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   LG Hamburg, 12.07.2017 - 318 S 31/16   

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LG Hamburg, 12.07.2017 - 318 S 31/16 (https://dejure.org/2017,40390)
LG Hamburg, Entscheidung vom 12.07.2017 - 318 S 31/16 (https://dejure.org/2017,40390)
LG Hamburg, Entscheidung vom 12. Juli 2017 - 318 S 31/16 (https://dejure.org/2017,40390)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 5 WoEigG, § 14 Nr 1 WoEigG, § 15 Abs 3 WoEigG, § 22 Abs 1 WoEigG, § 23 Abs 3 WoEigG
    Wohnungseigentumssache: Qualität von Trittschallschutzmaßnahmen bei Fußbodenrenovierung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zum Trittschallschutz in einer Eigentümergemeinschaft/ Zum wirksamen Zustandekommen eines Umlaufbeschlusses unter einer Bedingung; §§ 15, 23 Abs. 3 WEG; 158, 1004 BGB

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schallschutz: Bei Austausch des Bodenbelags Anspruch auf status quo?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schallschutz: Bei Austausch des Bodenbelags Anspruch auf status quo? (IMR 2018, 113)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 01.06.2012 - V ZR 195/11

    Klage eines Wohnungseigentümers gegen den Eigentümer der darüber liegenden

    Auszug aus LG Hamburg, 12.07.2017 - 318 S 31/16
    Wird der in einer Eigentumswohnung vorhandene Fußbodenbelag durch einen anderen ersetzt, richtet sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109, sofern sich nicht ein höheres einzuhaltendes Schallschutzniveau aus der Gemeinschaftsordnung ergibt (BGH, Urteile vom 27.02.2015 - V ZR 73/14, NJW 2015, 1442, Rn. 7, zitiert nach juris; vom 01.06.2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725, Rn. 11, zitiert nach juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 17.06.2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2241, Rn. 11 f., zitiert nach juris [zum Mietrecht]).

    Es gibt keinen allgemeinen Anspruch auf Beibehaltung eines vorgefundenen, die Mindestanforderungen überschreitenden Schallschutzes (BGH, Urteile vom 27.02.2015 - V ZR 73/14, NJW 2015, 1442, Rn. 7, zitiert nach juris; vom 01.06.2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725, Rn. 15, zitiert nach juris).

    Bei Eingriffen in den unter dem Belag liegenden Estrich und die Geschossdecke, aus denen sich "nachhaltige Auswirkungen auf die Gebäudesubstanz" ergeben (vgl. zu dem Begriff BGH, Urteil vom 01.06.2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725, Rn. 11, zitiert nach juris) ist im Rahmen des § 14 Ziff. 1 WEG hinsichtlich der einzuhaltenden Schallschutzwerte die zur Zeit der Durchführung der Maßnahme geltende DIN 4109 heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, Rn. 11 f., zitiert nach juris; Jennißen/Hogenschurz, WEG, 5. Auflage, § 22 Rdnr. 105b).

    Der V. Zivilsenat des BGH nimmt in seinem Urteil vom 01.06.2012 (V ZR 195/11) auf die zitierte zum Mietrecht ergangene Entscheidung des VIII. Zivilsenats (VIII ZR 355/03) ausdrücklich Bezug.

    Gegenüber den Sachverhalten, die Gegenstand der veröffentlichten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Wohnungseigentums- und Mietrecht sind (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725, Rn. 1 und 11, zitiert nach juris: Baujahr des Hauses 1966; BGH, Urteil vom 27.02.2015 - V ZR 73/14, NJW 2015, 1442, Rn. 1 und 7, zitiert nach juris: Baujahr des Gebäudes Anfang der 1970er Jahre; BGH, Urteil vom 17.06.2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441, Rn. 1, zitiert nach juris: Baujahr des Gebäudes um das Jahr 1970; BGH, Urteil vom 06.10.2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, Rn. 1, zitiert nach juris: Aufstockung des 1918 errichteten Hauses um eine zweigeschossige Wohnung im Jahre 2001), handelt es sich im vorliegenden Fall um einen Altbau (Baujahr 1909), der als Geschosszwischendecke über eine Holzbalkendecke mit Einschub und Füllung aus Schlacke oder Sand und nicht über eine Geschossdecke aus Beton und einer darauf verlegten Estrichschicht verfügt.

