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   LG Hamburg, 13.09.2017 - 318 S 23/17   

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LG Hamburg, 13.09.2017 - 318 S 23/17 (https://dejure.org/2017,69650)
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2017 - 318 S 23/17 (https://dejure.org/2017,69650)
LG Hamburg, Entscheidung vom 13. September 2017 - 318 S 23/17 (https://dejure.org/2017,69650)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 21 Abs 4 WoEigG, § 684 S 1 BGB, § 687 Abs 1 BGB, § 687 Abs 2 S 1 BGB, § 812 BGB
    Wohnungseigentum: Bereicherungsausgleich eines Wohnungseigentümers bei eigenmächtiger Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen; Passivlegitimation des teilrechtsfähigen Verbands

  • mietrechtsiegen.de

    WEG - eigenmächtige Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 25.09.2015 - V ZR 246/14

    Wohnungseigentum: Schuldner eines Bereicherungsanspruchs wegen eigenmächtiger

    Auszug aus LG Hamburg, 13.09.2017 - 318 S 23/17
    Die Entscheidungen der Kammer zum Az. 318 S 21/14 und des BGH zum Az. V ZR 246/14 beträfen ausschließlich die §§ 684, 812 ff. BGB.

    Das Amtsgericht hat insoweit den Inhalt und die Reichweite der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.09.2015 - V ZR 246/14 (BGHZ 207, 40 = NJW 2016, 1310) verkannt.

    Auch bei "reinen" Bereicherungsansprüchen gelten die vom Bundesgerichtshof in der Grundsatzentscheidung vom 25.09.2015 - V ZR 246/14 entwickelten Grundsätze (so auch Jennißen/Hogenschurz, a.a.O., § 22 Rdnr. 95).

    Soweit es in der älteren obergerichtlichen Rechtsprechung, die vor Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.09.2015 - V ZR 246/14 ergangen ist, im Rahmen eines Bereicherungsanspruchs aus §§ 951, 812 ff. BGB als ausreichend angesehen wurde, dass die Aufwendungen, für die der klagende Wohnungseigentümer Ersatz verlangt, für den Geschäftsherrn "später" unausweichlich sowieso angefallen wären (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 16.11.2006 - 2 Wx 35/05, ZMR 2007, 129, Rn. 18, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.09.2008 - 20 W 347/05, ZMR 2009, 382, Rn. 15, zitiert nach juris) oder die durchgeführten Arbeiten und der dafür entstandene Aufwand objektiv notwendig waren und die Wohnungseigentümergemeinschaft deshalb einen eigenen Aufwand in entsprechender Höhe erspart hat (OLG Celle, Beschluss vom 02.02.2005 - 4 W 4/05, Rn. 22, zitiert nach juris), ist dies durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überholt.

    Wer den Bereicherungsausgleich schuldet, bestimmt sich danach, ob die Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme erst noch beschlossen (dann die Wohnungseigentümer) oder ob sie - sei es wegen eines entsprechenden Beschlusses der Wohnungseigentümer, sei es wegen der Dringlichkeit - durchgeführt werden musste (dann die Gemeinschaft) (BGH, Urteil vom 25.09.2015 - V ZR 246/14, BGHZ 207, 40, Rn. 12, zitiert nach juris).

    Zu Unrecht meint der Kläger auch, die Kammer habe sich in ihrem Berufungsurteil vom 15.10.2014 - 318 S 21/14, das dem Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs vom 25.09.2015 - V ZR 246/14 zugrunde lag, nur mit Ansprüchen aus unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 684 Satz 1, 812 ff. BGB befasst.

  • LG Hamburg, 15.10.2014 - 318 S 21/14

    Wohnungseigentum: Aufwendungsersatz wegen am Gemeinschaftseigentum durchgeführter

    Auszug aus LG Hamburg, 13.09.2017 - 318 S 23/17
    Die Entscheidungen der Kammer zum Az. 318 S 21/14 und des BGH zum Az. V ZR 246/14 beträfen ausschließlich die §§ 684, 812 ff. BGB.

