Rechtsprechung
AG Frankfurt/Main, 19.10.2018 - 32 C 1560/18 (88) |
Volltextveröffentlichungen (4)
- hessen.de (Pressemitteilung und Volltext)
Zu spät am Gate - Kein Anspruch gegen den Reiseveranstalter
- RA Kotz
Flugreisevertrag - Zusatzkostenerstattung wegen Nichtbeförderung wegen verspäteten Erscheinens
- reise-recht-wiki.de
Keine Reisepreisminderung bei Nichtbeförderung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (8)
- lawblog.de (Kurzinformation)
Ablugzeit Ankunftszeit
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
20 min vor Abflugzeit - Boarding bereits abgeschlossen
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Zu spät am Gate - Kann der Reisende Ansprüche gegen den Reiseveranstalter machen?
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Zum rechtzeitigen Erscheinen zum Boarding
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Zu spät am Gate - Passagiere dürfen nicht mitfliegen: Kommen sie erst nach Boarding-Schluss zum Gate, haftet dafür nicht der Reiseveranstalter
- versr.de (Kurzinformation)
Zu spät am Gate - Kein Anspruch gegen den Reiseveranstalter
- reiserechtfuehrich.com (Kurzinformation)
Reiseveranstalter haftet nicht bei verspätetem Erscheinen am Gate
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Kein Anspruch auf Entschädigung gegen Reiseveranstalter wegen verweigerter Beförderung bei verspätetem Erscheinen am Gate - Durchschnittlich flugerfahrenen Reisenden muss Pflicht zum rechtzeitigen Erscheinen am Gate bewusst sein
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- LG Frankfurt/Main, 07.11.2017 - 24 S 40/17
Reisevertrag - Verletzung Mitwirkungsobliegenheiten bei Flughafenanreise
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 19.10.2018 - 32 C 1560/18
Eine auf Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheiten zurückzuführende Gefährdung der Durchführung der Reise liegt im Risiko des Reisenden (vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.11.2017, Az. 2-24 S 40/17).
- AG München, 20.08.2021 - 275 C 17530/19
Kein Reisemangel durch Verweigerung der Flugbeförderung wegen verspäteten …
Dem Amtsgericht Frankfurt (vgl. Urteil vom 02.10.2018 - 32 C 1560/18) ist auch darin zu folgen, dass die Airline nicht gehalten war, den Reisenden ein nachträgliches Boarding zu ermöglichen.