Weitere Entscheidung unten: BPatG, 23.05.2007

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   BPatG, 23.10.2007 - 32 W (pat) 28/05   

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BPatG, 23.10.2007 - 32 W (pat) 28/05 (https://dejure.org/2007,4125)
BPatG, Entscheidung vom 23.10.2007 - 32 W (pat) 28/05 (https://dejure.org/2007,4125)
BPatG, Entscheidung vom 23. Oktober 2007 - 32 W (pat) 28/05 (https://dejure.org/2007,4125)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • markenmagazin:recht

    § 8 MarkenG; § 78 MarkenG
    Karl May

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prüfung auf absolute Schutzhindernisse bei einer Prüfung von Personennamen in gleicher Weise wie bei sonstigen Wortmarken; Beurteilung der Unterscheidungskraft der Personenmarke "Karl May"; Gewährleistung der Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder ...

  • kanzlei.biz

    Karl May - Name eines bekannten Schriftstellers als Herkunftshinweis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2008, 518
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98

    REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 23.10.2007 - 32 W (pat) 28/05
    Die Eignung, Produkte ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt ferner solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHÖN; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).

    Handelt es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, so ist - unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den andere Anforderungen gelten - die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; 1043 - Gute Zeiten Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 - Winnetou).

    Aufgrund der Eignung der Bezeichnung "Karl May", auf den Inhalt von Filmen und Druckereierzeugnissen hinzuweisen, wird der Verkehr den Namen "Karl May" auch in Bezug auf die Dienstleistungen, die auf die Produktion dieser Medien ausgerichtet sind, lediglich als Beschreibung des Inhalts der Produktion verstehen (BGH GRUR 2003, 342, 343 - Winnetou; BGH GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHÖN; BPatG GRUR 2006, 333, 335 - Porträtfoto Marlene Dietrich).

  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 23.10.2007 - 32 W (pat) 28/05
    Handelt es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, so ist - unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den andere Anforderungen gelten - die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; 1043 - Gute Zeiten Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 - Winnetou).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes rechtfertigt eine solche inhaltliche Unschärfe und Mehrdeutigkeit aber nicht die Annahme, dass die so gekennzeichneten Medienprodukte vom Verkehr einem bestimmten individuellen Anbieter zugerechnet werden (BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 58).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 23.10.2007 - 32 W (pat) 28/05
    Die Prüfung, ob das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft vorhanden ist, darf dabei nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern muss streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden (EuGH 2003, 604, 607 [Nr. 57 - 59] - Libertel; GRUR 2004, 674, 680 [Nr. 123 - 125] - Postkantoor; GRUR 2004, 1027, 1030 [Nr. 45] - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).

    89/104/EWG vereinbar und daher unzulässig, weil die Eintragung von Marken unter der Voraussetzung, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein bestimmtes durch die Marke selbst beschriebenes Merkmal nicht aufweisen, zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Umfangs des Markenschutzes führt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 679 [Nr. 114-117] - Postkantoor).

  • BPatG, 09.11.2005 - 29 W (pat) 147/03
    Auszug aus BPatG, 23.10.2007 - 32 W (pat) 28/05
    Aufgrund der Eignung der Bezeichnung "Karl May", auf den Inhalt von Filmen und Druckereierzeugnissen hinzuweisen, wird der Verkehr den Namen "Karl May" auch in Bezug auf die Dienstleistungen, die auf die Produktion dieser Medien ausgerichtet sind, lediglich als Beschreibung des Inhalts der Produktion verstehen (BGH GRUR 2003, 342, 343 - Winnetou; BGH GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHÖN; BPatG GRUR 2006, 333, 335 - Porträtfoto Marlene Dietrich).

    Ähnlich hat das Bundespatentgericht die Unterscheidungskraft eines als Marke angemeldeten Porträtfotos von Marlene Dietrich auch in Bezug auf Waren und Dienstleistungen verneint, für die das Foto keine unmittelbar beschreibende Angabe darstellte, die aber als typische Merchandising- oder Fanartikel angeboten und daher nur als Hinweis auf die Künstlerin Marlene Dietrich, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis angesehen werden (vgl. BPatG GRUR 2006, 333, 336 f. - Porträtfoto Marlene Dietrich).

