Rechtsprechung
LG Hamburg, 06.05.2010 - 316 O 68/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Betriebskostenabrechnung bei Gewerberaummiete: Verjährungsbeginn für einen Abrechnungssaldo; Voraussetzungen einer verjährungshemmenden Wirkung eines Mahnbescheides; Anspruch auf Vorwegabzug von Grundsteuer
- Justiz Hamburg
§ 195 BGB, § 204 BGB, § 556 BGB, § 167 ZPO
Betriebskostenabrechnung bei Gewerberaummiete: Verjährungsbeginn für einen Abrechnungssaldo; Voraussetzungen einer verjährungshemmenden Wirkung eines Mahnbescheides; Anspruch auf Vorwegabzug von Grundsteuer - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die frühe Betriebskostenabrechnung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Verjährung trotz Mahnbescheid
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Fälligkeit einer Nebenkostenabrechnung vor Ablauf des Abrechnungszeitraums
Papierfundstellen
- ZMR 2010, 760
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 08.05.1996 - XII ZR 8/95
Anforderungen an die Individualisierung des Anspruchs in einem Mahnbescheid
Auszug aus LG Hamburg, 06.05.2010 - 316 O 68/09
Es bedarf zwar nicht der Substantiierung, der Anspruch muss aber erkennbar individualisiert werden (BGH NJW 96, 2152). - BGH, 19.12.1990 - VIII ARZ 5/90
Verjährung einer Heizkostennachforderung
Auszug aus LG Hamburg, 06.05.2010 - 316 O 68/09
Die Verjährungsfirst, die gemäß § 195 BGB regelmäßig drei Jahre beträgt, beginnt mit Zugang der Abrechnung beim Mieter (BGH WuM 91, 150), im vorliegenden Fall somit am 30.12.2005, da es zwischen den Parteien unstreitig geworden ist, dass der Kläger die zunächst erstellten Abrechnungen für 2004 und 2005 (Anl. B 2 und B 3) am 30.12.2005 bei der Beklagten in den Briefkasten geworfen hat. - BGH, 17.11.2005 - IX ZR 8/04
Anforderungen an die Bezeichnung des Anspruchs in einem Mahnbescheid; Pflichten …
Auszug aus LG Hamburg, 06.05.2010 - 316 O 68/09
Der Schuldner muss aufgrund der Bezeichnung erkennen können, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird (BGH NJW-RR 06, 275).