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   OLG Celle, 19.04.2011 - 32 Ss 37/11   

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OLG Celle, 19.04.2011 - 32 Ss 37/11 (https://dejure.org/2011,8301)
OLG Celle, Entscheidung vom 19.04.2011 - 32 Ss 37/11 (https://dejure.org/2011,8301)
OLG Celle, Entscheidung vom 19. April 2011 - 32 Ss 37/11 (https://dejure.org/2011,8301)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Unterhaltspflichtverletzung, Feststellungen, Anforderungen

  • openjur.de

    Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners; Regelwirkung familiengerichtlicher Urteile über Kindesunterhalt im Strafverfahren

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Eigenständige Prüfung und Beurteilung des Bestehens einer gesetzlichen Unterhaltspflicht des Angeklagten sowie deren Höhe durch die Strafgerichte i.R.d. Anwendung des § 170 StGB; Übernahme der im zivilgerichtlichen Verfahren festgestellten Tatsachen und Berechnungen im ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eigenständige Prüfung und Beurteilung des Bestehens einer gesetzlichen Unterhaltspflicht des Angeklagten sowie deren Höhe durch die Strafgerichte i.R.d. Anwendung des § 170 StGB; Übernahme der im zivilgerichtlichen Verfahren festgestellten Tatsachen und Berechnungen im ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 170
    Feststellung der Unterhaltspflichtverletzung unter Zugrundelegung eines familiengerichtlichen Erkenntnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1826
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Saarbrücken, 03.12.2009 - Ss 104/09

    Anforderungen an die Feststellung der gesetzlichen Unterhaltspflicht im Rahmen

    Auszug aus OLG Celle, 19.04.2011 - 32 Ss 37/11
    OLG FamRZ 2010, 1018 f.; Fischer, StGB, 58. Aufl., 2011, § 170 Rn. 3; Dippel, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 170 Rn. 15; Wittig, in: Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, 2010, § 170 Rn. 5 m. w. N.).

    Diese regelmäßig aus dem inländischen bürgerlichen Recht resultierende gesetzliche Unterhaltspflicht beinhaltet als Teilelemente die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten (Bedarf - § 1610 Abs. 1 BGB; vgl. OLG Koblenz v. 03.11.2010 - 2 Ss 184/10 juris Abs. 5: Saarl. OLG FamRZ 2010, 1018 f.) einerseits und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners andererseits.

    An eventuell vorhandene zivilgerichtliche Urteile über Bestehen und Höhe von Unterhalt oder an zwischen den Gläubiger und Schuldner geschlossene Vergleiche über Unterhaltsansprüche sind die Strafgerichte nicht gebunden (BayObLGSt 2002, 71; OLG München NStZ 2009, 212 f.; Saarl. OLG FamRZ 2010, 1018 f.).

    Die vom Tatrichter für die Beurteilung des Bedarfs des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten herangezogenen Grundlagen müssen in einer Weise festgestellt und im Urteil dargelegt werden, die dem Revisionsgericht eine Überprüfung der rechtlichen Wertung des Tatrichters ermöglicht (siebe OLG Hamm FamRZ 2007, 1199 f. m. w. N.; OLG München NStZ 2009, 212 f.; Saarl. OLG FamRZ 2010, 1018 f.; Thüring. OLG StV 2005, 213; weit.

    Zu den festzustellenden und darzulegenden Beurteilungsgrundlagen bezüglich der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten gehören die Höhe der von ihm erzielten oder ggf. erzielbaren Einkünfte, die zu der Erzielung der (positiven) Einkünfte verbundenen Aufwendungen sowie regelmäßig die den Unterhaltsschuldner treffenden sonstigen Verpflichtungen, vor allem weitere Unterhaltsverpflichtungen sowie der Eigenbedarf des Verpflichteten (vgl. OLG Hamm NStZ 2008, 342, 343; OLG München NStZ 2009, 212; OLG Koblenz v. 03.11.2010 - 2 Ss 184/10 juris Abs. 6; Saarl. OLG FamRZ 2010, 1018 f.; Lenckner/Bosch, in: Schönke/Schröder, § 170 Rn. 22.).

