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   AG Viersen, 08.08.2013 - 32 C 369/12   

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AG Viersen, 08.08.2013 - 32 C 369/12 (https://dejure.org/2013,36331)
AG Viersen, Entscheidung vom 08.08.2013 - 32 C 369/12 (https://dejure.org/2013,36331)
AG Viersen, Entscheidung vom 08. August 2013 - 32 C 369/12 (https://dejure.org/2013,36331)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer AGB-Klausel bzgl. Bearbeitungsgebühren im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bank-Klausel über Erhebung einer Bearbeitungsgebühr für Verbraucherdarlehen ist unwirksam

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bank-Klausel über Erhebung einer Bearbeitungsgebühr für Verbraucherdarlehen ist unwirksam

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.06.2011 - XI ZR 388/10

    Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des

    Auszug aus AG Viersen, 08.08.2013 - 32 C 369/12
    Darunter fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln, noch solche, die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (BGHZ 137, 27, 30 = NJW 1998, 383; NJW 2011, 2640).

    Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfähig (BGH, NJW 2011, 2640).

    Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder auf Grund einer selbstständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es im eigenen Interesse wahrnimmt, sind mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (so BGH, NJW 2011, 2640, 2641 f. für Kontoführungsgebühren; AG Mönchengladbach, Urt. v. 13.09.2012, 3 C 262/12 und Urt. v. 05.12.2012, 5 C 346/12).

  • OLG Düsseldorf, 24.02.2011 - 6 U 162/10

    Formularmäßige Vereinbarung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr im

    Auszug aus AG Viersen, 08.08.2013 - 32 C 369/12
    Da es sich hierbei weder um Hauptleistungspflichten der Beklagten, noch um von ihr angebotene Sonderleistungen handelt, stellt die Bearbeitungsgebühr eine sogenannte "Preisnebenabrede" dar, die der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB unterliegt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.02.2011, I-6 U 162/10).
  • OLG Hamm, 11.04.2011 - 31 U 192/10

    Formularmäßige Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts bei Gewährung eines

    Auszug aus AG Viersen, 08.08.2013 - 32 C 369/12
    Bei der Vereinbarung über die Bearbeitungsgebühr handelt es sich um eine Preisnebenklausel, denn darin wird ein Entgelt für eine Leistung erhoben, die im Vertragsverhältnis nicht Hauptleistung ist, sondern darüber hinausgeht (OLG Hamm, Urt. v. 11.04.2011, Az. 31 U 192/10; LG Mönchengladbach Urt. v. 19.12.2012, Az. 10 O 77/12).
  • BGH, 14.05.1992 - VII ZR 204/90

    Vollstreckungsgegenklage bei notariell beurkundeter Unterwerfungserklärung -

    Auszug aus AG Viersen, 08.08.2013 - 32 C 369/12
    Der äußere Anschein eines für eine mehrfache Verwendung entworfenen Vertrages wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die das Vertragsobjekt selbst betreffenden Angaben individuell gestaltet oder einzelne Teile des Vertrages ausgehandelt worden sind (BGH NJW 1992, 2160, 2162).
  • AG Mönchengladbach, 13.09.2012 - 3 C 262/12

    Anspruch auf Erstattung einer geleisteten Bearbeitungsgebühr i.R.d. Abschlusses

    Auszug aus AG Viersen, 08.08.2013 - 32 C 369/12
    Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder auf Grund einer selbstständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es im eigenen Interesse wahrnimmt, sind mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (so BGH, NJW 2011, 2640, 2641 f. für Kontoführungsgebühren; AG Mönchengladbach, Urt. v. 13.09.2012, 3 C 262/12 und Urt. v. 05.12.2012, 5 C 346/12).
  • BGH, 14.10.1997 - XI ZR 167/96

    Entgelt für Einsatz von Kreditkarten im Ausland zulässig

    Auszug aus AG Viersen, 08.08.2013 - 32 C 369/12
    Darunter fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln, noch solche, die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (BGHZ 137, 27, 30 = NJW 1998, 383; NJW 2011, 2640).
  • BGH, 06.04.2005 - VIII ZR 27/04

    Formularmäßige Vereinbarung eines Kündigungsverzichts in einem Mietvertrag

    Auszug aus AG Viersen, 08.08.2013 - 32 C 369/12
    Derartige unselbstständige Ergänzungen eines vorgefertigten Vertragstextes wären lediglich dann nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen, wenn sie von dem Vertragspartner desjenigen, der den übrigen Vertragstext entworfen hat, eingefügt oder individuell ausgehandelt worden wären (vgl. BGH, NJW 2005, 1574, 1575).
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