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   AG Frankfurt/Main, 12.05.2015 - 32 C 2902/14 (83)   

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https://dejure.org/2015,45759
AG Frankfurt/Main, 12.05.2015 - 32 C 2902/14 (83) (https://dejure.org/2015,45759)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.05.2015 - 32 C 2902/14 (83) (https://dejure.org/2015,45759)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12. Mai 2015 - 32 C 2902/14 (83) (https://dejure.org/2015,45759)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • minderwert.de PDF

    Kein Minderwert für Fahrzeug älter als 5 Jahre

  • captain-huk.de

    AG Frankfurt am Main entscheidet zu restlichen Sachverständigenkosten, zur fiktiven Schadensabrechnung und zur Wertminderung mit teils kritisch zu betrachtendem Urteil vom 12.5.2015 - 32 C 2902/14 (83) -.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.05.2013 - VI ZR 320/12

    Fiktive Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall: Verweisung auf günstigere

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 12.05.2015 - 32 C 2902/14
    Er darf vielmehr fiktiv die Reparaturkosten ersetzt verlangen, wie sie in einer markengebundenen, regionalen Fachwerkstatt anfallen würden und muss sich damit grundsätzlich nicht auf die möglicherweise günstigeren Preise freier Werkstätten verweisen lassen (Palandt/Grüneberg, BGB, § 249 Rn. 24) und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob die Reparatur durchgeführt wird oder nicht (Vgl. BGH SVR 2013, 266 m.w.N.).

    Jedoch muss sich der Geschädigte vom Schädiger im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB dann auf eine günstigere, auch nicht markengebundene Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, wenn der Schädiger darlegt und im ggf. beweist, dass die konkrete Reparatur dort gleichwertig sowie mühelos und ohne weiteres zugänglich ist, soweit der Geschädigte wiederum nicht darlegt und ggf. beweist, dass die Reparatur in einer markenungebundenen Werkstatt für ihn nicht unzumutbar ist (vgl. BGH NZV 2014, 161; BGH SVR 2013, 266; BGH NJW 2010, 2725, 2726).

    Gleichwertig ist eine Reparatur in einer "freien" Werkstatt u.a. nur dann, wenn sie vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht (vgl. BGH r+s 2013, 358 m. w. N.).

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 12.05.2015 - 32 C 2902/14
    Danach genügt ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit der Kosten nicht mehr (vgl. auch: BGH, Urteil vom 11.02.2014 - Az.: VI ZR 225/13, Rz. 8).

    Denn nach der Rechtsprechung des BGH sind Gutachterkosten nur dann nicht als erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen, soweit der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014 - Az.: VI ZR 225/13, Rz. 10).

    Zwar hat die Beklagte nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014 - Az.: VI ZR 225/13, Rz. 11) die Möglichkeit darzutun, dass der Geschädigte bei der Beauftragung des Sachverständigen hinsichtlich der vereinbarten Höhe der Nebenkosten gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB verstoßen hat.

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 12.05.2015 - 32 C 2902/14
    Daraus folgt, dass der Geschädigte vor Beauftragung eines Sachverständigen grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des Marktes verpflichtet ist (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BGH, NZV 2014, 445, 447).

    Denn diese indiziert mit der zugrunde liegenden Preisvereinbarung die Höhe des erforderlichen Betrages für die Gutachtenerstattung (vgl. BGH, NZV 2014, 445, 447).

  • BGH, 10.01.2006 - VI ZR 43/05

    Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten aus einem

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 12.05.2015 - 32 C 2902/14
    Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts können als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung zum Schaden im Sinne von § 249 BGB gehören, soweit der Auftraggeber die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich und zweckmäßig halten durfte (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. nur: BGH NJW 2006, 1065 m. w. N.).
  • LG Frankfurt/Main, 05.05.2011 - 24 S 224/10
    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 12.05.2015 - 32 C 2902/14
    Dies ist vorliegend hinsichtlich des Grundhonorars des Gutachters nicht der Fall, zumal der pauschale prozentuale Ansatz von unter 25 Prozent der voraussichtlichen Netto-Reparaturkosten nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main (vgl. Urteil vom 31.03.2011 - Az.: 2-24 S 224/10) weder im Hinblick auf die Berechnungsmethode noch hinsichtlich der Höhe den Rahmen dessen verlässt, was als angemessen zu bezeichnen ist.
  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02

    Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 12.05.2015 - 32 C 2902/14
    Dies bedeutet nicht nur, dass der Geschädigte bei fiktiver Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt als üblich ermittelt hat, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Menschen gerecht zu werden (vgl. BGH NZV 2003, 372, 373).
  • BGH, 22.06.2010 - VI ZR 337/09

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis unter

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 12.05.2015 - 32 C 2902/14
    Jedoch muss sich der Geschädigte vom Schädiger im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB dann auf eine günstigere, auch nicht markengebundene Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, wenn der Schädiger darlegt und im ggf. beweist, dass die konkrete Reparatur dort gleichwertig sowie mühelos und ohne weiteres zugänglich ist, soweit der Geschädigte wiederum nicht darlegt und ggf. beweist, dass die Reparatur in einer markenungebundenen Werkstatt für ihn nicht unzumutbar ist (vgl. BGH NZV 2014, 161; BGH SVR 2013, 266; BGH NJW 2010, 2725, 2726).
  • BGH, 23.02.2010 - VI ZR 91/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Verweis des Geschädigten auf eine günstigere

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 12.05.2015 - 32 C 2902/14
    Als Kriterien für den Qualitätsstandard gelten u.a. die Zertifizierung, die Verwendung von Originalersatzteilen und die Übernahme gleichwertiger Garantien (vgl. BGH NZV 2010, 445, 446).
  • BGH, 03.12.2013 - VI ZR 24/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Obergrenze ersatzfähiger Reparaturkosten bei

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 12.05.2015 - 32 C 2902/14
    Jedoch muss sich der Geschädigte vom Schädiger im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB dann auf eine günstigere, auch nicht markengebundene Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, wenn der Schädiger darlegt und im ggf. beweist, dass die konkrete Reparatur dort gleichwertig sowie mühelos und ohne weiteres zugänglich ist, soweit der Geschädigte wiederum nicht darlegt und ggf. beweist, dass die Reparatur in einer markenungebundenen Werkstatt für ihn nicht unzumutbar ist (vgl. BGH NZV 2014, 161; BGH SVR 2013, 266; BGH NJW 2010, 2725, 2726).
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