  • OLG München, 02.09.2008 - 5St RR 160/08

    Verletzung der Unterhaltspflicht: Feststellung der Unterhaltshöhe durch den

    Auszug aus OLG Celle, 19.04.2011 - 32 Ss 37/11
    Die herangezogenen familiengerichtlichen Leitlinien und Tabellen hat der Strafrichter dabei in seinem Urteil anzugeben (OLG München NStZ 2009, 212 f.; OLG Koblenz a. a. O; siehe auch Lenckner/Bosch, in: Schönke/Schröder, § 170 Rn. 21).

    An eventuell vorhandene zivilgerichtliche Urteile über Bestehen und Höhe von Unterhalt oder an zwischen den Gläubiger und Schuldner geschlossene Vergleiche über Unterhaltsansprüche sind die Strafgerichte nicht gebunden (BayObLGSt 2002, 71; OLG München NStZ 2009, 212 f.; Saarl. OLG FamRZ 2010, 1018 f.).

    Die vom Tatrichter für die Beurteilung des Bedarfs des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten herangezogenen Grundlagen müssen in einer Weise festgestellt und im Urteil dargelegt werden, die dem Revisionsgericht eine Überprüfung der rechtlichen Wertung des Tatrichters ermöglicht (siebe OLG Hamm FamRZ 2007, 1199 f. m. w. N.; OLG München NStZ 2009, 212 f.; Saarl. OLG FamRZ 2010, 1018 f.; Thüring. OLG StV 2005, 213; weit.

    Zu den festzustellenden und darzulegenden Beurteilungsgrundlagen bezüglich der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten gehören die Höhe der von ihm erzielten oder ggf. erzielbaren Einkünfte, die zu der Erzielung der (positiven) Einkünfte verbundenen Aufwendungen sowie regelmäßig die den Unterhaltsschuldner treffenden sonstigen Verpflichtungen, vor allem weitere Unterhaltsverpflichtungen sowie der Eigenbedarf des Verpflichteten (vgl. OLG Hamm NStZ 2008, 342, 343; OLG München NStZ 2009, 212; OLG Koblenz v. 03.11.2010 - 2 Ss 184/10 juris Abs. 6; Saarl. OLG FamRZ 2010, 1018 f.; Lenckner/Bosch, in: Schönke/Schröder, § 170 Rn. 22.).

  • OLG Koblenz, 03.11.2010 - 2 Ss 184/10

    Strafurteil: Notwendiger Umfang tatrichterlicher Prüfungen zur Feststellung einer

    Auszug aus OLG Celle, 19.04.2011 - 32 Ss 37/11
    Diese regelmäßig aus dem inländischen bürgerlichen Recht resultierende gesetzliche Unterhaltspflicht beinhaltet als Teilelemente die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten (Bedarf - § 1610 Abs. 1 BGB; vgl. OLG Koblenz v. 03.11.2010 - 2 Ss 184/10 juris Abs. 5: Saarl. OLG FamRZ 2010, 1018 f.) einerseits und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners andererseits.

    Die Strafgerichte sind dabei allerdings berechtigt, sich bei der Bestimmung von Bedarf des Unterhaltsberechtigten und Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten an den in der Rechtsprechung der Familiensenate der Oberlandesgerichte entwickelten unterhaltsrechtlichen Leitlinien und Tabellen zu orientieren (vgl. OLG Koblenz v. 03.11.2010 - 2 Ss 184/10 juris Abs. 5; Lenckner/Bosch, in: Schönke/Schröder, § 170 Rn. 19 und 21).

    Zu den festzustellenden und darzulegenden Beurteilungsgrundlagen bezüglich der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten gehören die Höhe der von ihm erzielten oder ggf. erzielbaren Einkünfte, die zu der Erzielung der (positiven) Einkünfte verbundenen Aufwendungen sowie regelmäßig die den Unterhaltsschuldner treffenden sonstigen Verpflichtungen, vor allem weitere Unterhaltsverpflichtungen sowie der Eigenbedarf des Verpflichteten (vgl. OLG Hamm NStZ 2008, 342, 343; OLG München NStZ 2009, 212; OLG Koblenz v. 03.11.2010 - 2 Ss 184/10 juris Abs. 6; Saarl. OLG FamRZ 2010, 1018 f.; Lenckner/Bosch, in: Schönke/Schröder, § 170 Rn. 22.).