    Zu Unrecht meint der Kläger auch, die Kammer habe sich in ihrem Berufungsurteil vom 15.10.2014 - 318 S 21/14, das dem Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs vom 25.09.2015 - V ZR 246/14 zugrunde lag, nur mit Ansprüchen aus unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 684 Satz 1, 812 ff. BGB befasst.

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus LG Hamburg, 13.09.2017 - 318 S 23/17
    Das Auftreten der Frage, ob für Bereicherungsansprüche eines Wohnungseigentümers wegen durchgeführter Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum, zu denen sich der Kläger aufgrund einer seinerzeit zwischen den Wohnungseigentümern unstreitigen Auslegung der Teilungserklärung irrtümlich als verpflichtet ansah, dieselben Grundsätze wie für Ansprüche aus echter unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 684 Satz 1, 812 ff. BGB) gelten und sich Ansprüche bei Fehlen eines Beschlusses und Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Notgeschäftsführung gem. § 21 Abs. 2 WEG gegen die Wohnungseigentümer und nicht den teilrechtsfähigen Verband richten, ist in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten, weshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221 = NJW 2002, 3029).
  • OLG Celle, 02.02.2005 - 4 W 4/05

    Nachträglicher Einbau einer verbesserten Trittschalldämmung durch einen

    Auszug aus LG Hamburg, 13.09.2017 - 318 S 23/17
    Soweit es in der älteren obergerichtlichen Rechtsprechung, die vor Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.09.2015 - V ZR 246/14 ergangen ist, im Rahmen eines Bereicherungsanspruchs aus §§ 951, 812 ff. BGB als ausreichend angesehen wurde, dass die Aufwendungen, für die der klagende Wohnungseigentümer Ersatz verlangt, für den Geschäftsherrn "später" unausweichlich sowieso angefallen wären (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 16.11.2006 - 2 Wx 35/05, ZMR 2007, 129, Rn. 18, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.09.2008 - 20 W 347/05, ZMR 2009, 382, Rn. 15, zitiert nach juris) oder die durchgeführten Arbeiten und der dafür entstandene Aufwand objektiv notwendig waren und die Wohnungseigentümergemeinschaft deshalb einen eigenen Aufwand in entsprechender Höhe erspart hat (OLG Celle, Beschluss vom 02.02.2005 - 4 W 4/05, Rn. 22, zitiert nach juris), ist dies durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überholt.
  • OLG München, 27.02.2006 - 34 Wx 47/05

    Bereicherungsanspruch der Gemeinde bei Umgestaltung der Abwasserentsorgungsanlage

    Auszug aus LG Hamburg, 13.09.2017 - 318 S 23/17
    Da die vermögensrechtliche Wertverschiebung, die Gegenstand eines etwaigen Bereicherungsanspruchs sein könnte, ausschließlich hinsichtlich des gemeinschaftlichen Eigentums am Grundstück eintreten würde und es sich insoweit gerade nicht um Verwaltungsvermögen der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG, sondern um das persönliche Immobilieneigentum der Wohnungseigentümer nach ideellen Bruchteilen handelt, richten sich etwaige Bereicherungsansprüche des Wohnungseigentümers gegen die übrigen Wohnungseigentümer (OLG Hamm, Beschluss vom 19.07.2011 - I-15 Wx 120/10, 15 Wx 120/10, NZM 2012, 465, Rn. 21, zitiert nach juris; Kammer, a.a.O., Rn. 49, zitiert nach juris; Urteil vom 09.05.2014 - 318 S 3/13 (n.V.); so wohl auch OLG München, Beschluss vom 27.02.2006 - 34 Wx 37/05, NZM 2006, 827; Suilmann in: Bärmann, a.a.O., § 10 Rdnr. 265; a.A. AG Charlottenburg, Urteil vom 15.06.2011 - 72 C 141/10, ZWE 2011, 468; wohl auch, jedoch ohne Problembewusstsein zu dieser Frage: Hanseatisches OLG, Beschluss vom 04.12.2009 - 2 Wx 34/09, ZMR 2010, 388, Rn. 26, zitiert nach juris).
  • OLG Hamburg, 16.11.2006 - 2 Wx 35/05

