Rechtsprechung
OLG Celle, 03.12.2008 - 32 Ss 172/08 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Art. 103 Abs. 2 GG; § 240 Abs. 1 StGB; § 240 Abs. 2 StGB
Anforderungen an das Merkmal "Gewalt" i.S.v. § 240 Strafgesetzbuch (StGB) i.R.e. "Herunterbremsens" des nachfolgenden Kraftfahrzeugs bei dessen bestehender Ausweichmöglichkeit; Vorliegen eines verfassungsrechtlich erforderlichen körperlichen Empfindens in Gestalt einer ... - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an das Merkmal "Gewalt" i.S.v. § 240 Strafgesetzbuch (StGB) i.R.e. "Herunterbremsens" des nachfolgenden Kraftfahrzeugs bei dessen bestehender Ausweichmöglichkeit; Vorliegen eines verfassungsrechtlich erforderlichen körperlichen Empfindens in Gestalt einer ...
- Judicialis
StGB § 240
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 240 Abs. 1
Begriff der Gewalt; sogenanntes Herunterbremsen eines nachfolgenden Kraftfahrzeugs - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Nötigung: Herunterbremsen als Gewalt im Straßenverkehr?
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Nötigung: Herunterbremsen als Gewalt im Straßenverkehr?
- beck-blog (Kurzinformation)
Schwer zu begründen: Nötigung im Straßenverkehr durch allmähliches Abbremsen
- streifler.de (Kurzinformation)
Verkehrsstrafrecht: Nötigung: Herunterbremsen als Gewalt im Straßenverkehr
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Verkehrsstrafrecht - Ausbremsen nicht immer gleich Nötigung
- anwalt.de (Kurzinformation)
Massives Ausbremsen nicht immer gleichbedeutend mit Nötigung
Besprechungen u.ä. (2)
Papierfundstellen
- NZV 2009, 199
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BayObLG, 06.07.2001 - 1St RR 57/01
Nötigung durch "Ausbremsen" im Straßenverkehr
Auszug aus OLG Celle, 03.12.2008 - 32 Ss 172/08
Diese Anforderungen an eine verfassungskonforme Auslegung des Gewaltbegriffs in § 240 StGB können auch bei Vorgängen im Straßenverkehr gegeben sein (vgl. BVerfG NJW 2007, 1669 f.; BGH NJW 1995, 3131 ff.; BayObLGSt 2001, 88 ff.;… Fischer, StGB, § 240 Rn. 15 m.w.N.).Auf der Grundlage dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben nimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung der Strafgerichte an, dass das sog. Ausbremsen eines Verkehrsteilnehmers durch einen anderen Kraftfahrer sich als Gewalt in dem vorgenannten Sinn darstellen kann (BGH NJW 1995, 3131, 3133 f.; OLG Stuttgart NJW 1995, 2647 f.; OLG Köln NVZ 1995, 405; siehe auch BayObLGSt 2001, 88, ff.).
Vielmehr gehe von dem abgebremsten Fahrzeug nicht allein eine psychische Zwangswirkung aus, sondern der Täter wirke durch die Errichtung eines physischen Hindernisses mittels seines Fahrzeugs jedenfalls auch auf die Entschlussfreiheit des nachfolgenden Fahrers ein (BGH NJW 1995, 3131, 3133; siehe auch BayObLGSt 2001, 88, 90).
Dementsprechend ist anerkannt, dass eine strafbare Nötigung durch Anwendung von Gewalt in den Konstellationen der sog. Vollbremsung vorliegt, indem der genötigte, dem Täter nachfolgende Kraftfahrer zum Anhalten gezwungen wird (BGH NJW 1995, 3131, 3133; BayObLGSt 2001, 88, 90 f.).
Über die Fälle des sog. Ausbremens durch das Erzwingen einer Vollbremsung oder eines wenigstens abrupten, starken Abbremsens des genötigten Hintermannes hinaus, hat das Bayerische Oberste Landesgericht mit Urteil vom 06.07.2001 - 1 St RR 57/01 (BayObLGSt 2001, 88 ff.) eine Nötigung durch Anwendung von Gewalt auch dann angenommen, wenn der Täter seine Geschwindigkeit ohne verkehrsbedingten Grund stark reduziert und dadurch den Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs zu einer unangemessen niedrigen Geschwindigkeit zwingt.
Allerdings hat das Gericht ergänzend in solchen tatsächlichen Konstellationen der erzwungenen Geschwindigkeitsreduzierung verlangt, dass der Fahrer des dem Täterfahrzeug nachfolgenden Fahrzeugs aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das ihm durch den Vordermann aufgezwungene Verhalten nicht durch Ausweichen oder Überholen vermeiden kann (BayObLGSt 2001, 88, 89 f.).
Das etwaige Vorhandensein von Gegenverkehr, ein das Überholen verhindernden Straßenverlauf oder rechtliche Hindernisse, etwa in Gestalt eines Überholverbots in dem fraglichen Streckenabschnitt (dazu BayObLGSt 2001, 88, 89 f.), sind nicht festgestellt.
