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   AG Brandenburg, 23.06.2003 - 32 C 139/02   

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AG Brandenburg, 23.06.2003 - 32 C 139/02 (https://dejure.org/2003,11672)
AG Brandenburg, Entscheidung vom 23.06.2003 - 32 C 139/02 (https://dejure.org/2003,11672)
AG Brandenburg, Entscheidung vom 23. Juni 2003 - 32 C 139/02 (https://dejure.org/2003,11672)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit um die Wirksamkeit der Kündigung eines sog. Fernüberwachungsvertrages und daraus folgender Vergütungsansprüche; Fehlen der Voraussetzungen eines vertraglich vereinbarten Sonderkündigungsrechts; Fehlen eines Kündigungsrechts nach den Grundsätzen des Wegfalls der ...

  • prewest.de PDF

    §§ 307, 309, 611, 620, 621 BGB; §§ 9, 11 AGBG
    Fernüberwachungsvertrag bzgl. Geschäftsräumen - unwirksame Laufzeitklausel dieses Dienstvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (42)

  • LG Bochum, 04.12.2001 - 9 S 196/01
    Auszug aus AG Brandenburg, 23.06.2003 - 32 C 139/02
    Bei einem "Fernüberwachungsvertrag" liegt die typische Hauptleistung aber regelmäßig in einer Dienstleistung (LG Bochum NJW-RR 2002, 1713 ff.; BGH NJW-RR 2000, 648 ff.; AG Helmstedt NJW-RR 1986, 274; AG Gießen NJW-RR 1996, 49; AG Mainz NZM 1998, 372 = NJW-RR 1998, 732).

    Für eine Einordnung eines Vertragsverhältnisses unter einen bestimmten Vertragstyp ist insofern nämlich nicht die von den Parteien gebrauchte Bezeichnung, sondern der Vertragsinhalt entscheidend BGHZ 75, 301; BGHZ 101, 350 f.; BGHZ NJW-RR 2000, 648 f.; RGZ 130, 275; LG Saarbrücken NJW-RR 2002, 1715 f.; LG Bochum NJW-RR 2002, 1713 ff.; LG Offenburg NJW-RR 1999, 495; AG Gießen NJW-RR 1996, 49; AG Mainz NZM 1998, 372 = NJW-RR 1998, 732; AG Helmstedtt NJW-RR 1986, 274; BGH NJW 1999, 1031f.).

    Aus dem Inhalt des hier vorliegenden "Bewachungsvertrages" über die Fernüberwachung des Büros der Beklagten ergibt sich, dass insoweit ein Dienstvertrag mit gewissen weiteren schuldrechtlichen Elementen vorliegt, da die Klägerin den Beklagten zwar den vereinbarten Systemumfang gegen Entgelt zur Verfügung stellte und die Anlage auch wartete, jedoch hauptsächlich die Leistung der Klägerin darin bestand, rund um die Uhr die Überwachung des Büros der Beklagten zu übernehmen (LG Bochum NJW-RR 2002, 1713 ff.; BGH NJW-RR 2000, 1648 f.; AG Mainz NJW-RR 1998, 732 = NZM 1998, 372).

    Sind aber dem äußeren Erscheinungsbild nach hauptsächlich Bewachungs-Serviceleistungen zu erbringen, so handelt es sich der Sache nach um einen Dienstvertrag (BGH NJW-RR 1997, 942; BGH NJW-RR 2000, 648 f.; LG Bochum NJW-RR 2002, 1713 ff.).

    Dieses dienstvertragliche Element steht bei der Betrachtung der gesamten vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien dementsprechend eindeutig im Vordergrund (BGH NJW 1999, 1031 f.; BGH NJW-RR 2000, 648 f.; LG Bochum NJW-RR 2002, 1713 ff.; AG Gießen NJW-RR 1996, 49 f.).

    Darüberhinaus kann diese Frage hier auch dahingestellt bleiben, da eine vorformulierte Vertragslaufzeit von 48 Monaten für eine Fernüberwachung eines Büros die Beklagten auch dann unangemessen benachteiligt hätte, wenn sie die Kaufmannseigenschaft besessen hätten, da insofern diese Klausel auch gem. § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz a. F. unwirksam ist (LG Bochum NJW-RR 2002, 1713 ff.).

