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   OLG München, 16.11.2006 - 32 Wx 125/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,6578
OLG München, 16.11.2006 - 32 Wx 125/06 (https://dejure.org/2006,6578)
OLG München, Entscheidung vom 16.11.2006 - 32 Wx 125/06 (https://dejure.org/2006,6578)
OLG München, Entscheidung vom 16. November 2006 - 32 Wx 125/06 (https://dejure.org/2006,6578)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    WEG § 16; ; WEG § 21

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 16 § 21
    Sonderumlage für Anwaltskosten nach Miteigentumsanteilen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beschluss über eine Sonderumlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beschluss einer Sonderumlage durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft zur Begleichung von Rechtsanwaltskosten; Erklärung der Ungültigkeit des Beschlusses einer Wohnungseigentümerversammlung; Umfang des Ermessensspielraums eines Wohnungseigentümers

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zulässigkeit des Beschlusses einer Sonderumlage zur Begleichung von Rechtsanwaltskosten (IMR 2007, 53)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 593
  • NZM 2007, 251
  • ZMR 2007, 140
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

    Auszug aus OLG München, 16.11.2006 - 32 Wx 125/06
    Ebenso ist nicht erkennbar, ob die Anwaltskosten möglicherweise Beschlussanfechtungsverfahren betreffen, in denen der Verband als solcher nicht beteiligt ist (BGH ZMR 2005, 547 ff.).
  • BGH, 17.10.2014 - V ZR 26/14

    Wohnungseigentum: Kompetenz der Eigentümer zur Beschlussfassung über die

    Nach der Gegenansicht darf der Verwalter Gemeinschaftsmittel weder endgültig noch vorläufig für die Verteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen eine Beschlussanfechtungsklage einsetzen (BayObLG, BayObLGZ 1976, 223, 225 f.; OLG München, NJW-RR 2007, 593; Erman/Grziwotz, BGB, 14. Aufl., § 16 WEG Rn. 15; Hügel, ZWE 2008, 265, 269 f.; Schmid, NZM 2008, 385, 386; Wolicki, NZM 2008, 717, 718 f.).
  • LG Dortmund, 18.05.2018 - 17 S 116/17

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter

    In diesen individuellen Rechtsstreitigkeiten sind die Kosten der Rechtsverfolgung grundsätzlich von den Parteien selbst zu tragen (vgl. Bärmann, a.a.O., § 16, Rn. 166 f. Becker - m.w.N.), da der Verband als solcher nicht beteiligt ist (OLG München, ZMR 2007, 140).
  • LG München I, 17.05.2010 - 1 T 13364/09

    Wohnungseigentum: Sonderumlagebeschluss für die Finanzierung einer

    Voraussetzung dafür ist, dass es eine tatsächliche Kostenschuld des Verbandes zu decken gilt (OLG München NZM 2007, 251).
  • AG Hamburg-St. Georg, 17.12.2021 - 980a C 24/21

    Keine Erneuerung der Briefkastenanlagen ohne substanzielle Mängel

    bb) Das erkennende Gericht ist mit dem Kläger der Ansicht, dass eine Sanierungsmaßnahme, die nicht erforderlich ist, nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht (s. OLG München, Beschl. v. 16.11.2006 - 32 Wx 125/06, BeckRS 2006, 13718 = ZMR 2007, 140 zu § 21 WEG a.F.).
  • LG Düsseldorf, 12.01.2009 - 25 T 554/08

    Beschluss zur Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts

    Der Vorrang der gerichtlichen Kostenentscheidung, die auch für das Innenverhältnis maßgebend ist (vgl. BGH NJW 2007, 1869), wird dadurch nicht berührt, so dass nach Abschluss des jeweiligen gerichtlichen Verfahrens die Kosten nur entsprechend der gerichtlichen Kostenentscheidung zu verteilen sind (BayObLG, NJW-RR 1992, 1431; OLG München, ZMR 2007, 140).
  • AG Karlsruhe-Durlach, 30.12.2009 - 4 C 21/09

    Recht auf Vereinbarung von Teilversammlungen

    Eine Sonderumlage ist nur dann möglich, wenn sie dazu dienen soll, Gerichts- und /Rechtsanwaltskosten zu zahlen, die von der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband geschuldet werden (OLG München ZMR 2007, 140 f), nicht aber für solche, die bei einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft aus sogenannten Binnenstreitigkeiten anfallen.
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