  • BGH, 15.04.1975 - 5 StR 667/74

    Strafrichterliche Bindungspflicht an Zivilrechtsurteile in Unterhaltssachen -

    Auszug aus OLG Celle, 19.04.2011 - 32 Ss 37/11
    a) Der objektive Tatbestand einer Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170 Abs. 1 StGB setzt das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht voraus (siehe nur BGHSt 12, 166, 171; BGHSt 26, 111, 113; OLG Hamm NStZ 2004, 686; OLG Hamm FamRZ 2007, 1199; Saarl.

    Dementsprechend ist der Straftatbestand des § 170 StGB im Hinblick auf das Bestehen der gesetzlichen Unterhaltspflicht einschließlich seiner vorgenannten Teilelemente zivilrechtsakzessorischer Natur (BGHSt 12, 166, 71; BGHSt 26, 111, 113; ausführlich Lüke, in: Festschrift für Arthur Kaufmann, 1993, 565; siehe auch Dippel, in: Leipziger Kommentar zum StGB, § 170 Rn. 15; Wittig, in:.

  • BGH, 10.12.1958 - 2 StR 394/58
    Auszug aus OLG Celle, 19.04.2011 - 32 Ss 37/11
    a) Der objektive Tatbestand einer Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170 Abs. 1 StGB setzt das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht voraus (siehe nur BGHSt 12, 166, 171; BGHSt 26, 111, 113; OLG Hamm NStZ 2004, 686; OLG Hamm FamRZ 2007, 1199; Saarl.

    Dementsprechend ist der Straftatbestand des § 170 StGB im Hinblick auf das Bestehen der gesetzlichen Unterhaltspflicht einschließlich seiner vorgenannten Teilelemente zivilrechtsakzessorischer Natur (BGHSt 12, 166, 71; BGHSt 26, 111, 113; ausführlich Lüke, in: Festschrift für Arthur Kaufmann, 1993, 565; siehe auch Dippel, in: Leipziger Kommentar zum StGB, § 170 Rn. 15; Wittig, in:.

  • OLG Hamm, 07.09.2006 - 4 Ss 373/06

    Verletzung der Unterhaltspflicht, Leistungsfähigkeit, Aufgabe der bisherigen

    Auszug aus OLG Celle, 19.04.2011 - 32 Ss 37/11
    a) Der objektive Tatbestand einer Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170 Abs. 1 StGB setzt das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht voraus (siehe nur BGHSt 12, 166, 171; BGHSt 26, 111, 113; OLG Hamm NStZ 2004, 686; OLG Hamm FamRZ 2007, 1199; Saarl.

    Die vom Tatrichter für die Beurteilung des Bedarfs des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten herangezogenen Grundlagen müssen in einer Weise festgestellt und im Urteil dargelegt werden, die dem Revisionsgericht eine Überprüfung der rechtlichen Wertung des Tatrichters ermöglicht (siebe OLG Hamm FamRZ 2007, 1199 f. m. w. N.; OLG München NStZ 2009, 212 f.; Saarl. OLG FamRZ 2010, 1018 f.; Thüring. OLG StV 2005, 213; weit.

