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   BPatG, 04.08.2004 - 32 W (pat) 32/03   

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https://dejure.org/2004,29464
BPatG, 04.08.2004 - 32 W (pat) 32/03 (https://dejure.org/2004,29464)
BPatG, Entscheidung vom 04.08.2004 - 32 W (pat) 32/03 (https://dejure.org/2004,29464)
BPatG, Entscheidung vom 04. August 2004 - 32 W (pat) 32/03 (https://dejure.org/2004,29464)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 130/01

    EURO 2000

    Auszug aus BPatG, 04.08.2004 - 32 W (pat) 32/03
    Insbesondere für Sportartikel oder sog. Fan-Bedarf werden Namen, Embleme und Logos regelmäßig markenmäßig verwendet (vgl. BPatG GRUR 1997, 654 - Milan), wobei Namen von Sportgrößen (z.B. Boris Becker) oder von sportlichen Großereignissen (z.B. Euro 2000, vgl. BGH GRUR 2004, 775) sehr beliebt sind.
  • BPatG, 18.03.1997 - 27 W (pat) 276/93

    Markenschutz - Verwechslungsgefahr mit kennzeichnungskräftiger

    Auszug aus BPatG, 04.08.2004 - 32 W (pat) 32/03
    Insbesondere für Sportartikel oder sog. Fan-Bedarf werden Namen, Embleme und Logos regelmäßig markenmäßig verwendet (vgl. BPatG GRUR 1997, 654 - Milan), wobei Namen von Sportgrößen (z.B. Boris Becker) oder von sportlichen Großereignissen (z.B. Euro 2000, vgl. BGH GRUR 2004, 775) sehr beliebt sind.
  • BGH, 28.02.2002 - I ZB 10/99

    "BONUS II"; Unterscheidungskraft eines Wortes

    Auszug aus BPatG, 04.08.2004 - 32 W (pat) 32/03
    Unterscheidungskraft im vorgenannten Sinn liegt vor, wenn eine Marke keinen für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat und es sich auch sonst nicht um einen Ausdruck der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, den der Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solchen und nicht als Unterscheidungsmittel versteht (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2002, 816 - BONUS II).
  • BGH, 05.07.2001 - I ZB 8/99

    AC; Freihaltungsbedürfnis für eine Buchstabenfolge

    Auszug aus BPatG, 04.08.2004 - 32 W (pat) 32/03
    Hierbei ist grundsätzlich die Anlegung eines großzügigen Beurteilungsmaßstabs angebracht; auch eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2002, 261 - AC).
  • BPatG, 14.03.1997 - 33 W (pat) 199/96
    Auszug aus BPatG, 04.08.2004 - 32 W (pat) 32/03
    Es sei nicht denkbar, dass ein sonstiger Veranstalter einen weiteren Marathonlauf unter demselben Namen in Berlin durchführen könne (unter Hinweis auf BPatG, 33 W (pat) 199/96 - EXPO 2000 Hannover).
  • BPatG, 03.08.2005 - 32 W (pat) 237/04

    "Fußball WM 2006" nur teilweise geschützt

    Dagegen wäre es vorliegend sogar denkbar, dass ein anderer Veranstalter eine weitere Fußballweltmeisterschaft (in anderem Rahmen) ausrichtet (vgl Senatsbeschluss vom 4. August 2004, Az: 32 W (pat) 32/03 - Berlin-Marathon).

    Für die Dienstleistungen im Zusammenhang mit (interaktiver) Unterhaltung, sportlichen und kulturellen Aktivitäten sowie Organisation von Sportwettbewerben und Fußballveranstaltungen, nämlich Fußballweltmeisterschaften, stellt die angegriffene Marke daher eine Bezeichnung der Art sowie eine sonstige Merkmalsbeschreibung dar (vgl BGH MarkenR 2004, 342, 344 ? EURO 2000; BPatG Beschlüsse vom 3. Dezember 1997, Az: 29 W (pat) 23/97 ? U.S Open, und vom 4. August 2004, Az: 32 W (pat) 32/03 - Berlin-Marathon).

    Für die Durchführung von Messungen stellt "FUSSBALL WM 2006" (so schon Beschluss des Senats vom 4. August 2004, Az: 32 W (pat) 32/03 - Berlin-Marathon) ebenfalls eine Bestimmungsangabe dar.

    Es wird kein Interessent ernsthaft annehmen, dass solche Angebote ausschließlich (oder auch nur vorwiegend) für einen Wettkampf geeignet sind, weil die insoweit in Rede stehenden Produkte, anders als etwa Bälle, keine Eigenschaften aufweisen, die für eine spezielle Veranstaltung charakteristisch sind (Beschluss des Senats vom 4. August 2004, Az: 32 W (pat) 32/03 - Berlin-Marathon; OLG München ZUM-RD 1999, 325 - Festspielhaus).

