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   AG Trier, 24.03.2000 - 32 C 48/00   

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https://dejure.org/2000,13229
AG Trier, 24.03.2000 - 32 C 48/00 (https://dejure.org/2000,13229)
AG Trier, Entscheidung vom 24.03.2000 - 32 C 48/00 (https://dejure.org/2000,13229)
AG Trier, Entscheidung vom 24. März 2000 - 32 C 48/00 (https://dejure.org/2000,13229)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • webshoprecht.de

    Zur Rechtsnatur eines auf die Bereitstellung einer Ferienimmobilie direkt vom Eigentümer gerichteten Vertrages

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vermietung eines mangelhaften Ferienappartements; Voraussetzungen eines Anspruchs wegen vertaner Urlaubsfreude; Annahme eines Reisevertrags bei Anmietung eines Ferienappartements; Eingrenzung des Rahmens der analogen Anwendbarkeit reisevertraglicher Regelungen auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein Reisevertrag mit Privatvermieter

  • archive.is (Leitsatz)

    Reisevertragsrecht / Ferienwohnungsvermietung / Eigentüme

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 48
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 17.01.1985 - VII ZR 163/84

    Zur Rechtsnatur eines auf die Bereitstellung einer Ferienimmobilie gerichteten

    Auszug aus AG Trier, 24.03.2000 - 32 C 48/00
    Der Reisevertrag muss mit anderen Worten mindestens zwei einzelne Reiseleistungen umfassen, während die Erbringung einer einzelnen Reiseleistung, die z.B. auch in der Überlassung einer Ferienwohnung bestehen kann, aus dem Anwendungsbereich der §§ 651a - I BGB ausgeschlossen ist (BGH NJW 1985, 906; Münchener Kommentar-Tonner, BGB, 3. Aufl. 1999, § 651a, Rz. 10).

    Zwar ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Analogie in den Fällen möglich, in denen Veranstaltungsverträge auf die Bereitstellung einer Ferienunterkunft als alleinige Reiseleistung gerichtet sind (BGH NJW 1985, 906 f., Z 119, 152, 161 ff; zustimmend Soergel-Eckert, BGB, 12. Aufl. 1999, § 651f Rz. 12).

    Doch ist mit dem Bundesgerichtshof (BGH NJW 1985, 906, 907; Z 119, 152, 161 f.) davon auszugehen, dass es dem Gesetzgeber nicht gelungen ist, mit der Regelung des § 651a I I BGB den ins Auge gefassten Anwendungsbereich des Reisevertragsgesetzes genau zu beschreiben.

    Da aber § 651 f II BGB der Festschreibung und Erweiterung der bisherigen Rechtsprechung dient (BGH NJW 1983, 218, 220; 1985, 906 f.), ist davon auszugehen, dass sich diese nunmehr im Rahmen der (analogen) Anwendung dieser Norm bewegt.

  • BGH, 12.05.1980 - VII ZR 158/79

    "Vertane Urlaubszeit"

    Auszug aus AG Trier, 24.03.2000 - 32 C 48/00
    Doch sind diese Konstellationen von der hier vorliegenden zu unterscheiden, in der die Unterkunft durch den Eigentümer selbst zur Verfügung gestellt wird und ausschließlich Mietrecht Anwendung findet (Münchener Kommentar-Tonner, BGB, 3. Aufl. 1999, § 651a Rz. 110; Soergel-Eckert, BGB, 12. Aufl. 1999, § 651a Rz. 17, Bartl, Reiserecht, 2. Aufl. 1981, Rz. 8; s. auch BGH NJW 1980, 1947).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Fundstelle BGH NJW 1985, 905, 906, in der die Buchung eines Ferienhauses bei einem Veranstalter in einem Atemzug mit der Anmietung eines Ferienhauses vom Besitzer genannt wird, da sich der Bundesgerichthof insoweit ausdrücklich auf eine frühere Entscheidung (BGH NJW 1980, 1947) bezieht, in der er sich gerade auf mietvertragliche Regelungen gestützt hatte.

    Zwar ordnete der Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten der §§ 651a ff BGB die Beeinträchtigung des Urlaubsgenusses unter bestimmten Voraussetzungen als Vermögensschaden ein (BGH NJW 1954, 1234 ff.; Z 63, 98 ff.; NJW 1980, 1947), dessen Bemessungsgrundlage in dem zur Beschaffung zusätzlichen Urlaubs erforderlichen Aufwand, also dem Verdienstausfall des Erwerbstätigen für die Zeit eines Ersatzurlaubs, bestand.

    Der Bundesgerichtshof selbst hat nach dem Inkrafttreten der §§ 651a ff. BGB am 1. Oktober 1979 noch einige Fälle unter Anwendung der bisher von ihm entwickelten Regeln gelöst (z.B. BGH NJW 1980, 1947 ff).

  • BGH, 21.10.1982 - VII ZR 61/82

    Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit von Schülern

    Auszug aus AG Trier, 24.03.2000 - 32 C 48/00
    Demnach fehlt es gerade an dem Element, welches die Entschädigungspflicht rechtfertigt, also "der typischen Zweckbestimmung des Reisevertrages (...), dem Reisenden durch die versprochene Gestaltung der Urlaubszeit Urlaubsfreude zu vermitteln" (Stellungnahme des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, zitiert bei BGH NJW 1983, 218, 220).

