    Die Rechtsprechung zum Serienzeichen beruht auf der dem Verkehr bekannten Übung mancher Unternehmen, sich eines Stammzeichens für alle ihre Waren zu bedienen und dieses - dabei als solches erkennbar bleibende - Stammzeichen für einzelne Warenarten zu deren Kennzeichnung abzuwandeln (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2002, Az. I ZR 156/99, GRUR 2002, 544, 547 - Bank 24 ).

    Eine bloße allgemeine Assoziation zu einem anderen Unternehmen reicht nicht aus (BGH, Urteil vom 24.01.2002, Az. I ZR 156/99, GRUR 2002, 544, 547 - Bank 24 ).

  • KG, 23.04.1993 - 5 U 610/93
    Auszug aus LG Hamburg, 02.10.2008 - 312 O 464/08
    Dem gegenüber haben das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 16.11.2000, Az. 3 U 107/00) bzw. das Kammergericht (Urteil vom 23.04.1993, Az. 5 U 610/93) und in neuerer Zeit auch das Landgericht Berlin (Urteil vom 22.11.2005, Az. 15 O 764/04) die negative Feststellungsklage nicht als Hauptsache i.S.d. § 937 Abs. 1 ZPO angesehen.

    Der Inhalt einer negativen Feststellungsklage ist nicht deckungsgleich mit dem einer Leistungsklage; der Leistungsanspruch geht über das Ziel einer bloßen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses hinaus, weil auch die eine Durchsetzung des Anspruchs ermöglichende Verurteilung zur Leistung verlangt wird (vgl. Kammergericht, Urteil vom 23.04.1993, Az. 5 U 610/93).

  • OLG Hamburg, 16.11.2000 - 3 U 107/00

    Irreführung der Werbung für ein Stellenanzeigenblatt

    Auszug aus LG Hamburg, 02.10.2008 - 312 O 464/08
    Dem gegenüber haben das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 16.11.2000, Az. 3 U 107/00) bzw. das Kammergericht (Urteil vom 23.04.1993, Az. 5 U 610/93) und in neuerer Zeit auch das Landgericht Berlin (Urteil vom 22.11.2005, Az. 15 O 764/04) die negative Feststellungsklage nicht als Hauptsache i.S.d. § 937 Abs. 1 ZPO angesehen.

    Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1994, 846 (848) - Parallelverfahren II ) dem Verletzten ein Gerichtsstand nicht dadurch aufgezwungen werden, dass der in seinem Interesse abgemahnte und damit gewarnte Verletzer eine negative Feststellungsklage erhebt (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 16.11.2000, Az. 3 U 107/00).

  • BGH, 20.06.1984 - I ZR 61/82

    Gegenstand einer Messe - Abkürzun - Dienst-markenmäßige Benutzung

    Auszug aus LG Hamburg, 02.10.2008 - 312 O 464/08
    Rein beschreibend im Sinne von § 23 Abs. 2 MarkenG ist eine Abkürzung nur, wenn nicht nur die Langform als aktuell freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe anzusehen ist, sondern dies auch für die Abkürzung gilt (BGH, Urteil vom 20.06.1984, Az. I ZR 61/82 - REHAB ; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. § 23 Rdn. 51).
  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

    Auszug aus LG Hamburg, 02.10.2008 - 312 O 464/08
    Wenn nicht genügend viele ältere Marken benutzt werden, um eine Familie oder Serie bilden zu können, kann von einem Verbraucher nicht erwartet werden, dass er in dieser Markenserie ein gemeinsames Element entdeckt und/oder diese mit einer anderen Marke mit dem gleichen gemeinsamen Element in Verbindung bringt (EuGH, Urteil vom 13.09.2007, Az. C-234/06 - BAINBRIDGE ).
  • OLG Frankfurt, 12.09.1995 - 6 W 78/95

    Gericht der Hauptsache einer einstweiligen Verfügung bei Anhängigkeit einer

    Auszug aus LG Hamburg, 02.10.2008 - 312 O 464/08
    Dies wird von den Oberlandesgerichten Frankfurt a.M. (Beschluss vom 06.03.1997, Az. 6 W 1/97; Beschluss vom 12.09.1995, Az. 6 W 78/95), Hamm (Urteil vom 10.10.1995, Az. 4 U 76/95) und - mit Modifikation - Schleswig (Urteil vom 07.03.1995) sowie als herrschende Meinung in der Literatur (vgl. insb. Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 937 Rdn. 1 m.w.N.) mit dem Argument vertreten, bei der negativen Feststellungsklage sei - nur in umgekehrten Parteirollen - die gleiche Rechtsfrage wie in einer Hauptsacheklage zu klären.
  • OLG Frankfurt, 06.03.1997 - 6 W 1/97
    Auszug aus LG Hamburg, 02.10.2008 - 312 O 464/08
    Dies wird von den Oberlandesgerichten Frankfurt a.M. (Beschluss vom 06.03.1997, Az. 6 W 1/97; Beschluss vom 12.09.1995, Az. 6 W 78/95), Hamm (Urteil vom 10.10.1995, Az. 4 U 76/95) und - mit Modifikation - Schleswig (Urteil vom 07.03.1995) sowie als herrschende Meinung in der Literatur (vgl. insb. Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 937 Rdn. 1 m.w.N.) mit dem Argument vertreten, bei der negativen Feststellungsklage sei - nur in umgekehrten Parteirollen - die gleiche Rechtsfrage wie in einer Hauptsacheklage zu klären.
  • LG Köln, 24.01.2008 - 31 O 47/08