    Ansprüche eines Wohnungseigentümers auf Ersatz der Kosten der kompletten

    Auszug aus LG Hamburg, 13.09.2017 - 318 S 23/17
    Soweit es in der älteren obergerichtlichen Rechtsprechung, die vor Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.09.2015 - V ZR 246/14 ergangen ist, im Rahmen eines Bereicherungsanspruchs aus §§ 951, 812 ff. BGB als ausreichend angesehen wurde, dass die Aufwendungen, für die der klagende Wohnungseigentümer Ersatz verlangt, für den Geschäftsherrn "später" unausweichlich sowieso angefallen wären (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 16.11.2006 - 2 Wx 35/05, ZMR 2007, 129, Rn. 18, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.09.2008 - 20 W 347/05, ZMR 2009, 382, Rn. 15, zitiert nach juris) oder die durchgeführten Arbeiten und der dafür entstandene Aufwand objektiv notwendig waren und die Wohnungseigentümergemeinschaft deshalb einen eigenen Aufwand in entsprechender Höhe erspart hat (OLG Celle, Beschluss vom 02.02.2005 - 4 W 4/05, Rn. 22, zitiert nach juris), ist dies durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überholt.
  • OLG München, 09.05.2005 - 34 Wx 37/05

    Verhältnismäßigkeit der Abschiebungshaft gegen Minderjährige

    Auszug aus LG Hamburg, 13.09.2017 - 318 S 23/17
    Da die vermögensrechtliche Wertverschiebung, die Gegenstand eines etwaigen Bereicherungsanspruchs sein könnte, ausschließlich hinsichtlich des gemeinschaftlichen Eigentums am Grundstück eintreten würde und es sich insoweit gerade nicht um Verwaltungsvermögen der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG, sondern um das persönliche Immobilieneigentum der Wohnungseigentümer nach ideellen Bruchteilen handelt, richten sich etwaige Bereicherungsansprüche des Wohnungseigentümers gegen die übrigen Wohnungseigentümer (OLG Hamm, Beschluss vom 19.07.2011 - I-15 Wx 120/10, 15 Wx 120/10, NZM 2012, 465, Rn. 21, zitiert nach juris; Kammer, a.a.O., Rn. 49, zitiert nach juris; Urteil vom 09.05.2014 - 318 S 3/13 (n.V.); so wohl auch OLG München, Beschluss vom 27.02.2006 - 34 Wx 37/05, NZM 2006, 827; Suilmann in: Bärmann, a.a.O., § 10 Rdnr. 265; a.A. AG Charlottenburg, Urteil vom 15.06.2011 - 72 C 141/10, ZWE 2011, 468; wohl auch, jedoch ohne Problembewusstsein zu dieser Frage: Hanseatisches OLG, Beschluss vom 04.12.2009 - 2 Wx 34/09, ZMR 2010, 388, Rn. 26, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 04.09.2008 - 20 W 347/05

    Wohnungseigentum: Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen die anderen

    Auszug aus LG Hamburg, 13.09.2017 - 318 S 23/17
    Soweit es in der älteren obergerichtlichen Rechtsprechung, die vor Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.09.2015 - V ZR 246/14 ergangen ist, im Rahmen eines Bereicherungsanspruchs aus §§ 951, 812 ff. BGB als ausreichend angesehen wurde, dass die Aufwendungen, für die der klagende Wohnungseigentümer Ersatz verlangt, für den Geschäftsherrn "später" unausweichlich sowieso angefallen wären (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 16.11.2006 - 2 Wx 35/05, ZMR 2007, 129, Rn. 18, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.09.2008 - 20 W 347/05, ZMR 2009, 382, Rn. 15, zitiert nach juris) oder die durchgeführten Arbeiten und der dafür entstandene Aufwand objektiv notwendig waren und die Wohnungseigentümergemeinschaft deshalb einen eigenen Aufwand in entsprechender Höhe erspart hat (OLG Celle, Beschluss vom 02.02.2005 - 4 W 4/05, Rn. 22, zitiert nach juris), ist dies durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überholt.
  • OLG Düsseldorf, 19.10.2009 - 24 U 58/09

