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   LG Hamburg, 05.08.2015 - 318 S 55/14   

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https://dejure.org/2015,48049
LG Hamburg, 05.08.2015 - 318 S 55/14 (https://dejure.org/2015,48049)
LG Hamburg, Entscheidung vom 05.08.2015 - 318 S 55/14 (https://dejure.org/2015,48049)
LG Hamburg, Entscheidung vom 05. August 2015 - 318 S 55/14 (https://dejure.org/2015,48049)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 13 Abs 2 S 1 WoEigG, § 15 Abs 3 WoEigG, § 22 WoEigG, § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB
    Wohnungseigentumssache: Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung einer auf dem Gemeinschaftseigentum errichteten Terrasse und eines Schuppens; Individualanspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers; Anspruch auf Duldung des Beseitigung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Beseitigung einer verjährten baulichen Veränderungen obliegt allein der Gemeinschaft §§ 15 Abs. 3, 21 WEG; 195, 861, 985, 1004 BGB

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauliche Veränderungen über drei Jahre lang hingenommen: Beseitigungsanspruch verjährt!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beseitigungsansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft - und ihre Verjährung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Bauliche Veränderung: Anspruch auf Duldung der Entfernung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.01.2011 - V ZR 147/10

    Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe des überbauten Teils seines Grundstücks;

    Auszug aus LG Hamburg, 05.08.2015 - 318 S 55/14
    Abwehransprüche nach § 1004 BGB verjähren grundsätzlich gemäß § 195 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (BGH, Urt. v. 28.01.2011, V ZR 147/10, Rn. 12, juris).

    Die über die Übertragung des Besitzes hinausgehende Entfernung der von dem Besitzer errichteten Bauwerke (Räumung) ist nicht Inhalt des Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB, sondern des Beseitigungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 28.01.2011 - V ZR 147/10 -, Rn. 24, juris, m.w.N.).

    Der Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB ist lediglich auf die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes in dem Zustand gerichtet, in dem sich die Sache befindet und nicht in dem sie sich bei Besitzerwerb befand, was bei Grundstücken die Ermöglichung des ungehinderten Zugangs sowie die Besitzaufgabe beinhaltet (vgl. Bassenge in: Palandt, a.a.O., § 985, Rn. 8, m.w.N.; BGH, Urt. v. 28.01.2011 - V ZR 147/10 - Rn. 24, juris).

    Die Verjährung des Beseitigungsanspruchs begründet kein Recht des Störers auf Duldung nach § 1004 Abs. 2 BGB, sondern der Eigentümer ist vielmehr auf Grund seiner Befugnisse aus § 903 S. 1 BGB berechtigt, die Beeinträchtigung seines Eigentums durch Entfernung des störenden Gegenstands von seinem Grundstück selbst zu beseitigen (BGH, Urt. v. 16.05.2014 - V ZR 181/13, Rn. 8, juris; BGH Urt. v. 28.01.2011 - V ZR 141/10, Rn. 9 und V ZR 147/10, Rn. 16, 18, juris).

    Die Kammer hat insoweit bereits unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 28.01.2011 (NJW 2011, 1069-1072) mit Urteil vom 06.02.2013 (318 S 120/12, Rn. 15, juris) entschieden, dass die Verjährung des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 BGB lediglich zur Folge hat, dass der Eigentümer, d.h. die Gemeinschaft, die andauernde Störung auf eigene Kosten zu beseitigen hat.

  • OLG München, 16.11.2007 - 32 Wx 111/07

    Rechtswidrige bauliche Veränderung

    Auszug aus LG Hamburg, 05.08.2015 - 318 S 55/14
    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG München, Beschluss v. 16.11.2007 - 32 Wx 111/07) sei die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes gleichbedeutend mit der Entfernung der baulichen Veränderung.

    Entgegen der Ansicht der Kläger ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des OLG München vom 16.11.2007 - 32 Wx 111/07 kein Anspruch der Kläger auf "Räumung und geräumte Herausgabe" gemäß § 985 BGB.

    Das OLG München hat im Rahmen dieser Entscheidung aus dem Anspruchsinhalt des Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB als minus einen Anspruch auf Duldung der Beseitigung der besitzstörenden Bebauung hergeleitet, indem es in dem konkreten Fall die Verschaffung des unmittelbaren Mitbesitzes am gemeinschaftlichen Eigentum mit der Entfernung der baulichen Erweiterung des Sondereigentums als gleichbedeutend angesehen hat (OLG München, Beschluss vom 16.11.2007, a.a.O., Rn. 39, juris).

    Die von den Klägern zur Begründung ihres Rückbauanspruchs in eigener Zuständigkeit und auf eigene Kosten zitierte Entscheidung des OLG München vom 16.11.2007 - 32 Wx 111/07 vermag zu keiner anderen Bewertung der Rechtslage zu führen.

