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LG Hamburg, 07.01.2014 - 314 T 68/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Hamburg
§ 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 101 Abs 9 UrhG
Kostenfestsetzungsverfahren: Kosten für ein Sicherungs- und Auskunftsverfahren wegen Urheberrechtsverletzung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Hamburg, 08.05.2013 - 35 AC 415/12
- AG Hamburg, 08.05.2013 - 35a C 415/12
- LG Hamburg, 07.01.2014 - 314 T 68/13
- BGH, 11.12.2014 - I ZB 7/14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Hamburg, 04.09.2013 - 8 W 17/13
Kostenfestsetzungsverfahren: Kosten eines Auskunftsverfahrens wegen …
Auszug aus LG Hamburg, 07.01.2014 - 314 T 68/13
Bei den Kosten für das Sicherungs- und Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG handelt es sich nämlich jedenfalls dann nicht um notwendige prozessbezogene Kosten, wenn das Ergebnis des Sicherungs- und Auskunftsverfahrens wie hier vor Klagerhebung für eine Abmahnung verwendet wird (vgl. insoweit Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 4. September 2013, 8 W 17/13). - BGH, 20.10.2005 - I ZB 21/05
Geltendmachung der Abmahnkosten
Auszug aus LG Hamburg, 07.01.2014 - 314 T 68/13
Zwar können Vorbereitungskosten, wie beispielsweise Kosten für Detektivermittlungen oder Testkäufe im Rahmen von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich dann erstattungsfähig sein, wenn sie für einen konkret bevorstehenden Rechtsstreit getätigt worden sind (s. BGH NJW-RR 2006, 501 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).