    Es kann daher nicht mit der für eine Löschung erforderlichen hohen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das Publikum in entscheidungserheblichem Umfang eine Verbindung zwischen dem Veranstalter des Events und dem Hersteller des mit der Marke versehenen Produktes - wie auch bei (anderen) Lizenzbeziehungen - annimmt (vgl OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 362, 363f - WM 2006 Germany; BPatG Beschluss vom 8. August 1995, Az: 27 W (pat) 287/93 - Admiral?s Cup Challenge; vom 3. Dezember 1997, Az: 29 W (pat) 23/97 - U.S Open; vom 14. März 1997, Az: 33 W (pat) 199/96 - EXPO 2000 Hannover; vom 28. Juni 2000, Az: 32 W (pat) 198/01 - Grosser Preis von Deutschland; vom 4. August 2004, Az: 32 W (pat) 32/03 - Berlin-Marathon; aABPatG Beschluss vom 18. Januar 1995, Az: 26 W (pat) 168/93 - Davis Cup; vom 23. Mai 2001, Az: 28 W (pat) 119/00 - Olympic Limited Edition; OLG Hamburg GRUR 1997, 297, 298f ? WM ?94; Busch MarkenR 2004, 333, 334).

    Sie verstehen "FUSSBALL WM 2006" in ausreichendem Maße als Herkunftshinweis (vgl Beschluss des Senats vom 4. August 2004, Az: 32 W (pat) 32/03 - Berlin-Marathon).

  • BPatG, 03.08.2005 - 32 W (pat) 238/04

    "WM 2006" nur teilweise geschützt

    Dagegen wäre es vorliegend sogar denkbar, dass ein anderer Veranstalter eine weitere Fußballweltmeisterschaft (in anderem Rahmen) ausrichtet (vgl. Senatsbeschluss vom 4. August 2004, Az: 32 W (pat) 32/03 - BERLIN-MARATHON).

    Für die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Unterhaltung, kulturellen Aktivitäten sowie Organisation von Sportwettbewerben, nämlich Fußballweltmeisterschaften, stellt die angegriffene Marke daher eine Bezeichnung der Art sowie eine sonstige Merkmalsbeschreibung dar (vgl. BGH MarkenR 2004, 342, 344 - EURO 2000; BPatG Beschlüsse vom 3. Dezember 1997, Az: 29 W (pat) 23/97 - U.S. OPEN und vom 4. August 2004, Az: 32 W (pat) 32/03 - BERLIN-MARATHON).

    4.4.5 Messungen Für die Durchführung von Messungen stellt "WM 2006" (so schon Beschluss des Senats vom 4. August 2004, Az: 32 W (pat) 32/03 - BERLIN-MARATHON) ebenfalls eine Bestimmungsangabe dar.

    Es wird kein Interessent ernsthaft annehmen, dass solche Angebote ausschließlich (oder auch nur vorwiegend) für einen Wettkampf geeignet sind, weil die insoweit in Rede stehenden Produkte, anders als etwa Bälle, keine Eigenschaften aufweisen, die für eine spezielle Veranstaltung charakteristisch sind (Beschluss des Senats vom 4. August 2004, Az: 32 W (pat) 32/03 - BERLIN-MARATHON; OLG München ZUM-RD 1999, 325 - FESTSPIELHAUS).

    Es kann daher nicht mit der für eine Löschung erforderlichen hohen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das Publikum in entscheidungserheblichem Umfang eine Verbindung zwischen dem Veranstalter des Events und dem Hersteller des mit der Marke versehenen Produktes - wie auch bei (anderen) Lizenzbeziehungen - annimmt (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 362, 363 f - WM 2006 GERMANY; BPatG Beschluss vom 8. August 1995, Az: 27 W (pat) 287/93 - ADMIRAL'S CUP CHALLENGE; vom 3. Dezember 1997, Az: 29 W (pat) 23/97 - U.S. OPEN; vom 14. März 1997, Az: 33 W (pat) 199/96 - EXPO 2000 Hannover; vom 28. Juni 2000, Az: 32 W (pat) 198/01 - GROSSER PREIS VON DEUTSCHLAND; vom 4. August 2004, Az: 32 W (pat) 32/03 - BERLIN-MARATHON; a.A. BPatG Beschluss vom 18. Januar 1995, Az: 26 W (pat) 168/93 - DAVIS CUP; vom 23. Mai 2001, Az: 28 W (pat) 119/00 - OLYMPIC LIMITED EDITION; OLG Hamburg GRUR 1997, 297, 298 f - WM '94; BUSCH MarkenR 2004, 333, 334).

    Es versteht "WM 2006" in ausreichendem Maße als Herkunftshinweis (Beschluss des Senats vom 4. August 2004, Az: 32 W (pat) 32/03 - BERLIN-MARATHON).

  • BPatG, 21.06.2022 - 28 W (pat) 507/20

    Markenbeschwerdeverfahren - "Laufen.Springen.Werfen.Berlin (Wort-Bildmarke" -

    i) Keinen Erfolg hat der Anmelder auch mit seinem Hinweis auf den Beschluss des BPatG vom 4. August 2004 "Berlin-Marathon" (32 W (pat) 32/03).
  • BPatG, 21.06.2022 - 28 W (pat) 503/20
    h) Keinen Erfolg hat der Anmelder auch mit seinem Hinweis auf den Beschluss des BPatG vom 4. August 2004 "Berlin-Marathon" (32 W (pat) 32/03).
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