  • EuGH, 16.09.2004 - C-404/02

    Nichols - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 23.10.2007 - 32 W (pat) 28/05
    Dabei gelten für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Marken, die aus einem Personennamen bestehen, dieselben Kriterien wie für alle anderen Kategorien von Marken (EuGH GRUR 2004, 946, 947 [Nr. 25] - Nichols).

    Es ist höchstrichterlich abschließend geklärt, dass die Freistellungen des § 23 MarkenG keine Auswirkung auf die Beurteilung der absoluten Schutzfähigkeit einer Marke haben (EuGH GRUR 1999, 723, 725 f. [Nr. 25, 28] - Chiemsee; GRUR 2003, 604, 607 f. [Nr. 57-59] - Libertel; GRUR 2004, 946, 947 [Nr. 32, 33] - Nichols).

  • BPatG, 23.05.2007 - 29 W (pat) 35/06

    Ringelnatz

    Auszug aus BPatG, 23.10.2007 - 32 W (pat) 28/05
    Insbesondere ist für eine Eintragung als Marke und den Verbleib im Markenregister erforderlich, dass dem Namen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt (BPatG GRUR 2006, 591, 592 - GEORG-SIMON-OHM; Beschl. vom 23. Mai 2007, 29 W (pat) 35/06 - Ringelnatz - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die Person des Markeninhabers ist für die Beurteilung der Rechtsinhaberschaft nach § 7 MarkenG maßgeblich, jedoch nicht für die Prüfung der Schutzfähigkeit, jedenfalls dann nicht, wenn es wie hier um die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG geht (BPatGE 42, 275, 281 - Fr. Marc; BPatG, Beschl. vom 23.5.2007, 29 W (pat) 35/06 - Ringelnatz).

  • BGH, 05.12.2002 - I ZB 19/00

    Darf "Winnetou" als Marke eingetragen bleiben?

    Auszug aus BPatG, 23.10.2007 - 32 W (pat) 28/05
    Handelt es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, so ist - unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den andere Anforderungen gelten - die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; 1043 - Gute Zeiten Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 - Winnetou).

    Aufgrund der Eignung der Bezeichnung "Karl May", auf den Inhalt von Filmen und Druckereierzeugnissen hinzuweisen, wird der Verkehr den Namen "Karl May" auch in Bezug auf die Dienstleistungen, die auf die Produktion dieser Medien ausgerichtet sind, lediglich als Beschreibung des Inhalts der Produktion verstehen (BGH GRUR 2003, 342, 343 - Winnetou; BGH GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHÖN; BPatG GRUR 2006, 333, 335 - Porträtfoto Marlene Dietrich).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 23.10.2007 - 32 W (pat) 28/05
    Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Rdn. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006).

    So hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass die Bezeichnung "FUSSBALL WM 2006" in jedwedem Produktzusammenhang immer nur als Hinweis auf das so benannte Event, nicht aber als Individualmarke aufgefasst wird (GRUR 2006, 850, 857 [Nr. 45 f.] - FUSSBALL WM 2006).

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 23.10.2007 - 32 W (pat) 28/05
    Es ist höchstrichterlich abschließend geklärt, dass die Freistellungen des § 23 MarkenG keine Auswirkung auf die Beurteilung der absoluten Schutzfähigkeit einer Marke haben (EuGH GRUR 1999, 723, 725 f. [Nr. 25, 28] - Chiemsee; GRUR 2003, 604, 607 f. [Nr. 57-59] - Libertel; GRUR 2004, 946, 947 [Nr. 32, 33] - Nichols).
  • BPatG, 18.11.2003 - 24 W (pat) 71/02
    Auszug aus BPatG, 23.10.2007 - 32 W (pat) 28/05
    Damit hätte das hierauf beruhende deutsche MarkenG seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1995 in diesem Sinne angewendet werden müssen (vgl. BPatG, Beschl. v. 18.11.2003, 24 W (pat) 71/02 - DAKOTA; Schwarze/ Schwarze, EU-Kommentar, Art. 234 Rn. 67 m. w. N.).
  • BPatG, 30.11.2005 - 32 W (pat) 165/04
  • BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98

    Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • BGH, 23.10.1997 - I ZB 18/95