    Insoweit ergibt sich hier dementsprechend bei derartigen Fernüberwachungsverträgen und den insofern hierfür notwendigen technischen Anlagen nichts bezüglich einer Indizwirkung dafür, dass es sich hierbei um einen Mietvertrag handeln würde und dementsprechend § 11 Nr. 12 a AGBGesetz a. F. nicht anwendbar sei, da hier die typische Hauptleistung der Klägerin gerade in einer Dienstleistung, das heißt in der Bewachung und nicht in der Vermietung der technischen Anlagen hierfür liegt (LG Bochum NJW-RR 2002, 1713 ff.).

    Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Beklagten kein Eigentum an den Überwachungsgeräten erworben haben, da diese ebenso unstreitig im Eigentum der Klägerin verblieben, so dass diese den Beklagten lediglich im Rahmen des BewachungsDienstvertrages leihweise zur Verfügung gestellt wurden (LG Bochum NJW-RR 2002, 1713 ff.).

    Eine geltungserhaltende Reduktion, auf die in § 11 Nr. 12a AGB-Gesetz a. F. gerade noch zulässige Höchstfrist von zwei Jahren, ist dementsprechend nicht möglich, da eine unangemesse Laufzeitregelung nicht mit einer kürzeren, gerade noch angemessenen Laufzeit aufrechterhalten werden kann (BGH NJW 2000, 1110 ff.; BGH NJW 1982, 2309 f.; OLG Hamm NJW 1982, 283 f.; OLG Düsseldorf BB 1980, 388; OLG Hamm NJW 1981, 1049 f.; OLG Karlsruhe NJW 1981, 405 ff.; OLG Stuttgart BB 1979, 1468; LG Bochum NJW-RR 2002, 1713 ff.).

  • BGH, 02.12.1999 - III ZR 132/98

    Unzulässigkeit einer AGB-Klausel, wonach ein Haftpflichtanspruch erlischt, wenn

    Auszug aus AG Brandenburg, 23.06.2003 - 32 C 139/02
    Bei einem "Fernüberwachungsvertrag" liegt die typische Hauptleistung aber regelmäßig in einer Dienstleistung (LG Bochum NJW-RR 2002, 1713 ff.; BGH NJW-RR 2000, 648 ff.; AG Helmstedt NJW-RR 1986, 274; AG Gießen NJW-RR 1996, 49; AG Mainz NZM 1998, 372 = NJW-RR 1998, 732).

    Für eine Einordnung eines Vertragsverhältnisses unter einen bestimmten Vertragstyp ist insofern nämlich nicht die von den Parteien gebrauchte Bezeichnung, sondern der Vertragsinhalt entscheidend BGHZ 75, 301; BGHZ 101, 350 f.; BGHZ NJW-RR 2000, 648 f.; RGZ 130, 275; LG Saarbrücken NJW-RR 2002, 1715 f.; LG Bochum NJW-RR 2002, 1713 ff.; LG Offenburg NJW-RR 1999, 495; AG Gießen NJW-RR 1996, 49; AG Mainz NZM 1998, 372 = NJW-RR 1998, 732; AG Helmstedtt NJW-RR 1986, 274; BGH NJW 1999, 1031f.).

    Sind aber dem äußeren Erscheinungsbild nach hauptsächlich Bewachungs-Serviceleistungen zu erbringen, so handelt es sich der Sache nach um einen Dienstvertrag (BGH NJW-RR 1997, 942; BGH NJW-RR 2000, 648 f.; LG Bochum NJW-RR 2002, 1713 ff.).

    Dieses dienstvertragliche Element steht bei der Betrachtung der gesamten vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien dementsprechend eindeutig im Vordergrund (BGH NJW 1999, 1031 f.; BGH NJW-RR 2000, 648 f.; LG Bochum NJW-RR 2002, 1713 ff.; AG Gießen NJW-RR 1996, 49 f.).