    Untersagung zur Nutzung eines Zeichens im Zusammenhang mit einer

    Auszug aus LG Hamburg, 02.10.2008 - 312 O 464/08
    Durch das Landgericht Köln wurden auf diesem Weg die Bezeichnungen " fussballerVZ " (Az. 33 O 398/07), " PokerVZ " (Az. 31 O 47/08), " BewerberVZ " (Az. 31 O 76/08 bzw. 84 O 33/08), " RotlichtVZ " (Az. 31 O 185/08), " MatheVZ ", (Az. 31 O 299/08) und " tunivz " (Az. 33 O 215/08) verboten, das Landgericht Hamburg verbot neben weiteren Bezeichnungen den Netzwerknamen " DogVZ " (Az. 312 O 262/08).
  • BGH, 25.10.1995 - I ZB 33/93

    "Innovadiclophlont"; Verwechslungsgefahr zweier Marken für Arzneimittel

    Auszug aus LG Hamburg, 02.10.2008 - 312 O 464/08
    (1) Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens, die nur zu prüfen ist, wenn die einander gegenüberstehenden Zeichen - wie im vorliegenden Fall - nach ihrem Gesamteindruck nicht unmittelbar miteinander verwechselbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2001, Az. I ZR 111/99 m.w.N.; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rdn. 729 m.w.N.), kann vorliegen, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens ansieht, und deshalb Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (BGH, Urteil vom 22.11.2001, Az. I ZR 111/99; BGHZ 131, 122, 127 - Innovadiclophlont ; BGH, GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone ; BGH, Beschluss vom 16.03.2000, Az. I ZB 43/97, GRUR 2000, 886, 887 - Bayer/BeiChem ; Urteil vom 24.01.2002, Az. I ZR 156/99, GRUR 2002, 544, 547 - Bank 24 ).
  • LG Köln, 08.02.2008 - 31 O 76/08
  • BGH, 07.07.1994 - I ZR 30/92

    "Parallelverfahren II"; Rechtsmißbräuchlichkeit der Erhebung der Leistungsklage

  • BGH, 29.10.1998 - I ZR 125/96

    Cefallone

  • LG Köln, 02.05.2008 - 84 O 33/08

    Zum markenrechtlichen Schutz des Zusatzes "VZ"

  • OLG Hamm, 10.10.1995 - 4 U 76/95

    Ausgestaltung der Erledigung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens durch

  • BGH, 16.03.2000 - I ZB 43/97

    Bayer/BeiChem; Geständnis hinsichtlich rechtserhaltender Benutzung einer Marke

  • LG Köln, 27.11.2007 - 33 O 398/07

    Anordnung einer einstweiligen Verfügung wegen Verwendung des

  • LG Berlin, 22.11.2005 - 15 O 764/04
  • BPatG, 29.09.2021 - 26 W (pat) 555/19
    Auch die Wortzeichen "simplify Internet" (BPatG 29 W (pat) 113/05), "simplify your success" (32 W (pat) 120/05), "LOKMAUS" (BGH GRUR 2005, 578), "LOGO" (GRUR 2000, 722) und "studiVZ, schülerVZ und "meinVZ" (LG Hamburg, Urt. v. 2. Oktober 2008 - 312 O 464/08) seien als nicht beschreibend und daher schutzfähig angesehen worden.

    e) Die Wortmarken "studiVZ, schülerVZ und "meinVZ" (LG Hamburg, Urt. v. 2. Oktober 2008 - 312 O 464/08, MMR 2009, 135) sind in einem Verletzungsverfahren nur wegen des Akronyms "VZ" als kennzeichnungskräftig eingestuft worden, weil dieses weder die gebräuchliche Abkürzung für "Verzeichnis" sei, noch habe es sich bei den so gekennzeichneten Diensten um Verzeichnisse im eigentlichen Sinne, sondern um Internetnetzwerke gehandelt, die vorrangig der Förderung der Kommunikation ihrer Mitglieder und nicht deren Auflistung dienen.

  • BPatG, 29.09.2021 - 26 W (pat) 554/19
    Auch die Wortzeichen "simplify Internet" (BPatG 29 W (pat) 113/05), "simplify your success" (32 W (pat) 120/05), "LOKMAUS" (BGH GRUR 2005, 578), "LOGO" (GRUR 2000, 722) und "studiVZ, schülerVZ und "meinVZ" (LG Hamburg, Urt. v. 2. Oktober 2008 - 312 O 464/08) seien als nicht beschreibend und daher schutzfähig angesehen worden.

    e) Die Wortmarken "studiVZ, schülerVZ und "meinVZ" (LG Hamburg, Urt. v. 2. Oktober 2008 - 312 O 464/08, MMR 2009, 135) sind in einem Verletzungsverfahren nur wegen des Akronyms "VZ" als kennzeichnungskräftig eingestuft worden, weil es weder die gebräuchliche Abkürzung für "Verzeichnis" sei, noch habe es sich bei den so gekennzeichneten Diensten um Verzeichnisse im eigentlichen Sinne, sondern um Internetnetzwerke gehandelt, die vorrangig der Förderung der Kommunikation ihrer Mitglieder und nicht deren Auflistung dienen.

  • LG Hamburg, 24.02.2009 - 312 O 556/08

    Markenrechtsverletzung: Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens

    Auf entsprechenden Antrag der Klägerin hat die Kammer der Beklagten mit einstweiliger Verfügung vom 07.08.2008 (Az. 312 O 464/08) unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten,.

    Die Kammer hat bereits in ihrem Urteil vom 02.10.2008 (Az. 312 O 464/08) darauf hingewiesen, dass die Unterschiede in der bildlichen Gestaltung der Wort/Bild-Marken nicht so erheblich sind, dass sie aus der sich aus dem Textbestandteil durch den Gesichtspunkt der Serienzeichen ergebenden Verwechslungsgefahr hinausführen würden.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht