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   LG Hamburg, 15.07.2010 - 315 O 70/10   

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https://dejure.org/2010,7699
LG Hamburg, 15.07.2010 - 315 O 70/10 (https://dejure.org/2010,7699)
LG Hamburg, Entscheidung vom 15.07.2010 - 315 O 70/10 (https://dejure.org/2010,7699)
LG Hamburg, Entscheidung vom 15. Juli 2010 - 315 O 70/10 (https://dejure.org/2010,7699)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • damm-legal.de (Auszüge)

    Art. 9 GMV; § 14 Abs. 2 MarkenG
    "Dildoparty” ist reine Ankündigung und kann nicht gegen gleichlautende Marke verstoßen

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    "Dildoparty" verletzt nicht Markenrechte von "Dildoparty"

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verkaufsveranstaltung mit Bezeichnung "Dildoparty" keine Markenverletzung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Markenrechtsverletzung durch Verwendung der Bezeichnung Dildoparty

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ebay-Händler erhält Abmahnung wegen Verwendung einer geschützen Marke

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2010, 437 (Ls.)
  • GRUR-RR 2012, 271 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.03.2008 - I ZR 151/05

    Metrosex

    Auszug aus LG Hamburg, 15.07.2010 - 315 O 70/10
    Eine Verletzungshandlung setzt danach voraus, dass die Zeichenverwendung durch den Verletzer zur Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen von denen eines anderen Unternehmens erfolgt (EuGH GRUR 2007, 971, 972 Tz. 26 - Celine; BGH GRUR 2002, 812, 813 - Frühstücks-Drink II; GRUR 2008, 912, 913 - Metrosex; jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Eine beschreibende Verwendung eines Markenwortes kann nämlich auch dann vorliegen, wenn es inhaltlich nicht von allen Angehörigen der angesprochenen Verkehrskreise verstanden wird, diese aber doch erkennen, dass damit etwas beschrieben und nicht nach seiner betrieblichen Herkunft gekennzeichnet werden soll (vgl. BGH GRUR 2008, 912, 913 - Metrosex).

  • OLG Hamburg, 29.01.2009 - 3 U 44/07

    Markenrecht: Beschreibende Angaben im Wortbestand einer Wort-/Bildmarke;

    Auszug aus LG Hamburg, 15.07.2010 - 315 O 70/10
    Zur Feststellung einer markenmäßigen Verwendung einer Marke in der Werbung bedarf es daher einer aus Sicht des angesprochenen Verkehrs vorzunehmenden Bewertung, wie die als verletzend beanstandete Kennzeichnung auf den Verkehr wirkt und mit welchem Sinngehalt sie vom Durchschnittsverbraucher in der gesamten Gestaltung der konkreten Verletzungsform verstanden wird (OLG Hamburg, GRUR-RR 2009, 224-230 - Joghurt Gums).

    ccc) Zu einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Marke "Dildoparty", die Auswirkungen auf die Beurteilung der markenmäßigen Verwendung haben könnte (vgl. hierzu: OLG Hamburg, GRUR-RR 2009, 224-230 - Joghurt Gums), wurden keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 135/99

    "FRÜHSTÜCKS-DRINK II"; Benutzung einer Bezeichnung als Marke

    Auszug aus LG Hamburg, 15.07.2010 - 315 O 70/10
    Eine Verletzungshandlung setzt danach voraus, dass die Zeichenverwendung durch den Verletzer zur Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen von denen eines anderen Unternehmens erfolgt (EuGH GRUR 2007, 971, 972 Tz. 26 - Celine; BGH GRUR 2002, 812, 813 - Frühstücks-Drink II; GRUR 2008, 912, 913 - Metrosex; jeweils mit weiteren Nachweisen).

    An einer solchen kennzeichenmäßigen Benutzung fehlt es, wenn die angegriffene Bezeichnung vom Verkehr als beschreibende Angabe und daher nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen aufgefasst wird (BGH a. a. O.; GRUR 2002, 812, 813 - Frühstücksdrink II; für den Fall der Abbildung der Ware auf der Verpackung: BGH, WRP 2005, 610, 612 - Russisches Schaumgebäck).

