Rechtsprechung
OLG Celle, 17.08.2011 - 32 Ss 86/11 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Burhoff online
Sache von bedeutendem Wert, Wertgrenze
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 315b Abs. 1 StGB; § 315c Abs. 1 StGB
Mindestens 750,- EUR als Grenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert im Sinne der §§ 315b Abs. 1 und 315c Abs. 1 StGB
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Mindestens 750,- EUR als Grenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert im Sinne der §§ 315b Abs. 1 und 315c Abs. 1 StGB
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Straßenverkehrsgefährdung - Sache von bedeutendem Wert - 750 Euro
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- beck-blog (Kurzinformation)
Bleibt dabei: Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert = ab 750 Euro
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Alles beim Alten: Sache von bedeutendem Wert schon ab 750
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Hannover, 20.04.2011 - 244 Cs 119/11
- OLG Celle, 17.08.2011 - 32 Ss 86/11
Papierfundstellen
- NZV 2011, 622 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 28.09.2010 - 4 StR 245/10
Gefährdung für fremde Sachen von bedeutendem Wert (drohender Schaden bedeutenden …
Auszug aus OLG Celle, 17.08.2011 - 32 Ss 86/11
Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NStZ 2011, 215; NStZ-RR 2008, 289) an, nach der die Grenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert im Sinne der §§ 315b Abs. 1 und 315c Abs. 1 StGB bei mindestens 750, Euro liegt.Die Grenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert im Sinne des § 315c Abs. 1 StGB liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei mindestens 750,- EUR (vgl. BGH, NStZ 2011, 215; NStZ-RR 2008, 289).
- BGH, 29.04.2008 - 4 StR 617/07
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (absichtlich herbeigeführte Unfälle …
Auszug aus OLG Celle, 17.08.2011 - 32 Ss 86/11
Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NStZ 2011, 215; NStZ-RR 2008, 289) an, nach der die Grenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert im Sinne der §§ 315b Abs. 1 und 315c Abs. 1 StGB bei mindestens 750, Euro liegt.Die Grenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert im Sinne des § 315c Abs. 1 StGB liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei mindestens 750,- EUR (vgl. BGH, NStZ 2011, 215; NStZ-RR 2008, 289).