Rechtsprechung
LG Hamburg, 15.07.2010 - 315 O 70/10 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- markenmagazin:recht
Art. 9 GMV; § 5 Abs. 3 MarkenG
Markenverletzung "Dildoparty” - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- damm-legal.de (Auszüge)
Art. 9 GMV; § 14 Abs. 2 MarkenG
"Dildoparty” ist reine Ankündigung und kann nicht gegen gleichlautende Marke verstoßen - online-und-recht.de (Kurzinformation)
"Dildoparty" verletzt nicht Markenrechte von "Dildoparty"
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Verkaufsveranstaltung mit Bezeichnung "Dildoparty" keine Markenverletzung
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Markenrechtsverletzung durch Verwendung der Bezeichnung Dildoparty
- anwalt.de (Kurzinformation)
Ebay-Händler erhält Abmahnung wegen Verwendung einer geschützen Marke
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2010, 437 (Ls.)
- GRUR-RR 2012, 271 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2)
- OLG München, 27.09.2018 - 6 U 1304/18
Verletzung der Marke "Ballermann" durch die Bezeichnungen "BALLERMANN PARTY" und …
Auf das Vorbringen der Beklagten, dass der streitgegenständliche Sachverhalt mit dem unter dem Az.: 314/70/10 (richtig: 315 O 70/10) geführten Verfahren vor dem Landgericht Hamburg verglichen werden könne, bei dem das Landgericht Hamburg den Begriff "Dildoparty" als rein beschreibende Angabe angesehen habe, gehe das Landgericht nicht mehr ein.Der gegenständliche Sachverhalt könne auch keineswegs mit dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg, Az.: 314/70/10 (richtig: 315 O 70/10) - "Dildopartys" - verglichen werden, da anders als die Marken "Ballermann" der Begriff "Dildo" eine Gattungsbezeichnung für ein Sexspielzeug und damit natü rlich beschreibend für die Produkte sei, die auf den "Dildopartys" vertrieben worden seien.
- LG Hamburg, 27.09.2011 - 416 HKO 69/11
Markenschutz: Voraussetzungen einer Benutzungsmarke; Werktitelschutz für eine …
Dort wurde nur eine markenmäßige Verwendung der Domain bei Weiterleitung auf eine andere Homepage angenommen, über den möglichen Werktitelschutz aber keine Aussage getroffen (so auch schon LG Hamburg, zit nach juris, Urt. v. 15.07.2010, 315 O 70/10 Rn. 39 - Dildoparty).