    "BONUS"; Freihaltungsbedürfnis für eine nur mittelbar beschreibende Marke

  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

  • BGH, 16.06.1993 - I ZB 14/91

    Zulassungsbeschränkung bei Rechtsbeschwerde - Rechtskraftwirkung im

  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

  • BPatG, 15.03.2000 - 32 W (pat) 261/99
  • BGH, 13.06.2002 - I ZB 1/00

    "Bar jeder Vernunft"; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • BPatG, 03.04.2000 - 30 W (pat) 247/97
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

  • BPatG, 17.02.2017 - 29 W (pat) 37/13

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Pippi Langstrumpf" - Namen

    Namen berühmter (historischer) Persönlichkeiten ist teilweise die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen worden, und zwar insbesondere für sämtliche Waren und Dienstleistungen aus dem medialen Bereich wie Druckereierzeugnisse, Datenträger oder Filme, Rundfunk- oder Fernsehsendungen, die einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt haben können und einer Sach- bzw. Inhaltsbeschreibung zugänglich sind (vgl. BPatG GRUR 2008, 512 ff. - Ringelnatz; GRUR 2008, 518, 521 - Karl May; a. A. BPatG GRUR 2012, 1148 - Robert Enke).

    Weder die Einwilligung des Namensträgers in die Anmeldung seines Namens als Marke noch die Berechtigung zur Geltendmachung urheberrechtlicher Verwertungsrechte des Namensträgers - unentgeltlich oder entgeltlich im Rahmen eines Lizenzverhältnisses - begründen für sich allein einen Anspruch auf Eintragung des Namens als Marke (BPatG GRUR 2008, 512 Rn. 44, 46 - Ringelnatz; GRUR 2008, 518, 521 - Karl May; Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Auf., § 8 Rn. 254).

  • BPatG, 03.02.2014 - 25 W (pat) 560/12

    Richard Wagner - Barren - Markenbeschwerdeverfahren - "Richard Wagner - Barren" -

    Solchen Namen (hier des Komponisten "Richard Wagner") fehlt im Zusammenhang mit Waren, die bei entsprechenden personenbezogenen Veranstaltungen (wie z.B. Festspielen, Festwochen, Jubiläumsveranstaltungen usw.) als Merchandisingprodukte in Betracht kommen (hier u.a: Seifen und Schokoladewaren), jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Abgrenzung zu BPatG, GRUR 2008, 518 - Karl May).

    In Anbetracht dieses Umstandes könne dann aber auch die erforderliche markenmäßige Unterscheidungskraft dieses Namens nicht verneint werden, wie auch die Entscheidung über die Anmeldemarke "Karl May" mit Beschluss des Bundespatentgerichts vom 23. Oktober 2007, Az.: 32 W (pat) 28/05, gezeigt habe.

    Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 23. Oktober 2007, Az.: 32 W (pat) 28/05, betreffend die Anmeldemarke "Karl May" (die Entscheidung ist in der GRUR 2008, 518 veröffentlicht).

  • BPatG, 31.01.2014 - 25 W (pat) 561/12

    Gustav Mahler - Röslein - Markenbeschwerdeverfahren - "Gustav Mahler - Röslein" -

    Solchen Namen (hier des Komponisten "Gustav Mahler") fehlt im Zusammenhang mit Waren, die bei entsprechenden personenbezogenen Veranstaltungen (wie z.B. Festspielen, Festwochen, Jubiläumsveranstaltungen usw.) als Merchandisingprodukte in Betracht kommen (hier u.a: Seifen, künstliche Blumen, Schokoladewaren), jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Abgrenzung zu BPatG, GRUR 2008, 518 - Karl May).

    In Anbetracht dieses Umstandes könne dann aber auch die erforderliche markenmäßige Unterscheidungskraft dieses Namens nicht verneint werden, wie auch die Entscheidung über die Anmeldemarke "Karl May" mit Beschluss des Bundespatentgerichts vom 23. Oktober 2007, Az.: 32 W (pat) 28/05, gezeigt habe.

    Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 23. Oktober 2007, Az.: 32 W (pat) 28/05, betreffend die Anmeldemarke "Karl May" (die Entscheidung ist in der GRUR 2008, 518 veröffentlicht).