  • BGH, 16.12.2004 - I ZR 177/02

    Räucherkate

    Auszug aus LG Hamburg, 15.07.2010 - 315 O 70/10
    a) Die Anwendung der Bestimmungen des UWG ist hier durch die Vorschriften des Markengesetzes bereits deshalb nicht ausgeschlossen, weil der Anwendungsbereich der markenrechtlichen Vorschriften in Ermangelung einer kennzeichenmäßigen Benutzung nicht eröffnet ist (BGH, Urt. v. 16.12.2004, I ZR 177/02, Juris, Rz. 51 - Räucherkate ).
  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 45/03

    Russisches Schaumgebäck

    Auszug aus LG Hamburg, 15.07.2010 - 315 O 70/10
    An einer solchen kennzeichenmäßigen Benutzung fehlt es, wenn die angegriffene Bezeichnung vom Verkehr als beschreibende Angabe und daher nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen aufgefasst wird (BGH a. a. O.; GRUR 2002, 812, 813 - Frühstücksdrink II; für den Fall der Abbildung der Ware auf der Verpackung: BGH, WRP 2005, 610, 612 - Russisches Schaumgebäck).
  • BGH, 12.07.1995 - I ZR 85/93

    FUNNY PAPER - Rufausbeutung

    Auszug aus LG Hamburg, 15.07.2010 - 315 O 70/10
    Denn es besteht ein Feststellungsinteresse des zu Unrecht Abgemahnten, dass der Anspruch auf Unterlassung, dessen sich der Abmahnende, berühmt hat, nicht besteht (BGH GRUR 1995, 697, 699 - Funny Paper).
  • EuGH, 11.09.2007 - C-17/06

    Céline - Marken - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten

    Auszug aus LG Hamburg, 15.07.2010 - 315 O 70/10
    Eine Verletzungshandlung setzt danach voraus, dass die Zeichenverwendung durch den Verletzer zur Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen von denen eines anderen Unternehmens erfolgt (EuGH GRUR 2007, 971, 972 Tz. 26 - Celine; BGH GRUR 2002, 812, 813 - Frühstücks-Drink II; GRUR 2008, 912, 913 - Metrosex; jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 231/06

    airdsl

    Auszug aus LG Hamburg, 15.07.2010 - 315 O 70/10
    Dies gilt auch für Internetseiten, wie der Bundesgerichtshof erst kürzlich festgestellt hat (vgl. BGH GRUR 2009, 1055 - 1059 - airdsl).
  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 23/02

    "Gazoz"; Unlauterkeit der Benutzung eines Zeichens

    Auszug aus LG Hamburg, 15.07.2010 - 315 O 70/10
    Dabei ist auf das Verständnis des angesprochenen Verkehrskreises abzustellen (vgl. BGH GRUR 2004, 947, 948 - Gazoz).
  • OLG München, 27.09.2018 - 6 U 1304/18

    Verletzung der Marke "Ballermann" durch die Bezeichnungen "BALLERMANN PARTY" und

    Auf das Vorbringen der Beklagten, dass der streitgegenständliche Sachverhalt mit dem unter dem Az.: 314/70/10 (richtig: 315 O 70/10) geführten Verfahren vor dem Landgericht Hamburg verglichen werden könne, bei dem das Landgericht Hamburg den Begriff "Dildoparty" als rein beschreibende Angabe angesehen habe, gehe das Landgericht nicht mehr ein.

    Der gegenständliche Sachverhalt könne auch keineswegs mit dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg, Az.: 314/70/10 (richtig: 315 O 70/10) - "Dildopartys" - verglichen werden, da anders als die Marken "Ballermann" der Begriff "Dildo" eine Gattungsbezeichnung für ein Sexspielzeug und damit natü rlich beschreibend für die Produkte sei, die auf den "Dildopartys" vertrieben worden seien.

  • LG Hamburg, 27.09.2011 - 416 HKO 69/11

    Markenschutz: Voraussetzungen einer Benutzungsmarke; Werktitelschutz für eine

    Dort wurde nur eine markenmäßige Verwendung der Domain bei Weiterleitung auf eine andere Homepage angenommen, über den möglichen Werktitelschutz aber keine Aussage getroffen (so auch schon LG Hamburg, zit nach juris, Urt. v. 15.07.2010, 315 O 70/10 Rn. 39 - Dildoparty).
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