  • LG Hamburg, 06.11.2013 - 318 S 130/12

    Wohnungseigentumssache: Bepflanzung des gemeinschaftlichen Grundstücks; Anspruch

    Auszug aus LG Hamburg, 05.08.2015 - 318 S 55/14
    Wer diesen Umstand bei Erwerb seines Wohnungseigentums nicht zur Kenntnis nimmt, handelt nicht nur leicht, sondern grob fahrlässig (Kammerurteil vom 06.11.2013, Az.: 318 S 130/12, Rn. 29, juris).

    Ob den Klägern im vorliegenden Fall überhaupt durch die Errichtung der Terrasse sowie des Doppelschuppens der (Mit-)Besitz bzw. Mitgebrauch i.S.d. § 13 Abs. 2 S. 1 WEG an dem gemeinschaftlichen Eigentum tatsächlich entzogen worden ist oder ob lediglich eine Besitzstörung vorliegt (vgl. Kammerurteil vom 06.11.2013 - 318 S 130/12, Rn. 37, juris), muss nicht entschieden werden.

  • BGH, 07.02.2014 - V ZR 25/13

    Wohnungseigentum: Beeinträchtigung durch eigenmächtig errichtete

    Auszug aus LG Hamburg, 05.08.2015 - 318 S 55/14
    Es gelten hier die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 07.02.2014 - V ZR 25/13 (NZM 2014, 245, 246) aufgestellt hat, nämlich dass Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Gemeinschaftseigentums gestützt werden, im Interesse einer geordneten Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einheitlich geltend zu machen sind und - anders als bei Ansprüchen gemäß § 1004 BGB - eine geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht, und zwar auch für Wiederherstellungsansprüche gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB.
  • BGH, 05.12.2014 - V ZR 5/14

    Zur gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen in einer

    Auszug aus LG Hamburg, 05.08.2015 - 318 S 55/14
    Bei dem Anspruch auf Duldung des Rückbaus handelt es sich nicht um einen reinen Abwehranspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB, den grundsätzlich der einzelne Wohnungseigentümer - solange die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung nicht an sich gezogen und somit ihre alleinige Zuständigkeit für die gerichtliche Geltendmachung begründet hat (vgl. BGH, Urt. v. 05.12.2014 - V ZR 5/14, Rn. 14, juris) - allein geltend machen kann.
  • BGH, 16.05.2014 - V ZR 181/13

    Inanspruchnahme eines Grundstücks durch den Nachbarn: Gestattungswiderruf und

    Auszug aus LG Hamburg, 05.08.2015 - 318 S 55/14
    Die Verjährung des Beseitigungsanspruchs begründet kein Recht des Störers auf Duldung nach § 1004 Abs. 2 BGB, sondern der Eigentümer ist vielmehr auf Grund seiner Befugnisse aus § 903 S. 1 BGB berechtigt, die Beeinträchtigung seines Eigentums durch Entfernung des störenden Gegenstands von seinem Grundstück selbst zu beseitigen (BGH, Urt. v. 16.05.2014 - V ZR 181/13, Rn. 8, juris; BGH Urt. v. 28.01.2011 - V ZR 141/10, Rn. 9 und V ZR 147/10, Rn. 16, 18, juris).
  • BGH, 28.01.2011 - V ZR 141/10

    Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung einer Störung in der Ausübung des

    Auszug aus LG Hamburg, 05.08.2015 - 318 S 55/14
    Die Verjährung des Beseitigungsanspruchs begründet kein Recht des Störers auf Duldung nach § 1004 Abs. 2 BGB, sondern der Eigentümer ist vielmehr auf Grund seiner Befugnisse aus § 903 S. 1 BGB berechtigt, die Beeinträchtigung seines Eigentums durch Entfernung des störenden Gegenstands von seinem Grundstück selbst zu beseitigen (BGH, Urt. v. 16.05.2014 - V ZR 181/13, Rn. 8, juris; BGH Urt. v. 28.01.2011 - V ZR 141/10, Rn. 9 und V ZR 147/10, Rn. 16, 18, juris).
  • AG Brandenburg, 07.12.2016 - 31 C 160/14

    Überbau unterhalb der 25 cm-Grenze muss der Nachbar hinnehmen!

    Wird jedoch die Beseitigung des Überbaus gemäß § 1004 Abs. 1 BGB verlangt, so verjährt dieser Anspruch in der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB in Verbindung mit § 4 BbgNRG ( BGH , Urteil vom 16.05.2014, Az.: V ZR 181/13, u.a. in: NJW-RR 2014, Seiten 1043 f.; BGH , Urteil vom 28.01.2011, Az.: V ZR 141/10, u.a. in: NJW 2011, Seiten 1068 f.; OLG Brandenburg , Urteil vom 31.08.2016, Az.: 4 U 195/11, u.a. in: BeckRS 2016, Nr.: 16212; OLG Brandenburg , Urteil vom 21.11.2013, Az.: 5 U 11/12, u.a. in: "juris"; OLG Koblenz , Beschluss vom 09.09.2013, Az.: 3 U 222/13, u.a. in: ZfIR 2013, Seiten 746 f.; OLG Koblenz , Beschluss vom 08.07.2013, Az.: 3 U 222/13, u.a. in: MDR 2013, Seite 1394; LG Hamburg , Urteil vom 05.08.2015, Az.: 318 S 55/14, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 4729, LG Halle , Urteil vom 03.03.2014, Az.: 3 S 21/13, u.a. in: ZMR 2014, Seite 644; AG Hamburg , Urteil vom 14.05.2014, Az.: 49 C 48/13, u.a. in: "juris" ), worauf sich der Beklagte hier auch ausdrücklich berufen hat.