  • LG Ulm, 20.11.2014 - 11 O 36/14

    Unterlassung wettbewerbswidriger Werbung wegen Behinderung von Mitbewerbern bzgl.

    Erforderlich ist die positive Feststellung der gezielten Behinderung im Rahmen einer Würdigung der Umstände des konkreten Sachverhalts, wobei insbesondere Anlass, Zweck, Inhalt, Bedeutung und Wirkung der Maßnahme maßgeblich sind (OLG München GRUR 2008, 518).
  • BPatG, 31.01.2014 - 25 W (pat) 564/12

    Gustav Mahler - Röschen - Markenbeschwerdeverfahren - "Gustav Mahler - Röschen" -

    Solchen Namen (hier des Komponisten "Gustav Mahler") fehlt im Zusammenhang mit Waren, die bei entsprechenden personenbezogenen Veranstaltungen (wie z.B. Festspielen, Festwochen, Jubiläumsveranstaltungen usw.) als Merchandisingprodukte in Betracht kommen (hier u.a.: Seifen, Schreibwaren, Schokoladewaren), jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Abgrenzung zu BPatG, GRUR 2008, 518 - Karl May).

    In Anbetracht dieses Umstandes könne dann aber auch die erforderliche markenmäßige Unterscheidungskraft dieses Namens nicht verneint werden, wie auch die Entscheidung über die Anmeldemarke "Karl May" mit Beschluss des Bundespatentgerichts vom 23. Oktober 2007, Az.: 32 W (pat) 28/05, gezeigt habe.

    Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 23. Oktober 2007, Az.: 32 W (pat) 28/05, betreffend die Anmeldemarke "Karl May" (die Entscheidung ist in der GRUR 2008, 518 veröffentlicht).

  • BPatG, 18.03.2013 - 25 W (pat) 14/12

    Schwimmbad-Isolierbaustein - Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren -

    Die positive Schutzfähigkeitsbeurteilung und -entscheidung im Anmelderbeschwerdeverfahren führt zu keiner irgendwie gearteten Bindung oder Festlegung für ein nachfolgendes gemäß § 54 Abs. 1 MarkenG eingeleitetes Löschungsverfahren, und zwar weder nach § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. §§ 322, 325 ZPO im Wege der Rechtskraftwirkung, weil die Beteiligten beider Verfahren nicht identisch sind, noch nach § 70 Abs. 4 MarkenG oder § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 318 ZPO im Wege der Bindung oder Selbstbindung, da es sich beim Eintragungs- und Löschungsverfahren um eigenständige und voneinander unabhängige Verfahren handelt (im Anschluss an BPatG GRUR 2008, 518, Rdn. 32 - Karl May; Abgrenzung zu den Beschlüssen vom 06. Mai 2009 zu 29 W (pat) 19/05 und 29 W (pat) 20/05 "Magenta" - abstrakte Farbmarke, juris, jeweils [Rdn. 82ff bzw. 77ff]).

     Die positive Schutzfähigkeitsbeurteilung und -entscheidung vom 28. Mai 2002 im Anmelderbeschwerdeverfahren 33 W (pat) 279/01 führt zu keiner irgendwie gearteten Bindung oder Festlegung im vorliegenden Löschungsverfahren, und zwar weder nach § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. §§ 322, 325 ZPO im Wege der Rechtskraftwirkung, weil die Beteiligten beider Verfahren nicht identisch sind, noch nach § 70 Abs. 4 MarkenG oder § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 318 ZPO im Wege der Bindung des Deutsches Patent- und Markenamt oder Selbstbindung des erkennenden Senats, da es sich beim Eintragungs- und Löschungsverfahren um eigenständige und voneinander unabhängige Verfahren handelt (vgl. BPatG GRUR 2008, 518, Rdn. 32 - Karl May; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 54 Rdn. 16 und § 70 Rdn 14 letzter Absatz; a.A. im Ergebnis der 29. Senat des BPatG gemäß den obiter dicta in den Beschlüssen vom 6. Mai 2009, 29 W (pat) 19/05 und 29 W (pat) 20/05 - "Magenta" - abstrakte Farbmarke (zu finden in juris [Rdn. 82ff bzw. Rdn. 77ff] und in PAVIS PROMA), jedenfalls in Bezug auf eine Bindung des Patentamts nach § 70 Abs. 4 MarkenG).