    Da aber § 651 f II BGB der Festschreibung und Erweiterung der bisherigen Rechtsprechung dient (BGH NJW 1983, 218, 220; 1985, 906 f.), ist davon auszugehen, dass sich diese nunmehr im Rahmen der (analogen) Anwendung dieser Norm bewegt.

  • EuGH, 15.01.1985 - 241/83

    Rösler / Rottwinkel

    Auszug aus AG Trier, 24.03.2000 - 32 C 48/00
    Insbesondere ist das erkennende Gericht gem. Art. 16 Abs. 1b) EuGVÜ, der auch für die Vermietung von Ferienwohnungen gilt (EuGH NJW 1985, 905f. mit Anm. Rauscher, NJW 1985, 892 ff), international zuständig.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Fundstelle BGH NJW 1985, 905, 906, in der die Buchung eines Ferienhauses bei einem Veranstalter in einem Atemzug mit der Anmietung eines Ferienhauses vom Besitzer genannt wird, da sich der Bundesgerichthof insoweit ausdrücklich auf eine frühere Entscheidung (BGH NJW 1980, 1947) bezieht, in der er sich gerade auf mietvertragliche Regelungen gestützt hatte.

  • BGH, 11.01.1983 - VI ZR 222/80

    Umfang des Schadensersatzes wegen entgangenen Urlaubs

    Auszug aus AG Trier, 24.03.2000 - 32 C 48/00
    Deliktische Ansprüche gem §§ 823 ff BGB scheiden schon deshalb aus, weil sie gem. § 253 BGB den Ersatz immaterieller Schäden und insbesondere den Ersatz nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nicht umfassen (BGHZ 86, 212 ff.).

    Die Beeinträchtigung des Urlaubsgenusses könnte allenfalls bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes im Sinne des § 847 I BGB berücksichtigt werden (BGHZ 86, 212, 217), zu dessen Vorliegen hier jedoch nichts vorgetragen wurde.

  • BGH, 23.09.1982 - VII ZR 22/82

    Buchung einer Pauschalreise - Anspruchs auf Ersatz für vertane Urlaubszeit -

    Auszug aus AG Trier, 24.03.2000 - 32 C 48/00
    Doch bedeutet dies entgegen der von Blaurock (NJW 1980, 1949) geäußerten Ansicht nicht, dass der BGH die Chance verpasst hat, "seine umstrittene Kommerzialisierungsrechtsprechung der Rechtsgeschichte zuzuweisen", sondern erklärt sich allein dadurch, dass die zu beurteilenden Reiseverträge von Inkrafttreten der Neuregelung abgeschlossen worden waren (so der BGH selbst, s. NJW 1983, 35, 36; 218, 220).
  • BGH, 29.06.1995 - VII ZR 201/94

    Anwendung des Reisevertragsrechts auf Charter einer Hochseeyacht

    Auszug aus AG Trier, 24.03.2000 - 32 C 48/00
    Die Zweckbestimmung des zwischen ihm und dem Mieter geschlossenen Vertrags erschöpft sich in der Überlassung der Mietsache und der Zahlung des Mietzinses; Urlaubsgenuss und Erholung werden dagegen nicht umfasst (s. zur Abgrenzung einer Reiseveranstaltung von einer sonstigen Leistung auch BGHZ 130, 128, 131).
  • OLG Frankfurt, 19.06.1997 - 6 U 138/96

    Anwendung des Reisevertragsrechts auf Vermietung von Ferienunterkünften

    Auszug aus AG Trier, 24.03.2000 - 32 C 48/00
    Der Eigentümer verspricht dem Urlauber nicht die Gestaltung des Urlaubs, diese ist nicht Vertragsgegenstand oder -zweck (Führich, Reiserecht, 3. Aufl. 1998, Rz. 927, vgl. auch OLG Frankfurt, NJW-RR 1997, 1209).
  • BGH, 09.07.1992 - VII ZR 7/92

    Internationale Zuständigkeit bei Verbandsklage gegen Bereitsteller ausländischer

    Auszug aus AG Trier, 24.03.2000 - 32 C 48/00
    Dies ist dem Bundesgerichtshof nach der Fall, soweit es sich um einen Veranstaltungsvertrag handelt, da der Veranstalter von Aufenthalten in Ferienunterkünften ebenso wie der Veranstalter von Pauschalreisen zwischen Kunden und Leistungsträger zwischengeschaltet ist (BGHZ 119, 152, 164).
  • LG Cottbus, 25.09.2013 - 5 S 42/13

    Nutzungsvertrag über eine Ferienwohnung: Schadensersatzansprüche des Vermieters

    Es handelt sich um ein typisches Mietverhältnis im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB (so auch AG Trier, Urteil vom 24.03.2000, Az. 32 C 48/00, zitiert nach Juris).
  • AG Hamburg, 08.06.2017 - 18b C 113/16

    Ferienhaus hält nicht, was es verspricht: Erhebliche Minderung möglich

    Auch eine entsprechende Anwendung bei einer Miete zur Urlaubszwecken kommt nicht in Betracht (vgl. AG Trier, Urteil vom 24.03.2000, Az: 32 C 48/00).
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