Rechtsprechung
OLG Celle, 14.04.2014 - 32 Ss 36/14 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 105 JGG; § 318 StPO
Möglichkeit zur Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch im Hinblick auf die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht - verkehrslexikon.de
Zur Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch - Anwendung des Jugendstrafrechts
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ausnahme der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht vom Rechtsmittelangriff nach Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch; Entscheidung über die Anwendung von Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht als abtrennbarer Teil der Rechtsfolgenentscheidung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
JGG § 105; StPO § 318
Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht kein selbständiger Teil der Rechtsfolgenentscheidung, daher keine Ausklammerung bei Beschränkung des Rechtsmittels auf die Rechtsfolgen möglich - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch - und die Frage des Erwachsenenstrafrechts
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Keine Beschränkung der Berufung auf Frage der Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2014, 229
- NZV 2014, 374
- NZV 2014, 6
- StV 2014, 750 (Ls.)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80
Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils …
Auszug aus OLG Celle, 14.04.2014 - 32 Ss 36/14
Eine Beschränkung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs ist nur auf solche Beschwerdepunkte möglich, die losgelöst vom nicht angegriffenen Teil einer rechtlich und tatsächlich selbständigen Beurteilung fähig sind, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen (…KK-Paul, StPO, 7. Auflage, § 318 Rdnr. 8 m. w. N.), weil das Erfordernis der Widerspruchsfreiheit der das Verfahren stufenweise abschließenden Urteile, die als ein einheitliches Ganzes anzusehen sind, gewahrt werden muss (BGH, Beschluss vom 21.10.1980 - 1 StR 262/80 -, BGHSt 29, 359, 364).
- OLG Schleswig, 23.09.2016 - 2 Ws 365/16 Die Entscheidung über die Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht allein stellt keinen abtrennbaren Teil der Rechtsfolgenentscheidung dar (OLG Celle, Beschluss vom 14.4.2014 - 32 Ss 36/14 - juris, NStZ-RR 2014, 229).