Rechtsprechung
AG Frankfurt/Main, 19.03.2010 - 32 C 3215/09-48 |
Zitiervorschläge
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Kurzfassungen/Presse (2)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
§ 280 BGB; § 823 BGB
Käufer trägt das Verlustrisiko, wenn er dem Betrüger (Verkäufer) seinen Namen nennt und Geld für den Warenverkauf bei Geldtransfer-Unternehmen nennt - ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Keine Haftung bei Internet-Betrug für Geldtransfer-Unternehmen