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LG Hamburg, 03.02.2012 - 317 S 78/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- AG Hamburg-St. Georg, 02.09.2011 - 919 C 230/11
- LG Hamburg, 03.02.2012 - 317 S 78/11
- BGH, 19.07.2012 - III ZR 71/12
- BGH, 14.08.2012 - III ZR 71/12
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- LG Münster, 18.01.2011 - 6 S 93/10
Beratungspflicht von Mobilfunkprovidern bei Tarifauswahl
Auszug aus LG Hamburg, 03.02.2012 - 317 S 78/11
Die weiteren vom Kläger angeführten Urteile sind nicht einschlägig: Das Urteil des LG Münster vom 18.1.2011, Az. 6 S 93/10, befasst sich nicht mit der hier maßgeblichen möglichen Hinweispflicht auf ein ersichtlich ungewolltes Nutzerverhalten, sondern mit einem Beratungsverschulden bei Vertragsschluss, wenn das dem Provider bekannte Nutzerverhalten beim Abschluss eines Mobilfunkvertrages nicht zum Anlass genommen wird, einen Flatratetarif zu empfehlen. - LG Kiel, 09.01.2003 - 11 O 433/02
0190-Dialer
Auszug aus LG Hamburg, 03.02.2012 - 317 S 78/11
Das Urteil des LG Kiel v. 9.1.2003, Az. 11 O 433/02, beschäftigt sich ebenfalls nicht mit einer Hinweispflicht des Providers, sondern mit der Frage, ob eine offenbar unbewusste Einwahl zum Vertragsschluss und damit auch zur Entstehung eines Vergütungsanspruchs des Telefonnetzbetreibers eines Mehrwertdienstes führt. - AG Frankfurt/Main, 02.11.2007 - 32 C 1949/07
Anspruch des Telefonanbieters auf Zahlung der Verbindungsentgelte bei …
Auszug aus LG Hamburg, 03.02.2012 - 317 S 78/11
Auch das AG Frankfurt geht in seiner Entscheidung vom 2.11.2007, Az. 32 C 1949/07, von einer entsprechenden Hinweispflicht aus, weil die dauernde Interneteinwahl dem Provider hätte auffallen können und müssen; welche Umstände jedoch dazu führen sollten, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Kontrolle der maßgeblichen Umstände besteht, wird nicht ausgeführt. - LG Bonn, 01.06.2010 - 7 O 470/09
Hinweispflicht eines TK-Anbieters bei auffallend hohen Rechnungen
Auszug aus LG Hamburg, 03.02.2012 - 317 S 78/11
Zwar geht das LG Bonn in seinem Urteil vom 1.6.2010, Az. 7 O 470/09, davon aus, dass ein Internetprovider seine Aufmerksamkeit auf ungewöhnliches Nutzungsverhalten mit der Folge einer explodierenden Kostenbelastung richten müsse und begründet diese Auffassung damit, dass viele Kunden mit der Bedienung des Routers überfordert seien.