  • OLG Hamm, 10.10.2007 - 2 Ss 392/07

    Unterhaltspflichtverletzung; Feststellungen; Umfang

    Auszug aus OLG Celle, 19.04.2011 - 32 Ss 37/11
    Zu den festzustellenden und darzulegenden Beurteilungsgrundlagen bezüglich der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten gehören die Höhe der von ihm erzielten oder ggf. erzielbaren Einkünfte, die zu der Erzielung der (positiven) Einkünfte verbundenen Aufwendungen sowie regelmäßig die den Unterhaltsschuldner treffenden sonstigen Verpflichtungen, vor allem weitere Unterhaltsverpflichtungen sowie der Eigenbedarf des Verpflichteten (vgl. OLG Hamm NStZ 2008, 342, 343; OLG München NStZ 2009, 212; OLG Koblenz v. 03.11.2010 - 2 Ss 184/10 juris Abs. 6; Saarl. OLG FamRZ 2010, 1018 f.; Lenckner/Bosch, in: Schönke/Schröder, § 170 Rn. 22.).

    Bei wechselnden Einkommensverhältnissen hält auch das OLG Hamm (NStZ 2008, 342, 343) die Beurteilung der Leistungsfähigkeit auf einen größeren Zeitraum bezogen für geboten.

  • OLG Koblenz, 04.04.2005 - 1 Ss 59/05

    Strafbare Verletzung der Unterhaltspflicht: Notwendige tatrichterliche Prüfung

    Auszug aus OLG Celle, 19.04.2011 - 32 Ss 37/11
    Zwar wird bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsverpflichteten als Element der gesetzlichen Unterhaltspflicht bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens in der Rechtsprechung der Familiensenate regelmäßig von einem Bruttojahreseinkommen ausgegangen, bei dem nicht monatlich anfallende Leistungen (etwa Weihnachtsgeld) auf das gesamte Jahr umgelegt werden (vgl. Strohal in: Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, Rn. 513 m. w. N.; siehe auch OLG Koblenz NStZ 2005, 640, 641 Rn. 6 m. w. N.).

    Die obergerichtliche Rechtsprechung der Strafgerichte ist hingegen nicht einheitlich, soweit es um den der Bewertung der Leistungsfähigkeit zugrunde zu legenden Zeitraum und die Notwendigkeit geht, ein durchschnittliches Einkommen für einen Zeitraum zugrunde zu legen, in dem nur teilweise Einkommen erzielt wurde oder in dem die Höhe des Einkommens schwankte (siehe die Nachw. bei OLG Koblenz NStZ 2005, 640, 641 Rn. 6 und 7).

  • OLG Hamm, 05.05.2004 - 4 Ss 65/04

    Statusurteil; bindende Rückwirkung; Strafverfahren; Abstammungsgutachten

    Auszug aus OLG Celle, 19.04.2011 - 32 Ss 37/11
    a) Der objektive Tatbestand einer Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170 Abs. 1 StGB setzt das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht voraus (siehe nur BGHSt 12, 166, 171; BGHSt 26, 111, 113; OLG Hamm NStZ 2004, 686; OLG Hamm FamRZ 2007, 1199; Saarl.
  • KG, 29.01.2001 - 1 Ss 171/00
    Auszug aus OLG Celle, 19.04.2011 - 32 Ss 37/11
    Ferner sind bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit im Regelfall neben den berufsbedingten Aufwendungen auch die vom Unterhaltsschuldner zu entrichteten Steuern sowie Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen (vgl. KG v. 29.01.2001 - (4) 1 Ss 171/00 (92/00).
  • OLG Celle, 15.05.1998 - 22 Ss 21/98
  • OLG Jena, 17.06.2004 - 1 Ss 347/03

    Anforderungen an die Feststellung der Leistungsfähigkeit des Angeklagten bei

  • BayObLG, 25.04.2002 - 5St RR 106/02

    Verletzung der Unterhaltspflicht - Feststellung der Leistungsfähigkeit -

  • OLG Braunschweig, 15.08.2013 - 1 Ss 50/13

    Umfang der tatrichterlichen Feststellungen bei einer Verurteilung wegen

    § 170 Abs. 1 StGB setzt das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht voraus, diese regelmäßig aus dem inländischen bürgerlichen Recht resultierende Pflicht beinhaltet als Teilelemente die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten einerseits und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners andererseits (vgl. statt vieler OLG Gelle, 2. Strafsenat, Beschluss vom 19.04.2011 - 32 Ss 37/11 Rn. 10 mit zahlreichen Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen - bei [...]).
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