  • BGH, 08.04.1997 - X ZR 62/95

    Ansprüche aus Servicevertrag und Wartungsvertrag - Vorliegen sittenwidriger

    Auszug aus AG Brandenburg, 23.06.2003 - 32 C 139/02
    Sind aber dem äußeren Erscheinungsbild nach hauptsächlich Bewachungs-Serviceleistungen zu erbringen, so handelt es sich der Sache nach um einen Dienstvertrag (BGH NJW-RR 1997, 942; BGH NJW-RR 2000, 648 f.; LG Bochum NJW-RR 2002, 1713 ff.).

    Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist nämlich immer auch dann unangemessen im Sinne des § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz a. F. (§ 307 BGB n. F.), wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne auch von vornherein auf dessen Belange hinreichend Rücksicht zu nehmen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen; ein wesentliches Indiz dafür ist die Abweichung von dispositiven gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie dem Gerechtigkeitsgebot Ausdruck verleihen (BGH NJW 1984, 1182; BGH NJW-RR 1997, 942 f.; BGH NJW 2000, 1110 ff.; BGH NJW 1993, 1333 f.).

    Eine solche Kündigungsregelung hätten redliche Vertragspartner bei ihren Erwägungen in den Vordergrund gestellt, wenn sie den Vertragsabschluss auf unbestimmte Dauer durch AGB als unwirksam erkannt hätten (BGH NJW-RR 1997, 942 f.).

    Das Schließen der durch die Unwirksamkeit der Laufzeit-Klausel von 48 Monaten entstandenen Vertragslücke unter Rückgriff auf die Regelung des § 621 BGB ist auch sachgerecht und wird der beiderseitigen Interessenlage bei Abschluss des Überwachungsvertrages gerecht (BGH NJW-RR 1997, 942 f.).

  • LG Mannheim, 18.10.2016 - 1 O 31/16

    Fernüberwachungsvertrag: Überwiegen dienstvertraglicher Elemente; Wirksamkeit

    Bei einem Vertrag, der eine Fernüberwachung zum Gegenstand hat, liegt die typische Hauptleistung vielmehr regelmäßig in einer Dienstleistung (AG Brandenburg, Urteil vom 23. Juni 2003 - 32 C 139/02 -, Rn. 19, juris).

    Die Frage der Kündigungsmöglichkeit regelt sich daher nach § 621 BGB, weil auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen streitgegenständlichen Vertrag Dienstvertragsrecht anzuwenden ist (vgl. OLG München, Urteil vom 11. Februar 2015 - 7 U 3170/14 -, Rn. 65, juris; AG Brandenburg, Urteil vom 23. Juni 2003 - 32 C 139/02 -, Rn. 19, juris; LG Bochum, Urteil vom 04. Dezember 2001 - 9 S 196/01 -, NJW-RR 2002, 1713, 1714).

  • OLG Stuttgart, 07.12.2016 - 3 U 105/16

    Formularvertrag zur Fernüberwachung von Geschäftsräumlichkeiten durch

    bb) Im vorliegenden Fall gibt die als Dienstleistung zu bewertende, von der Klägerin vertraglich übernommene Überwachung des Betriebs der Beklagten und seiner Räumlichkeiten durch eine rund um die Uhr besetzte Notruf- und Serviceleitstelle, die im Alarmfall weitere, stufenweise Gefahrenmeldemaßnahmen ergreift, dem Vertrag das wesentliche Gepräge (im Ergebnis ebenso OLG München NJOZ 2015, 886 LG Mannheim BeckRS 2016, 18259 LG Bochum NJW-RR 2002, 1713, 1714; AG Brandenburg WuM 2003, 469 BeckOGK/Weiler, BGB, Stand: 04.07.2016, § 309 Nr. 9 Rn. 38; aA OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 14. September 2016 - Az. 2 U 223/16; LG Karlsruhe, Urteil vom 6. August 2015 - Az. 20 S 59/13; LG Karlsruhe, Urteil vom 16. Oktober 2015 - 8 O 100/15; LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 26. Januar 2016 - 2 O 217/15).
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