    Anders als in der mietrechtlichen Entscheidung des BGH vom 06.10.2004 (VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, Rn. 12, zitiert nach juris), auf die der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 01.06.2012 (V ZR 195/11, Rn. 11, zitiert nach juris) ausdrücklich verweist, ist die Dachgeschosswohnung nicht erst durch die von den Beklagten durchgeführte Baumaßnahme im Jahre 2013 errichtet worden.

    Eine bei den übrigen Wohnungseigentümern etwa vorhandene Erwartung, aufgrund der Renovierungsarbeiten seien die nunmehr geltenden Schallschutzwerte einzuhalten, wird - anders als bei einer baulichen Veränderung des Gebäudes (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, 219) - nicht durch hinreichende äußere Umstände begründet (BGH, Urteil vom 01.06.2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725, Rn. 11, zitiert nach juris).

  • BGH, 27.02.2015 - V ZR 73/14

    Wechsel des Bodenbelags und Schallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus LG Hamburg, 12.07.2017 - 318 S 31/16
    Wird der in einer Eigentumswohnung vorhandene Fußbodenbelag durch einen anderen ersetzt, richtet sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109, sofern sich nicht ein höheres einzuhaltendes Schallschutzniveau aus der Gemeinschaftsordnung ergibt (BGH, Urteile vom 27.02.2015 - V ZR 73/14, NJW 2015, 1442, Rn. 7, zitiert nach juris; vom 01.06.2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725, Rn. 11, zitiert nach juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 17.06.2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2241, Rn. 11 f., zitiert nach juris [zum Mietrecht]).

    Das Schallschutzniveau bestimmt sich grundsätzlich nach den Werten der maßgeblichen DIN 4109 und nicht nach der Lästigkeit der Geräusche (BGH, Urteil vom 27.02.2015 - V ZR 73/14, NJW 2015, 1442, Rn. 17, zitiert nach juris).

    Es gibt keinen allgemeinen Anspruch auf Beibehaltung eines vorgefundenen, die Mindestanforderungen überschreitenden Schallschutzes (BGH, Urteile vom 27.02.2015 - V ZR 73/14, NJW 2015, 1442, Rn. 7, zitiert nach juris; vom 01.06.2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725, Rn. 15, zitiert nach juris).

    Gegenüber den Sachverhalten, die Gegenstand der veröffentlichten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Wohnungseigentums- und Mietrecht sind (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725, Rn. 1 und 11, zitiert nach juris: Baujahr des Hauses 1966; BGH, Urteil vom 27.02.2015 - V ZR 73/14, NJW 2015, 1442, Rn. 1 und 7, zitiert nach juris: Baujahr des Gebäudes Anfang der 1970er Jahre; BGH, Urteil vom 17.06.2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441, Rn. 1, zitiert nach juris: Baujahr des Gebäudes um das Jahr 1970; BGH, Urteil vom 06.10.2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, Rn. 1, zitiert nach juris: Aufstockung des 1918 errichteten Hauses um eine zweigeschossige Wohnung im Jahre 2001), handelt es sich im vorliegenden Fall um einen Altbau (Baujahr 1909), der als Geschosszwischendecke über eine Holzbalkendecke mit Einschub und Füllung aus Schlacke oder Sand und nicht über eine Geschossdecke aus Beton und einer darauf verlegten Estrichschicht verfügt.

    d) Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf die Werte der DIN 4109 abzustellen ist, nicht aber auf die Lästigkeit der Geräusche (BGH, Urteil vom 27.02.2015 - V ZR 73/14, NJW 2015, 1442, Rn. 17, zitiert nach juris) hat die Berufung auch hinsichtlich der Klaganträge zu 1 e) und f), eine Trittschalldämmung einzubauen (Klagantrag zu 1 e)) und den Trittschall zu reduzieren, und zwar entweder durch vollflächige Auslegung sämtlicher Zimmer oberhalb des Sondereigentums der Kläger mit Ausnahme der Nassbereiche mit Teppichboden oder mit einem anderen weichfedernden Bodenbelag (Klagantrag zu 1 f)) oder durch Dämmung der verkehrstypischen Laufwege in den einzelnen Zimmer, wie z.B. zum Esstisch, zur Couch, zu den Betten, zu dem Schreibtisch sowie die Bereiche um Tische und Sitzmöbel herum, mit Teppichen bzw. Läufern (Klagantrag zu 1 g)) keinen Erfolg.