  • BPatG, 19.11.2013 - 27 W (pat) 91/11

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "rapsgelb (Farbmarke)" - zur

    a) Die materielle Rechtskraft des im Eintragungsverfahren über die streitbefangene Marke ergangenen Senatsbeschlusses vom 13. August 2008 (29 W (pat) 146/06 = GRUR 2009, 170) steht einer Sachentscheidung über den Löschungsantrag schon deswegen nicht entgegen, weil die Bindungswirkung jener Entscheidung sich nicht auf die im Eintragungsverfahren nicht beteiligte Antragstellerin erstreckt, s. § 82 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 322 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH GRUR 2010, 231 Rn. 18 - Legostein; BPatG GRUR 2008, 518 Rn. 32 - Karl May; BPatG, Beschl. v. 6.5.2009, 29 W (pat) 19/05, Rn. 71 ff. (juris) - Magenta).

    Das Löschungsverfahren nach § 54 Abs. 1 Satz 2, § 50 MarkenG (Art. 3 MarkenRL) eröffnet einen eigenständig ausgestalteten Rechtsbehelf, der gerade der Überprüfung der Bestands eingetragener Marken im Hinblick auf absolute Schutzhindernisse dient (vgl. BGH GRUR 1965, 146, 151 f. - Rippenstreckmetall II; BPatG GRUR 2008, 518 Rn. 32 - Karl May; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 70 Rn. 22).

  • BPatG, 25.02.2019 - 27 W (pat) 519/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "Franziska van Almsick" - zur Eintragungsfähigkeit

    aa) Die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Namen natürlicher Personen erfolgt nach den für alle Markenformen geltenden Grundsätzen (EuGH C-404/02, GRUR 2004, 946 Rn. 25 - Nichols; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 12 - Pippi- Langstrumpf-Marke; BPatG BeckRS 2016, 18764 - Pippi Langstrumpf; BPatG GRUR 2014, 79, 80 - Mark Twain; GRUR 2008, 518, 520 - Karl May).

    Daraus wurde geschlossen, dass einem solchen Namen deshalb für Druckschriften und ähnliche Medien, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, die Unterscheidungskraft fehlen könne, weil und soweit er als Inhaltsangabe erscheine (BPatG a. a. O. - Pippi Langstrumpf; GRUR 2008, 518, 520 - Karl May; a. a. O. - Ringelnatz).

  • BGH, 14.08.2008 - I ZB 108/07

    Zurückweisung der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde gegen die teilweise

    Die Beschwerde der Markeninhaberin hatte nur teilweise Erfolg (BPatG GRUR 2008, 518).
  • BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 19/05
    Der Senat hält einen derartigen Löschungsantrag -über den beim BPatG bislang nur in einem weiteren Verfahren entschieden worden ist (32 W (pat) 28/05 -Karl May, GRUR 2008, 518) -nicht für unzulässig wegen entgegenstehender Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung des 29. Senats vom 24. Juli 2002 (29 W (pat) 75/02) zur originären Schutzfähigkeit der eingetragenen abstrakten Farbmarke 398 64 846 "Magenta".
  • BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 20/05
  • BPatG, 05.12.2007 - 32 W (pat) 33/06

    Percy Stuart

  • BPatG, 15.11.2010 - 27 W (pat) 218/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "Ruhrstadion" - Stadionname - betrieblicher

  • BPatG, 01.06.2017 - 25 W (pat) 4/17

    Verwechslungsgefahr der zur Eintragung ins Markenregister angemeldeten

  • BPatG, 13.12.2012 - 27 W (pat) 561/12

    Ruhr Universität Bochum - Markenbeschwerdeverfahren - "RUHR UNIVERSITÄT BOCHUM" -

  • BPatG, 22.03.2011 - 27 W (pat) 16/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "Nordhessenhalle" - kein Freihaltungsbedürfnis -

  • BPatG, 05.10.2009 - 27 W (pat) 162/09
  • BPatG, 14.12.2017 - 28 W (pat) 516/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "EINSTEIN'S GARAGE" - Unterscheidungskraft - kein

