Rechtsprechung
LG Bonn, 20.12.2012 - 32 T 892/12 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gehörsverletzung wegen eines unterlassenen gerichtlichen Hinweises; Ordnungsgeld wegen Unvollständigkeit von offengelegten Jahresabschlussunterlagen wegen Fehlens eines Aufsichtsratsberichts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bonn, 25.10.2012 - 32 T 892/12
- LG Bonn, 20.12.2012 - 32 T 892/12
- BVerfG, 09.01.2014 - 1 BvR 299/13
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93
Fink
Auszug aus LG Bonn, 20.12.2012 - 32 T 892/12
Zwar kann eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung vorliegen, wenn das Gericht die Beteiligten nicht auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt hinweist, den es seiner Entscheidung zugrunde legen will (vgl. BVerfG NJW 1997, 2305). - BGH, 29.06.2010 - XI ZR 308/09
Kreditinstitute haben Pflicht zur Aufklärung über sogenannte Rückvergütungen …
Auszug aus LG Bonn, 20.12.2012 - 32 T 892/12
Um sich auf einen unvermeidlichen Rechtsirrtum berufen zu können, reicht es jedoch nicht aus, einer vertretbaren Rechtsauffassung zu folgen; vielmehr bedarf es in der Regel des Vertrauens auf höchstrichterliche oder zumindest obergerichtliche Rechtsprechung (vgl.BGH NJW 2010, 2339). - OLG Köln, 12.11.2010 - 2 Wx 165/10
Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts im Verfahren …
Auszug aus LG Bonn, 20.12.2012 - 32 T 892/12
Gegen die Entscheidungen des Landgerichts in Verfahren nach § 335 HGB, die nach der gesetzlichen Regelung keiner Überprüfung im weiteren Beschwerdewege zugänglich sind, ist nach ständiger Rechtsprechung sämtlicher mit diesen Verfahren befasster Kammern des Landgerichts Bonn die Anhörungsrüge nach § 44 FamFG statthaft (vgl. hierzu auch OLG Köln, Beschluss vom 12.11.2010 - 2 Wx 165/10, BeckRS 2010, 28678).
Rechtsprechung
LG Bonn, 25.10.2012 - 32 T 892/12 |
Kurzfassungen/Presse
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Drittelbeteiligung, Fehlender Aufsichtsratsbericht nach § 325 Abs. 1 Satz 3 HGB, Mitbestimmung, Verstoß gegen Mitbestimmungsgesetze
Verfahrensgang
- LG Bonn, 25.10.2012 - 32 T 892/12
- LG Bonn, 20.12.2012 - 32 T 892/12
- BVerfG, 09.01.2014 - 1 BvR 299/13
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- LG Bonn, 14.02.2012 - 32 T 728/11
Ordnungsgeld wegen nicht vollständiger Einreichung der Jahresabschlussunterlagen
Auszug aus LG Bonn, 25.10.2012 - 32 T 892/12
Dass sie die Vorschrift des § HGB § 325 HGB so verstehen will, dass nur bei tatsächlichem Bestehen eines Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsbericht vorzulegen sei, ist eine zwar vertretbare Rechtsauffassung, die allerdings vom Bundesamt für Justiz und vom Landgericht Bonn (vgl. Beschluss der Kammer vom 14.02.2012 - 32 T 728/11) nicht geteilt wird.
- BVerfG, 09.01.2014 - 1 BvR 299/13
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ordnungsgeld wegen fehlenden …
Der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 25. Oktober 2012 - 32 T 892/12 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes.Damit wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 20. Dezember 2012 - 32 T 892/12 - gegenstandslos.
- LG Bonn, 16.03.2015 - 37 T 171/15
Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen der Nichteinreichung der …
Die Nachfrist dient nicht dazu, den Jahresabschluss jetzt erst aufzustellen (vgl. LG Bonn, Beschl. v. 25.10.2012 - 32 T 892/12, BeckRS 2013, 18601; LG Bonn, Beschl. v. 13.01.2015 - 37 T 542/14 - Beschl. v. 14.01.2015 - 37 T 603/14 -, ständige Rspr.; Kaufmann/Kurpat MDR 2014, 1,3.) Eine Herabsetzung des Ordnungsgelds ist nur für den Fall vorgesehen, dass die Frist des § 335 Abs. 3 S. 1 HGB geringfügig überschritten wird. - OLG Köln, 28.12.2015 - 28 Wx 28/15
Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen verspäteter Einreichung der …
Die sechswöchige Nachfrist dient schon im Ansatz ohnehin nicht dazu, einen Jahresabschluss erst jetzt aufzustellen, sondern allein dazu, einen bereits (gesetzeskonform) aufgestellten Jahresabschluss nunmehr noch (gesetzeskonform) offenzulegen (siehe auch LG Bonn, Beschl. v. 25.10.2012 32 T 892/12, BeckRS 2013, 18601; Kaufmann/Kurpat , MDR 2014, 1, 2).