  • BGH, 06.10.2004 - VIII ZR 355/03

    Trittschallschutz in Altbau-Mietwohnung

    Auszug aus LG Hamburg, 12.07.2017 - 318 S 31/16
    Bei Eingriffen in den unter dem Belag liegenden Estrich und die Geschossdecke, aus denen sich "nachhaltige Auswirkungen auf die Gebäudesubstanz" ergeben (vgl. zu dem Begriff BGH, Urteil vom 01.06.2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725, Rn. 11, zitiert nach juris) ist im Rahmen des § 14 Ziff. 1 WEG hinsichtlich der einzuhaltenden Schallschutzwerte die zur Zeit der Durchführung der Maßnahme geltende DIN 4109 heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, Rn. 11 f., zitiert nach juris; Jennißen/Hogenschurz, WEG, 5. Auflage, § 22 Rdnr. 105b).

    Der V. Zivilsenat des BGH nimmt in seinem Urteil vom 01.06.2012 (V ZR 195/11) auf die zitierte zum Mietrecht ergangene Entscheidung des VIII. Zivilsenats (VIII ZR 355/03) ausdrücklich Bezug.

    Gegenüber den Sachverhalten, die Gegenstand der veröffentlichten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Wohnungseigentums- und Mietrecht sind (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725, Rn. 1 und 11, zitiert nach juris: Baujahr des Hauses 1966; BGH, Urteil vom 27.02.2015 - V ZR 73/14, NJW 2015, 1442, Rn. 1 und 7, zitiert nach juris: Baujahr des Gebäudes Anfang der 1970er Jahre; BGH, Urteil vom 17.06.2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441, Rn. 1, zitiert nach juris: Baujahr des Gebäudes um das Jahr 1970; BGH, Urteil vom 06.10.2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, Rn. 1, zitiert nach juris: Aufstockung des 1918 errichteten Hauses um eine zweigeschossige Wohnung im Jahre 2001), handelt es sich im vorliegenden Fall um einen Altbau (Baujahr 1909), der als Geschosszwischendecke über eine Holzbalkendecke mit Einschub und Füllung aus Schlacke oder Sand und nicht über eine Geschossdecke aus Beton und einer darauf verlegten Estrichschicht verfügt.

    Anders als in der mietrechtlichen Entscheidung des BGH vom 06.10.2004 (VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, Rn. 12, zitiert nach juris), auf die der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 01.06.2012 (V ZR 195/11, Rn. 11, zitiert nach juris) ausdrücklich verweist, ist die Dachgeschosswohnung nicht erst durch die von den Beklagten durchgeführte Baumaßnahme im Jahre 2013 errichtet worden.

    Eine bei den übrigen Wohnungseigentümern etwa vorhandene Erwartung, aufgrund der Renovierungsarbeiten seien die nunmehr geltenden Schallschutzwerte einzuhalten, wird - anders als bei einer baulichen Veränderung des Gebäudes (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, 219) - nicht durch hinreichende äußere Umstände begründet (BGH, Urteil vom 01.06.2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725, Rn. 11, zitiert nach juris).

  • BGH, 17.06.2009 - VIII ZR 131/08

    Ungenügender Trittschallschutz in einer Wohnung als Mietmangel; Vorliegen eines

    Auszug aus LG Hamburg, 12.07.2017 - 318 S 31/16
    Wird der in einer Eigentumswohnung vorhandene Fußbodenbelag durch einen anderen ersetzt, richtet sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109, sofern sich nicht ein höheres einzuhaltendes Schallschutzniveau aus der Gemeinschaftsordnung ergibt (BGH, Urteile vom 27.02.2015 - V ZR 73/14, NJW 2015, 1442, Rn. 7, zitiert nach juris; vom 01.06.2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725, Rn. 11, zitiert nach juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 17.06.2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2241, Rn. 11 f., zitiert nach juris [zum Mietrecht]).