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Rechtsprechung
   BPatG, 23.05.2007 - 32 W (pat) 28/05   

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https://dejure.org/2007,31987
BPatG, 23.05.2007 - 32 W (pat) 28/05 (https://dejure.org/2007,31987)
BPatG, Entscheidung vom 23.05.2007 - 32 W (pat) 28/05 (https://dejure.org/2007,31987)
BPatG, Entscheidung vom 23. Mai 2007 - 32 W (pat) 28/05 (https://dejure.org/2007,31987)
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  • BPatG, 15.03.2000 - 32 W (pat) 245/99
    Auszug aus BPatG, 23.05.2007 - 32 W (pat) 28/05
    Auf die Beschwerde der Anmelderin sind die genannten Beschlüsse vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 15. März 2000 im Verfahren 32 W (pat) 245/99 aufgehoben worden, nachdem die Anmelderin das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen im Umfang der Versagung durch den Vermerk.

    Sie ist der Auffassung, dass der Löschungsantrag bereits unzulässig sei, da ihm die Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 15. März 2000 im Verfahren 32 W (pat) 245/99 - Karl May - entgegenstehe.

    Schließlich stehe der Beschluss der Markenstelle auch insoweit im Widerspruch zu dem genannten Senatsbeschluss vom 15. März 2000 im Verfahren 32 W (pat) 245/99 - Karl May.

    Die Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 15. März 2000 (32 W (pat) 245/99 - Karl May) steht dem Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse schon deswegen nicht entgegen, weil die Antragstellerin an jenem Verfahren nicht beteiligt war.

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98

    REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 23.05.2007 - 32 W (pat) 28/05
    Die Eignung, Produkte ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt ferner solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHÖN; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).

    Handelt es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, so ist - unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den andere Anforderungen gelten - die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 - Winnetou).

    Aufgrund der Eignung der Bezeichnung "Karl May", auf den Inhalt von Filmen und Druckereierzeugnissen hinzuweisen, wird der Verkehr den Namen "Karl May" auch in Bezug auf die Dienstleistungen, die auf die Produktion dieser Medien ausgerichtet sind, lediglich als Beschreibung des Inhalts der Produktion verstehen (BGH GRUR 2003, 342, 343 - Winnetou; BGH GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHÖN; BPatG GRUR 2006, 333, 335 - Porträtfoto Marlene Dietrich).

  • EuGH, 16.09.2004 - C-404/02

    Nichols - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 23.05.2007 - 32 W (pat) 28/05
    Dabei gelten für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Marken, die aus einem Personennamen bestehen, dieselben Kriterien wie für alle anderen Kategorien von Marken (EuGH GRUR 2004, 946, 947 [Nr. 25] - Nichols).

    Es ist höchstrichterlich abschließend geklärt, dass die Freistellungen des § 23 MarkenG keine Auswirkung auf die Beurteilung der absoluten Schutzfähigkeit einer Marke haben (EuGH GRUR 1999, 723, 725 f. [Nr. 25, 28] - Chiemsee; GRUR 2003, 604, 607 f. [Nr. 57-59] - Libertel; GRUR 2004, 946, 947 [Nr. 32, 33] - Nichols).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 23.05.2007 - 32 W (pat) 28/05
    Die Prüfung, ob das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft vorhanden ist, darf dabei nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern muss streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden (EuGH 2003, 604, 607 [Nr. 57 - 59] - Libertel; GRUR 2004, 674, 680 [Nr. 123 - 125] - Postkantoor; GRUR 2004, 1027, 1030 [Nr. 45] - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).

    Solche Vermerke sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht mit der Markenrechtsrichtlinie Nr. 89/104/EWG vereinbar und daher unzulässig, weil die Eintragung von Marken unter der Voraussetzung, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein bestimmtes durch die Marke selbst beschriebenes Merkmal nicht aufweisen, zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Umfangs des Markenschutzes führt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 679 [Nr. 114-117] - Postkantoor).

  • BGH, 05.12.2002 - I ZB 19/00

    Darf "Winnetou" als Marke eingetragen bleiben?

    Auszug aus BPatG, 23.05.2007 - 32 W (pat) 28/05
    Handelt es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, so ist - unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den andere Anforderungen gelten - die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 - Winnetou).

