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AG Hamburg-Altona, 07.12.2012 - 317a C 146/11 |
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AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 07. Dezember 2012 - 317a C 146/11 (https://dejure.org/2012,53229)
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Volltextveröffentlichungen (2)
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- AG Hamburg-Blankenese, 07.11.2012 - 531 C 6/12
Nachbarrecht - Überhängende Äste: Behörde muss Beseitigung zustimmen!
Auszug aus AG Hamburg-Altona, 07.12.2012 - 317a C 146/11
Kann eine Befreiungsmöglichkeit nach dem Naturschutzrecht in Betracht kommen und will der Nachbar sogar den Baum im Rahmen einer Behandlung der Wurzeln ggf. erhalten, hat - auch ohne entsprechenden (Hilfs-)Antrag - eine Verurteilung unter dem Vorbehalt einer Ausnahmegenehmigung der Behörde zu erfolgen (zum Vorbehalt wegen Genehmigung der Naturschutzbehörde vgl. auch AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 7. November 2012, 531 C 6/12, ZMR 2013, 122). - BGH, 20.11.1992 - V ZR 82/91
Lärmimmissionen durch Frösche in einem Gartenteich
Auszug aus AG Hamburg-Altona, 07.12.2012 - 317a C 146/11
Wie der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung unter Rn. 23 unter Verweis auf BGHZ 120, 239, 246ff ausführt, stellen naturschutzrechtliche Verbote die Störereigenschaft eines Grundstückseigentümers jedenfalls so lange nicht in Frage, wie er mit Erfolg eine Ausnahmegenehmigung für die Beseitigung der Störungsquelle beantragen kann. - BGH, 26.11.2004 - V ZR 83/04
Anforderungen an die Bestimmtheit des Antrages; Pflicht des …
Auszug aus AG Hamburg-Altona, 07.12.2012 - 317a C 146/11
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfordert dementsprechend nicht die Angabe, welche konkreten Maßnahmen der Beklagte zur Beseitigung einer Beeinträchtigung ergreifen soll, sondern nur die bestimmte Bezeichnung der Beeinträchtigung (vergleiche BGH, Urteil vom 26.11.2004, Az. V ZR 83/04, Rn. 14 m.w.N.; zitiert nach juris).