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   LG Hamburg, 08.03.2013 - 315 O 64/12   

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LG Hamburg, 08.03.2013 - 315 O 64/12 (https://dejure.org/2013,74587)
LG Hamburg, Entscheidung vom 08.03.2013 - 315 O 64/12 (https://dejure.org/2013,74587)
LG Hamburg, Entscheidung vom 08. März 2013 - 315 O 64/12 (https://dejure.org/2013,74587)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Rechtsberatung durch VM, Honorarberatung, Honorarvermittlung, Tarifwechselberatung, Tarifwechsel in der Krankenversicherung

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Hamburg, 01.03.2013 - 312 O 224/12

    Versicherungsmakler: Beratungspflichten bei privater Krankenversicherung

    Auszug aus LG Hamburg, 08.03.2013 - 315 O 64/12
    [29] Die Definition des Art. 2 Nr. 3 RiLi 2002/92/EG, wonach "Versicherungsvermittlung" als das Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall, anzusehen ist, kann zur Auslegung des diese RiLi umsetzenden Vorschrift des § 34 d GewO herangezogen werden (im Anschluss an LG Hamburg, 01.03.2013 - 312 O 224/12 - LS 8).

    Daher ist auch die Entscheidung des BGH (NJW 90, 2744) auf die Tarifwechselberatung des VM im Krankenversicherungsgeschäft nicht übertragbar (im Anschluss an LG Hamburg, 01.03.2013 - 312 O 224/12 - LS 14) .

    Diese Tätigkeiten werden von § 34 d Abs. 1 GewO gestattet (im Anschluss an LG Hamburg, 01.03.2013 - 312 O 224/12 - LS 16) .

    Die Unterschiede liegen im Wesentlichen darin, dass sowohl dem VN als auch dem Versicherer bestimmte Rechte aus § 204 VVG hinsichtlich der Gestaltung des Tarifs zustehen, die diese wechselseitig gegeneinander geltend machen können, und dass der VN einen Anspruch darauf hat, dass der Versicherer Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Altersrückstellung annimmt (im Anschluss an LG Hamburg, 01.03.2013 - 312 O 224/12 - LS 17) .

    Dies gilt auch dann, wenn sich die jeweilige Prüfung unter Umständen komplizierter gestalten kann als bei der Beratung zum Abschluss einer Erstversicherung (im Anschluss an LG Hamburg, 01.03.2013 - 312 O 224/12 - LS 18) .

    [44] Aus der Regelung in § 34 d Abs. 1 Satz 4, 1. HS GewO ergibt sich nicht - auch nicht im Umkehrschluss -, dass Beratungsdienstleistungen des VM sowie die von diesem übernommene Vertretung der VN gegenüber den VU im Rahmen von Tarifwechseln nach § 204 VVG in der privaten Krankenversicherung unzulässig sind (im Anschluss an LG Hamburg, 01.03.2013 - 312 O 224/12 - LS 19) .

    Es wird daher in diesem Fall nicht verlangt, dass die Beratung mit einer konkreten Vermittlungstätigkeit in Zusammenhang stehen muss (im Anschluss an LG Hamburg, 01.03.2013 - 312 O 224/12 - LS 20) .

    Aus § 34 d Abs. 1 Satz 4, 1. HS GewO kann lediglich der Umkehrschluss gezogen werden, dass eine entsprechende rechtliche Beratung dem VM nur dann nicht von der Erlaubnis nach § 34 d GewO umfasst ist, wenn es sich bei den VN um Verbraucher handelt und kumulativ die Beratung nicht in Zusammenhang mit einer konkreten Vermittlungstätigkeit steht (im Anschluss an LG Hamburg, 01.03.2013 - 312 O 224/12 - LS 21 ) .

    Aus § 34 d Abs. 1 Satz 4, 1. HS GewO kann nicht der Rückschluss gezogen werden, dass ein VM einen Verbraucher in keinem Fall rechtlich beraten darf (im Anschluss an LG Hamburg, 01.03.2013 - 312 O 224/12 - LS 21 ) .

    Bei der Beratung und Vertretung des VN gegenüber den VU im Rahmen eines Tarifwechsels nach § 204 VVG in der privaten Krankenversicherung berät der VM im Zusammenhang mit einer konkreten Vermittlungstätigkeit (im Anschluss an LG Hamburg, 01.03.2013 - 312 O 224/12 - LS 22) .

    Denn es ist nicht ersichtlich, warum einem VM allein deshalb eine weitergehende Beratungserlaubnis zustehen sollte, weil er zuvor (unter Umständen mehrere Jahre zuvor) den ursprünglichen Versicherungsvertrag vermittelt hat (im Anschluss an LG Hamburg, 01.03.2013 - 312 O 224/12 - LS 23) .

    Etwaige Rechtsdienstleistungen sind als Nebenleistungen einzustufen, da diese lediglich im Zusammenhang mit der vorgenannten Haupttätigkeit notwendig werden und aber lediglich als untergeordneter Bestandteil des Auftrags zu bewerten sind (im Anschluss an LG Hamburg, 01.03.2013 - 312 O 224/12 - LS 27) .