- BGH, 30.03.1995 - 4 StR 725/94
Schlangenlinien - § 315c StGB, konkrete Gefahr, 'kritische Verkehrsituation', …
Auszug aus OLG Celle, 03.12.2008 - 32 Ss 172/08
Diese Anforderungen an eine verfassungskonforme Auslegung des Gewaltbegriffs in § 240 StGB können auch bei Vorgängen im Straßenverkehr gegeben sein (vgl. BVerfG NJW 2007, 1669 f.; BGH NJW 1995, 3131 ff.; BayObLGSt 2001, 88 ff.;… Fischer, StGB, § 240 Rn. 15 m.w.N.).Auf der Grundlage dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben nimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung der Strafgerichte an, dass das sog. Ausbremsen eines Verkehrsteilnehmers durch einen anderen Kraftfahrer sich als Gewalt in dem vorgenannten Sinn darstellen kann (BGH NJW 1995, 3131, 3133 f.; OLG Stuttgart NJW 1995, 2647 f.; OLG Köln NVZ 1995, 405; siehe auch BayObLGSt 2001, 88, ff.).
Vielmehr gehe von dem abgebremsten Fahrzeug nicht allein eine psychische Zwangswirkung aus, sondern der Täter wirke durch die Errichtung eines physischen Hindernisses mittels seines Fahrzeugs jedenfalls auch auf die Entschlussfreiheit des nachfolgenden Fahrers ein (BGH NJW 1995, 3131, 3133; siehe auch BayObLGSt 2001, 88, 90).
Dementsprechend ist anerkannt, dass eine strafbare Nötigung durch Anwendung von Gewalt in den Konstellationen der sog. Vollbremsung vorliegt, indem der genötigte, dem Täter nachfolgende Kraftfahrer zum Anhalten gezwungen wird (BGH NJW 1995, 3131, 3133; BayObLGSt 2001, 88, 90 f.).
- BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 932/06
Nötigung im Straßenverkehr durch dichtes Auffahren im Straßenverkehr unter …
Auszug aus OLG Celle, 03.12.2008 - 32 Ss 172/08
Gewalt im Sinne von § 240 StGB liegt bei einer den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots des Art. 103 Abs. 2 GG entsprechenden Auslegung dann vor, wenn "der Täter durch körperliche Kraftentfaltung Zwang auf sein Opfer ausübt und dieser Zwang nicht nur psychisch wirkt, sondern körperlich empfunden wird" (BVerfGE 104, 92, 102 f.; BVerfG NJW 2007, 1669 f.).Diese Anforderungen an eine verfassungskonforme Auslegung des Gewaltbegriffs in § 240 StGB können auch bei Vorgängen im Straßenverkehr gegeben sein (vgl. BVerfG NJW 2007, 1669 f.; BGH NJW 1995, 3131 ff.; BayObLGSt 2001, 88 ff.;… Fischer, StGB, § 240 Rn. 15 m.w.N.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die Feststellung des Vorliegens nötigender Gewalt in dem vorgenannten Sinn stets nur im Einzelfall erfolgen (BVerfG NJW 2007, 1669, 1670); pauschale Wertungen, wann ein Verhalten im Straßenverkehr körperlichen Zwang auf einen anderen Verkehrsteilnehmer ausübt, ließen sich kaum treffen (…BVerfG a.a.O.).
Dabei ist den für die Annahme von Gewalt im Sinne von § 240 StGB erforderlichen körperlichen Auswirkungen bei dem Opfer genügt, wenn bei diesem physisch merkbare Angstreaktionen auftreten (siehe BVerfG NJW 2007, 1669, 1670; BGHSt 19, 263, 266).
- BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90
Sitzblockaden III
Auszug aus OLG Celle, 03.12.2008 - 32 Ss 172/08
Gewalt im Sinne von § 240 StGB liegt bei einer den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots des Art. 103 Abs. 2 GG entsprechenden Auslegung dann vor, wenn "der Täter durch körperliche Kraftentfaltung Zwang auf sein Opfer ausübt und dieser Zwang nicht nur psychisch wirkt, sondern körperlich empfunden wird" (BVerfGE 104, 92, 102 f.; BVerfG NJW 2007, 1669 f.). - BGH, 04.03.1964 - 4 StR 529/63
Überholspur
Auszug aus OLG Celle, 03.12.2008 - 32 Ss 172/08
Dabei ist den für die Annahme von Gewalt im Sinne von § 240 StGB erforderlichen körperlichen Auswirkungen bei dem Opfer genügt, wenn bei diesem physisch merkbare Angstreaktionen auftreten (siehe BVerfG NJW 2007, 1669, 1670; BGHSt 19, 263, 266). - BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89
Sitzblockaden II
Auszug aus OLG Celle, 03.12.2008 - 32 Ss 172/08
Der Bundesgerichtshof hat unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.01.1995 - 1 BvR 718/89 u.a. (BVerfGE 92, 1 ff.) zur Anwendung von § 240 StGB auf Sitzblockaden für die Fälle des Ausbremsens ausgeführt, in diesen Konstellationen beschränke sich das Verhalten des Täters - anders als bei Sitzblockaden - gerade nicht auf die bloße physische Anwesenheit des Täters. - OLG Stuttgart, 27.03.1995 - 3 Ss 76/95
Verfassungsrechtliche Gründe; Einfachrechtliche Gründe; Bundesverfassungsgericht; …
Auszug aus OLG Celle, 03.12.2008 - 32 Ss 172/08
Auf der Grundlage dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben nimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung der Strafgerichte an, dass das sog. Ausbremsen eines Verkehrsteilnehmers durch einen anderen Kraftfahrer sich als Gewalt in dem vorgenannten Sinn darstellen kann (BGH NJW 1995, 3131, 3133 f.; OLG Stuttgart NJW 1995, 2647 f.; OLG Köln NVZ 1995, 405; siehe auch BayObLGSt 2001, 88, ff.).