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   AG Hamburg-Altona, 26.01.2012 - 318c C 288/10   

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https://dejure.org/2012,48721
AG Hamburg-Altona, 26.01.2012 - 318c C 288/10 (https://dejure.org/2012,48721)
AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 26.01.2012 - 318c C 288/10 (https://dejure.org/2012,48721)
AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 26. Januar 2012 - 318c C 288/10 (https://dejure.org/2012,48721)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • RA Kotz

    Verkehrsunfall - Zuordnung von Schäden zum Unfallereignis bei bestrittenen Vorschäden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schadensersatzanspruch und die verschwiegenen Vorschäden

Papierfundstellen

  • NZV 2013, 144
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 22.02.1999 - 16 U 33/98

    Unerklärliche inkompatible Schäden am Unfallfahrzeug

    Auszug aus AG Hamburg-Altona, 26.01.2012 - 318c C 288/10
    Insofern gilt wie etwa das OLG Köln (VersR 1999, 865) festgestellt hat, folgendes: Ist bewiesen, dass nicht sämtliche Schäden, die das Unfallfahrzeug aufweist, auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht der Geschädigte zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben bzw. bestreitet er das Vorliegen solcher Vorschäden, so ist ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten.
  • OLG Hamm, 14.10.1992 - 13 U 141/92

    Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten bei Unbrauchbarkeit des Gutachtens wegen

    Auszug aus AG Hamburg-Altona, 26.01.2012 - 318c C 288/10
    Das Gutachten ist für die Schadensregulierung daher unbrauchbar (vgl. OLG Hamm, NZV 1993, 228 f.).
  • LG Köln, 23.10.2015 - 7 O 53/13

    Kein Ersatzanspruch bei inkompatiblen Fahrzeugschäden

    Es kann in diesen Fällen nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass auch die kompatiblen Schäden unfallfremd sind und/oder auch in diesem Bereich bereits umfangreiche Vorschäden vorlagen (OLG Köln, Beschluss vom 29.01.2015, 12 U 63/14; OLG Köln, Urteil vom 22.02.1999, 16 U 33/98; OLG Celle, Urteil vom 15.01.2004, 14 U 144/03; OLG Hamburg, Urteil vom 28.03.2001, 14 U 87/00; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.06.2004, 16 U 195/03; LG Mainz, Urteil vom 26.11.2004, 4 O 620/02; LG Hanau, Urteil vom 22.07.2004, 7 O 808/03; LG Dresden, Urteil vom 09.05.2001, 13 O 2941/99; AG Hamburg-Altona, Urteil vom 26.01.2012, 318c C 288/10).

    Da die beiden Schadenszonen jedenfalls dieselbe Fahrzeugseite betreffen und völlig unklar ist, wie die nicht kompatiblen Schäden entstanden sind, kann die Kammer nicht davon ausgehen, dass es sich bei der Schadenszone 3 um einen bestimmten, genau abgrenzbaren Teil des Schadens handelt, der allein auf das Unfallereignis zurückzuführen ist und in dessen Bereich nicht bereits Vorschäden vorhanden waren (vgl. OLG Köln, Urteil vom 22.02.1999, 16 U 33/98, Rn. 8; AG Hamburg-Altona, Urteil vom 26.01.2012, 318c C 288/10, Rn. 27).

    Die Sachverständigenkosten kann der Kläger ebenfalls nicht erstattet verlangen, da das Gutachten infolgedessen, dass der Kläger es unterlassen hat, dem Gutachter die Vorschäden mitzuteilen, unbrauchbar ist (OLG Hamm, Urteil vom 14.10.1992, 13 U 141/92; AG Hamburg-Altona, Urteil vom 26.01.2012, 318c C 288/10, Rn. 29).

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