  • BGH, 04.07.1990 - IV ZR 174/89

    Rechtsnatur des Eigentumserwerbs im Zwangsversteigerungsverfahren;

    Auszug aus LG Hamburg, 08.03.2013 - 315 O 64/12
    Daher ist auch die Entscheidung des BGH (NJW 90, 2744) auf die Tarifwechselberatung des VM im Krankenversicherungsgeschäft nicht übertragbar (im Anschluss an LG Hamburg, 01.03.2013 - 312 O 224/12 - LS 14) .
  • EGMR, 15.02.2001 - 42393/98

    Verbot des Tragens eines islamischen Kopftuches während des Unterrichtens an

    Auszug aus LG Hamburg, 08.03.2013 - 315 O 64/12
    [32] Die Entscheidung des BVerwG vom 21.03.2007 (NJW 01, 2871) [33], nach der der Tarifwechsel nicht den Abschluss eines neuen Krankenversicherungsvertrags darstellt, sondern die Fortsetzung des bisherigen Vertrags nach Maßgabe des neuen Tarifs", steht der Annahme nicht entgegen, dass e in Tarifwechsel nach § 204 VVG zum Abschluss eines neuen Vertrages führt.
  • OLG Karlsruhe, 13.06.2018 - 6 U 122/17

    Wettbewerbsverstoß durch unerlaubte Rechtsdienstleistung: Vermittlung eines

    Die überwiegende Ansicht, der sich das Landgericht im angefochtenen Urteil angeschlossen hat, hält eine solche Tätigkeit für bereits von der Erlaubnis nach § 34d GewO gedeckt (LG Hamburg, Urteil vom 1. März 2013 - 312 O 224/12, juris Rn. 36 ff; Urteil vom 8. März 2013 - 315 O 64/12, juris Rn. 27 ff; LG München II, Urteil vom 16. Mai 2013 - 4 HK O 5253/12, juris Rn. 58 ff) oder zumindest als Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG für zulässig (so LG Hamburg, Urteil vom 1. März 2013 - 312 O 224/12, juris Rn. 54 ff; Urteil vom 8. März 2013 - 315 O 64/12, juris Rn. 47 ff).

    (a) Die vom Kläger herangezogene Bestimmung in § 34d Abs. 1 Satz 4 GewO in der bis zum 22. Februar 2018 geltenden Fassung (nachfolgend § 34d GewO aF) bzw. nunmehr § 34d Abs. 1 Satz 8 GewO erlaubt nicht den (Umkehr-) Schluss, dass einem Versicherungsmakler eine Rechtsberatung um Zusammenhang mit der bloßen Änderung oder Prüfung von Verträgen stets dann verboten sei, wenn er diese gegenüber einem Verbraucher erbringe (ebenso LG Hamburg, Urteil vom 1. März 2013 - 312 O 224/12, juris Rn. 51; Urteil vom 8. März 2013 - 315 O 64/12, juris Rn. 44, 46; LG München II, Urteil vom 16. Mai 2013 - 4 HK O 5253/12, juris Rn. 60).

  • LG Bamberg, 09.02.2018 - 3 S 77/17

    Vergütung des Versicherungsmaklers

    Somit ist es als Tätigkeit eines Versicherungsmaklers, die von einer Erlaubnis gemäß § 34d GewO gedeckt ist, anzusehen, wenn im Auftrag eines Versicherten verschiedene Krankenversicherungstarife mit dem Ziel miteinander verglichen werden, im Falle der Ermittlung eines günstigeren Tarifs in diesen zu wechseln, unabhängig davon, ob von dieser Prüfung (auch) Tarife anderer Krankenversicherungsunternehmen oder ausschließlich Tarife der bereits bestehenden privaten Krankenversicherung umfasst sein sollen (zum Ganzen richtig und überzeugend LG Heidelberg, Urteil vom 05. September 3 s 77/17 - Seite 9 2017, Az. 11 O 18/17 KfH, bei juris Rn. 24 f.; LG Hamburg, Urteil vom 01. März 2013, Az. 312 O 224/12, bei juris Rn. 37 ff.; LG Hamburg, Urteil vom 08. März 2013, Az. 315 O 64/12, bei juris Rn. 28 ff.).

    Auch insoweit handelt es sich jedoch um die Beratung über den Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes und über Vertragsbedingungen und somit um eine typische Versicherungsmaklertätigkeit, auch wenn sich die jeweilige Prüfung unter Umständen komplizierter gestalten kann als bei der Beratung zum Abschluss einer Erstversicherung (wiederum richtig LG Heidelberg, a.a.O., bei juris Rn. 26; LG Hamburg, Urteil vom 01. März 2013, a.a.O., bei juris Rn. 47 ff.; LG Hamburg, Urteil vom 08. März 2013, a.a.O., bei juris Rn. 41 ff.; LG München II, Urteil vom 16. Mai 2013, Az. 4 HK O 5253/12, bei juris Rn. 59 f.).

    Somit handelt es sich insoweit lediglich um eine Nebenleistung zum Tätigkeitsbild des Klägers als Versicherungsmakler (richtig LG Heidelberg, a.a.O., bei juris Rn. 28 ff.; LG Hamburg, Urteil vom 01. März 2013, a.a.O., bei juris Rn. 54 ff.; LG Hamburg, Urteil vom 08. März 2013, a.a.O., bei juris Rn. 47 ff.; a.A. LG Saarbrücken, a.a.O., bei juris Rn. 27).

  • LG Heidelberg, 05.09.2017 - 11 O 18/17

    Wettbewerbsverstoß: Gewerbsmäßige Prüfung der Vorteile eines Tarifwechsels in der

    Unabhängig davon, ob die von der Beklagten erbrachte Tätigkeit im Rahmen eines Tarifwechsels nach § 204 VVG auch Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 RDG beinhaltete, ist die beanstandete Tätigkeit der Beklagten von der Erlaubnis nach § 34d GewO umfasst, jedenfalls aber nach § 5 RDG erlaubt (ebenso LG Hamburg, Urteil vom 01.03.2013 - 312 O 224/12; LG Hamburg, Urteil vom 08.03.2013 - 315 O 64/12).
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