    Voraussetzungen des Ersatzes von Aufwendungen des Mieters

    Auszug aus LG Hamburg, 13.09.2017 - 318 S 23/17
    Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei § 684 Satz 1 BGB nicht um eine Rechtsgrund-, sondern lediglich um eine Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht handelt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2009 - I-24 U 58/09, ZMR 2010, 679, Rn. 14, zitiert nach juris; Palandt/Sprau, BGB, 76. Auflage, § 684 Rdnr. 1).
  • OLG Hamburg, 04.12.2009 - 2 Wx 34/09

    Wohnungseigentum: Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Erstattung der Kosten

    Auszug aus LG Hamburg, 13.09.2017 - 318 S 23/17
    Da die vermögensrechtliche Wertverschiebung, die Gegenstand eines etwaigen Bereicherungsanspruchs sein könnte, ausschließlich hinsichtlich des gemeinschaftlichen Eigentums am Grundstück eintreten würde und es sich insoweit gerade nicht um Verwaltungsvermögen der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG, sondern um das persönliche Immobilieneigentum der Wohnungseigentümer nach ideellen Bruchteilen handelt, richten sich etwaige Bereicherungsansprüche des Wohnungseigentümers gegen die übrigen Wohnungseigentümer (OLG Hamm, Beschluss vom 19.07.2011 - I-15 Wx 120/10, 15 Wx 120/10, NZM 2012, 465, Rn. 21, zitiert nach juris; Kammer, a.a.O., Rn. 49, zitiert nach juris; Urteil vom 09.05.2014 - 318 S 3/13 (n.V.); so wohl auch OLG München, Beschluss vom 27.02.2006 - 34 Wx 37/05, NZM 2006, 827; Suilmann in: Bärmann, a.a.O., § 10 Rdnr. 265; a.A. AG Charlottenburg, Urteil vom 15.06.2011 - 72 C 141/10, ZWE 2011, 468; wohl auch, jedoch ohne Problembewusstsein zu dieser Frage: Hanseatisches OLG, Beschluss vom 04.12.2009 - 2 Wx 34/09, ZMR 2010, 388, Rn. 26, zitiert nach juris).
  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 381/10

    Verletzung der Rechtsschutzgarantie im Zivilprozess (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20

  • AG Berlin-Charlottenburg, 15.06.2011 - 72 C 141/10

    Wohnungseigentum: Aufwendungsersatzanspruch gegen Miteigentümer

  • OLG Hamm, 19.07.2011 - 15 Wx 120/10

    Umfang der Notgeschäftsführungsbefugnis des Verwalters; Beauftragung umfassender

  • LG München I, 01.02.2016 - 1 S 12786/15

    Kein Bereicherungsausgleich bei eigenmächtiger Instandsetzung von Sondereigentum

  • OLG Hamburg, 21.03.2002 - 2 Wx 103/99

    Ersatzpflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Austausch einfachverglaster

  • BGH, 25.03.1963 - VII ZR 270/61

    Unrechtmäßige Grundstücksnutzung. Aufwendungsersatz

  • BGH, 15.04.1982 - IVb ZB 60/82

    Berufungsbegründungsschrift - Falsches Aktenzeichen - Rechtzeitiger Eingang -

  • BGH, 08.07.2011 - V ZR 176/10

    Wohnungseigentum: Zuordnung von Heizkörpern und Anschlussleitungen an eine

  • BGH, 02.03.2012 - V ZR 174/11

    Wohnungseigentum: Auslegung der Gemeinschaftsordnung bezüglich der Kostentragung

  • BGH, 13.07.2012 - V ZR 94/11

    Wohnungseigentum: Schadensersatzanspruch eines Sondereigentümers wegen

  • BGH, 06.12.2013 - V ZR 85/13

    Wohnungseigentümerversammlung: Stimmverbot für einen Wohnungseigentümer bei der

  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 183/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der

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