    Über § 985 BGB könnte der Kläger somit nicht die Entfernung/Beseitigung des Überbaus vom Beklagten verlangen, sondern grundsätzlich nur die Aufgabe des Besitzes an dem Dachüberstand und die Überlassung des Besitzes an den in den Luftraum über dem Grundstück des Klägers befindlichen Teilen der Dächer der beiden "Nebengebäude" des Beklagten ( BGH , Urteil vom 16.05.2014, Az.: V ZR 181/13, u.a. in: NJW-RR 2014, Seiten 1043 f.; BGH , Urteil vom 28.01.2011, Az.: V ZR 141/10, u.a. in: NJW 2011, Seiten 1068 f.; OLG Brandenburg , Urteil vom 31.08.2016, Az.: 4 U 195/11, u.a. in: BeckRS 2016, Nr.: 16212 = "juris"; OLG Brandenburg , Urteil vom 21.11.2013, Az.: 5 U 11/12, u.a. in: "juris"; OLG Koblenz , Beschluss vom 09.09.2013, Az.: 3 U 222/13, u.a. in: ZfIR 2013, Seiten 746 f.; OLG Koblenz , Beschluss vom 08.07.2013, Az.: 3 U 222/13, u.a. in: MDR 2013, Seite 1394; LG Hamburg , Urteil vom 05.08.2015, Az.: 318 S 55/14, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 4729, LG Halle , Urteil vom 03.03.2014, Az.: 3 S 21/13, u.a. in: ZMR 2014, Seite 644; AG Hamburg , Urteil vom 14.05.2014, Az.: 49 C 48/13, u.a. in: "juris" ).

  • BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18

    Rechte einzelner Wohnungseigentümer bei baulichen Veränderungen des

    Nach ganz überwiegender Ansicht soll ein einzelner Wohnungseigentümer jedoch nicht berechtigt sein, den Rückbau vorzunehmen (LG Hamburg, ZWE 2016, 227, 229; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 5. Aufl., § 22 Rn. 118; Vandenhouten in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 22 Rn. 203; Hogenschurz in Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 22 Rn. 57; Klimesch, ZMR 2012, 428, 430).

    Dies wird teils auf eine geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft gestützt (LG Hamburg, ZWE 2016, 227, 229), teils aber auch damit begründet, dass solche Maßnahmen von den Wohnungseigentümern beschlossen werden müssten (Hogenschurz in Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 22 Rn. 57; Klimesch, ZMR 2012, 428, 430).

    b) Daraus wird abgeleitet, dass dem Eigentümer nach Verjährung des Beseitigungsanspruchs ein auf die Selbstbeseitigung gerichteter Duldungsanspruch zustehe (vgl. etwa LG Hamburg, ZWE 2016, 227, 229; Schmid, ZWE 2014, 445, 446; BeckOK WEG/Elzer [1.5.2019], § 22 Rn. 306).

  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 20.12.2018 - 72 C 77/18

    Auch Rechtsnachfolger muss Rückbau unzulässiger baulicher Veränderungen dulden

    Die Wiederherstellung eines früheren Zustandes ist eine Maßnahme der Instandhaltung- und Instandsetzung, die der Wohnungseigentümer, der in das gemeinschaftliche Eigentum eingegriffen hat, durch die - und auf Kosten der - Gemeinschaft auch nach Verjährung des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 BGB dulden muss, weil der geschaffene Zustand rechtswidrig bleibt (siehe Bärmann/Merle, a.a.O., Rn. 327; LG Hamburg, Urteil vom 05. August 2015 - 318 S 55/14 -, Rn. 40, 42, juris).
  • AG Hamburg-St. Georg, 01.12.2023 - 980b C 20/23

    Was genehmigt werden soll, muss vor Beschlussfassung feststehen!

    Eine rechtswidrige bauliche Veränderung wird nicht wegen des Eintritts der Verjährung des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 BGB zu einer rechtmäßigen, weswegen die Gemeinschaft gleichwohl noch über die Vornahme eines Rückbaus - nebst Duldung durch den Störer - entscheiden kann (vgl. dazu LG Hamburg, ZWE 2016, 227, 229 = ZMR 2016, 129).
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