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   BPatG, 14.02.2007 - 32 W (pat) 21/05   

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BPatG, 14.02.2007 - 32 W (pat) 21/05 (https://dejure.org/2007,33334)
BPatG, Entscheidung vom 14.02.2007 - 32 W (pat) 21/05 (https://dejure.org/2007,33334)
BPatG, Entscheidung vom 14. Februar 2007 - 32 W (pat) 21/05 (https://dejure.org/2007,33334)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 14.02.2007 - 32 W (pat) 21/05
    Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort bzw. eine Wortfolge der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das (die) vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; - FUSSBALL WM 2006, a. a. O.).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

    Auszug aus BPatG, 14.02.2007 - 32 W (pat) 21/05
    aa) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Dienstleistungen (und Waren) eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850, 854, Nrn. 18, 19 - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 14.02.2007 - 32 W (pat) 21/05
    aa) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Dienstleistungen (und Waren) eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850, 854, Nrn. 18, 19 - FUSSBALL WM 2006).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 14.02.2007 - 32 W (pat) 21/05
    Für "Tanzshows, Tanzveranstaltungen, Ballettvorführungen, Musikdarstellungen, Folklore" stellt "Brazilian Night" zudem eine unmittelbar dienstleistungsbeschreibende Angabe dar, der schon deshalb zwangsläufig jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Nr. 86 - Postkantoor).
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 14.02.2007 - 32 W (pat) 21/05
    aa) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Dienstleistungen (und Waren) eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850, 854, Nrn. 18, 19 - FUSSBALL WM 2006).
  • BPatG, 04.07.2013 - 30 W (pat) 502/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "DANCE4LIFE (IR-Marke)" - Unterscheidungskraft - kein

    Einen Tanz- oder Musikstil dieses Namens, der zwanglos inhaltsbezogene Vorstellungen vermitteln könnte, gibt es ersichtlich nicht (vgl. BPatG 32 W (pat) 21/05 - Brazilian Night; 27 W (pat) 17/09 - Soul in the City; jeweils veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts; vgl. auch HABM R 58/99-1 - JIVE; veröffentlicht auf der Homepage des HABM, Zusammenfassung veröffentlicht bei PAVIS).
  • BPatG, 20.02.2008 - 32 W (pat) 102/06
    Bezüglich der Dienstleistungen "Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten" ist die angegriffene Marke zurecht gelöscht worden, weil "Ladies-Night" insoweit sowohl im Zeitpunkt der Eintragung wie im jetzigen Zeitpunkt der (abschließenden) Entscheidung über den Löschungsantrag eine unmittelbar beschreibende Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, die vor allem im Hinblick auf die Bedürfnisse von Konkurrenzunternehmen des Markeninhabers dem Allgemeininteresse an der Freihaltung von Monopolrechten unterliegt (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 176; Senatsbeschlüsse 32 W (pat) 33/02 - Ü 30-Party und 32 W (pat) 21/05 - Brazilian Night).
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