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   OLG Celle, 17.08.2011 - 32 Ss 86/11   

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https://dejure.org/2011,4251
OLG Celle, 17.08.2011 - 32 Ss 86/11 (https://dejure.org/2011,4251)
OLG Celle, Entscheidung vom 17.08.2011 - 32 Ss 86/11 (https://dejure.org/2011,4251)
OLG Celle, Entscheidung vom 17. August 2011 - 32 Ss 86/11 (https://dejure.org/2011,4251)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mindestens 750,- EUR als Grenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert im Sinne der §§ 315b Abs. 1 und 315c Abs. 1 StGB

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Straßenverkehrsgefährdung - Sache von bedeutendem Wert - 750 Euro

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 315c Abs. 1; StGB § 315b Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Bleibt dabei: Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert = ab 750 Euro

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Alles beim Alten: Sache von bedeutendem Wert schon ab 750

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2011, 622 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.09.2010 - 4 StR 245/10

    Gefährdung für fremde Sachen von bedeutendem Wert (drohender Schaden bedeutenden

    Auszug aus OLG Celle, 17.08.2011 - 32 Ss 86/11
    Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NStZ 2011, 215; NStZ-RR 2008, 289) an, nach der die Grenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert im Sinne der §§ 315b Abs. 1 und 315c Abs. 1 StGB bei mindestens 750, Euro liegt.

    Die Grenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert im Sinne des § 315c Abs. 1 StGB liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei mindestens 750,- EUR (vgl. BGH, NStZ 2011, 215; NStZ-RR 2008, 289).

  • BGH, 29.04.2008 - 4 StR 617/07

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (absichtlich herbeigeführte Unfälle

    Auszug aus OLG Celle, 17.08.2011 - 32 Ss 86/11
    Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NStZ 2011, 215; NStZ-RR 2008, 289) an, nach der die Grenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert im Sinne der §§ 315b Abs. 1 und 315c Abs. 1 StGB bei mindestens 750, Euro liegt.

    Die Grenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert im Sinne des § 315c Abs. 1 StGB liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei mindestens 750,- EUR (vgl. BGH, NStZ 2011, 215; NStZ-RR 2008, 289).

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