    Gegenüber den Sachverhalten, die Gegenstand der veröffentlichten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Wohnungseigentums- und Mietrecht sind (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725, Rn. 1 und 11, zitiert nach juris: Baujahr des Hauses 1966; BGH, Urteil vom 27.02.2015 - V ZR 73/14, NJW 2015, 1442, Rn. 1 und 7, zitiert nach juris: Baujahr des Gebäudes Anfang der 1970er Jahre; BGH, Urteil vom 17.06.2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441, Rn. 1, zitiert nach juris: Baujahr des Gebäudes um das Jahr 1970; BGH, Urteil vom 06.10.2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, Rn. 1, zitiert nach juris: Aufstockung des 1918 errichteten Hauses um eine zweigeschossige Wohnung im Jahre 2001), handelt es sich im vorliegenden Fall um einen Altbau (Baujahr 1909), der als Geschosszwischendecke über eine Holzbalkendecke mit Einschub und Füllung aus Schlacke oder Sand und nicht über eine Geschossdecke aus Beton und einer darauf verlegten Estrichschicht verfügt.

  • EuGH, 16.06.2016 - C-12/15

    Die Verwirklichung eines reinen Vermögensschadens in einem Mitgliedstaat

    Auszug aus LG Hamburg, 12.07.2017 - 318 S 31/16
    Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat den auf der Eigentümerversammlung vom 18.05.2015 zu TOP 2 gefassten Beschluss über die Genehmigung der Jahresgesamtabrechnung 2014 und der Einzelabrechnungen mit Urteil vom 04.03.2016, Az. 303a C 12/15, für ungültig erklärt.
  • AG Hamburg-Wandsbek, 15.12.2015 - 750 C 22/15

    Wohnungseigentumssache: Klage des Wohnungseigentumsverwalters zum Vorliegen eines

    Auszug aus LG Hamburg, 12.07.2017 - 318 S 31/16
    Zwar wird vertreten, dass trotz Verkündung des Umlaufbeschlusses durch den Initiator als angenommen bei fehlender Zustimmung sämtlicher Eigentümer ein Nichtbeschluss vorliege, da der Mangel der Allstimmigkeit hierdurch nicht geheilt werden könne (LG München I, Urteil vom 18.07.2013 - 36 S 20429/12, ZMR 2014, 53, Rn. 13, zitiert nach juris; AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 15.12.2015 - 750 C 22/15, ZMR 2016, 316, Rn. 43 ff., zitiert nach juris; BeckOK WEG/Bartholome, 31. Edition, Stand: 01.06.2017, § 23 Rdnr. 84; Jennißen/Schultzky, a.a.O., § 23 Rdnr. 137).
  • LG München I, 18.07.2013 - 36 S 20429/12

    Speicherumbau bedarf der Zustimmung aller Eigentümer!

    Auszug aus LG Hamburg, 12.07.2017 - 318 S 31/16
    Zwar wird vertreten, dass trotz Verkündung des Umlaufbeschlusses durch den Initiator als angenommen bei fehlender Zustimmung sämtlicher Eigentümer ein Nichtbeschluss vorliege, da der Mangel der Allstimmigkeit hierdurch nicht geheilt werden könne (LG München I, Urteil vom 18.07.2013 - 36 S 20429/12, ZMR 2014, 53, Rn. 13, zitiert nach juris; AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 15.12.2015 - 750 C 22/15, ZMR 2016, 316, Rn. 43 ff., zitiert nach juris; BeckOK WEG/Bartholome, 31. Edition, Stand: 01.06.2017, § 23 Rdnr. 84; Jennißen/Schultzky, a.a.O., § 23 Rdnr. 137).
  • BGH, 13.07.2012 - V ZR 254/11

    Wohnungseigentümerversammlung: Widerruflichkeit einer Stimmabgabe

    Auszug aus LG Hamburg, 12.07.2017 - 318 S 31/16
    Selbst wenn man mit der Gegenauffassung im Hinblick auf § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB davon ausginge, dass die Zustimmungserklärung ab ihrem Zugang beim Beschlussinitiator unwiderruflich ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2012 - V ZR 254/11, NJW 2012, 3372, Rn. 8, zitiert nach juris; Bärmann/Merle, WEG, 13. Auflage, § 23 Rdnr. 118; Jennißen/Schultzky, a.a.O., § 23 Rdnr. 141) und dies auch für die Änderung einer Ablehnung in eine Zustimmungserklärung gelten würde, ergäbe sich im vorliegenden Fall nichts anderes, da selbst bei Fehlen der Zustimmungserklärung eines Wohnungseigentümers der Beschluss im schriftlichen Umlaufverfahren aufgrund der Feststellung des Beschlussergebnisses (angenommen) durch die Verwaltung wirksam zustande gekommen wäre.
  • KG, 28.01.2010 - 24 W 43/09

    Entstehung und Geltendmachung eines Schadens der Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus LG Hamburg, 12.07.2017 - 318 S 31/16
    Die Frage, ob und in welchem Umfang die Mehrkosten im Innenverhältnis auf die Wohnungseigentümer gemäß § 16 Abs. 2 WEG bzw. dem in der Gemeinschaft geltenden Kostenverteilungsschlüssel umgelegt worden sind, betrifft lediglich weitere Schadensfolgen und lässt den bei der Wohnungseigentümergemeinschaft entstandenen Schaden nicht entfallen (KG Berlin, Beschluss vom 28.01.2010 - 24 W 43/09, ZMR 2010, 467, Rn. 18, zitiert nach juris).
  • BGH, 20.04.1990 - V ZB 1/90

    Geltendmachung der Hausgeldansprüche durch einen anderen Wohnungseigentümer;

    Auszug aus LG Hamburg, 12.07.2017 - 318 S 31/16
    Bei Ansprüchen, die den Wohnungseigentümern als Mitgläubigern zustehen, kann eine Verwaltungszuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Rechtsverfolgung gemäß § 21 Abs. 1 WEG in Betracht kommen, die es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 106, 222, 227; 111, 148, 150) gebietet, die Durchsetzung eines neben der gemeinschaftlichen Forderung bestehenden Anspruchs des einzelnen Wohnungseigentümers auf die der Gemeinschaft zustehende Leistung von der Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer abhängig zu machen, weil § 21 Abs. 1 WEG insoweit gegenüber § 432 BGB eine Sonderregelung enthält (BGH, Beschluss vom 02.10.1991 - V ZB 9/91, BGHZ 115, 253, Rn. 7, zitiert nach juris [zum Schadensersatzanspruch gegen den WEG-Verwalter]).
  • AG Hamburg-Barmbek, 16.03.2007 - 881 II 34/06
  • BGH, 02.10.1991 - V ZB 9/91

    Beteiligteneigenschaft der Wohnungseigentümer bei Geltendmachung von

  • BGH, 21.12.2000 - V ZB 45/00

    Eintritt eines nicht hinnehmbaren Nachteils durch Durchbruch einer tragenden Wand

  • BGH, 15.12.1988 - V ZB 9/88

    Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentumsgemeinschaft

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

  • EuGH, 03.07.2014 - C-19/14

    Talasca - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der

  • BGH, 05.06.2013 - VIII ZR 287/12

    Tritt- und Luftschallschutz bei Estricharbeiten des Vermieters

  • OLG Celle, 08.06.2006 - 4 W 82/06

    Eindeutiges Tätigwerden im Hinblick auf die Herbeiführung einer schriftlichen

  • BGH, 23.08.2001 - V ZB 10/01

    Veräußerung des Wohnungseigentums während eines rechtshängigen

  • AG Berlin-Charlottenburg, 10.05.2023 - 75 C 10/23

    Unwirksamer Umlaufbeschluss ist nicht nichtig, nur anfechtbar

    Bereits vor der Reform des WEG wurde vertreten, dass es sich bei der Regelung der Allsstimmigkeit im Umlaufbeschlussverfahren um eine abdingbare Vorschrift handele, so dass eine Nichtigkeit bei Verkündung trotz fehlender Zustimmung aller Eigentümer ausscheide (so etwa: LG Hamburg, Urt. v. 12. Juli 2017 - 318 S 31/16, ZWE 2018, 28, 32).
  • LG Bremen, 02.10.2020 - 4 S 188/19

    Wie funktioniert ein Umlagebeschluss?

    Teilweise wird angenommen, dass aufgrund der Abdingbarkeit von § 23 Abs. 3 WEG kein Verstoß gegen eine zwingende Rechtsvorschrift gegeben sei, so dass kein nichtiger, sondern lediglich ein nach § 23 Abs. 4 WEG anfechtbarer Beschluss gegeben sei (Bärmann/Merle, 14. Aufl. 2018, WEG § 23 Rn. 116; BeckOGK/Hermann, 1.3.2020, WEG § 23 Rn. 131; vgl. auch LG Hamburg, Urt. v. 12.7.2017 - 318 S 31/16, ZWE 2018, 28 und OLG Schleswig, Beschluss vom 20.1.2006 - 2 W 24/05, NJW-RR 2006, 1525).
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