    Aufgrund der Eignung der Bezeichnung "Karl May", auf den Inhalt von Filmen und Druckereierzeugnissen hinzuweisen, wird der Verkehr den Namen "Karl May" auch in Bezug auf die Dienstleistungen, die auf die Produktion dieser Medien ausgerichtet sind, lediglich als Beschreibung des Inhalts der Produktion verstehen (BGH GRUR 2003, 342, 343 - Winnetou; BGH GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHÖN; BPatG GRUR 2006, 333, 335 - Porträtfoto Marlene Dietrich).

  • BPatG, 09.11.2005 - 29 W (pat) 147/03
    Auszug aus BPatG, 23.05.2007 - 32 W (pat) 28/05
    Aufgrund der Eignung der Bezeichnung "Karl May", auf den Inhalt von Filmen und Druckereierzeugnissen hinzuweisen, wird der Verkehr den Namen "Karl May" auch in Bezug auf die Dienstleistungen, die auf die Produktion dieser Medien ausgerichtet sind, lediglich als Beschreibung des Inhalts der Produktion verstehen (BGH GRUR 2003, 342, 343 - Winnetou; BGH GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHÖN; BPatG GRUR 2006, 333, 335 - Porträtfoto Marlene Dietrich).

    Ähnlich hat das Bundespatentgericht die Unterscheidungskraft eines als Marke angemeldeten Porträtfotos von Marlene Dietrich auch in Bezug auf Waren und Dienstleistungen verneint, für die das Foto keine unmittelbar beschreibende Angabe darstellte, die aber als typische Merchandising- oder Fanartikel angeboten und daher nur als Hinweis auf die Künstlerin Marlene Dietrich, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis angesehen werden (vgl. BPatG GRUR 2006, 333, 336 f. - Porträtfoto Marlene Dietrich).

  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 23.05.2007 - 32 W (pat) 28/05
    Handelt es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, so ist - unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den andere Anforderungen gelten - die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 - Winnetou).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes rechtfertigt eine solche inhaltliche Unschärfe und Mehrdeutigkeit aber nicht die Annahme, dass die so gekennzeichneten Medienprodukte vom Verkehr einem bestimmten individuellen Anbieter zugerechnet werden (BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 58).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 23.05.2007 - 32 W (pat) 28/05
    Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Rdn. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006).

    So hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass die Bezeichnung "FUSSBALL WM 2006" in jedwedem Produktzusammenhang immer nur als Hinweis auf das so benannte Event, nicht aber als Individualmarke aufgefasst wird (GRUR 2006, 850, 857 [Nr. 45 f.] - FUSSBALL WM 2006).

  • BPatG, 23.05.2007 - 29 W (pat) 35/06

    Ringelnatz

    Auszug aus BPatG, 23.05.2007 - 32 W (pat) 28/05
    Insbesondere ist für eine Eintragung als Marke und den Verbleib im Markenregister erforderlich, dass dem Namen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt (BPatG GRUR 2006, 591, 592 - GEORG-SIMON-OHM; Beschl. vom 23. Mai 2007, 29 W (pat) 35/06 - Ringelnatz - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die Person des Markeninhabers ist für die Beurteilung der Rechtsinhaberschaft nach § 7 MarkenG maßgeblich, jedoch nicht für die Prüfung der Schutzfähigkeit, jedenfalls dann nicht, wenn es wie hier um die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG geht (BPatGE 42, 275, 281 - Fr. Marc; BPatG, Beschl. vom 23.5.2007, 29 W (pat) 35/06 - Ringelnatz).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 23.05.2007 - 32 W (pat) 28/05
    Es ist höchstrichterlich abschließend geklärt, dass die Freistellungen des § 23 MarkenG keine Auswirkung auf die Beurteilung der absoluten Schutzfähigkeit einer Marke haben (EuGH GRUR 1999, 723, 725 f. [Nr. 25, 28] - Chiemsee; GRUR 2003, 604, 607 f. [Nr. 57-59] - Libertel; GRUR 2004, 946, 947 [Nr. 32, 33] - Nichols).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

  • BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98

    Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • BPatG, 30.11.2005 - 32 W (pat) 165/04
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

  • BPatG, 03.04.2000 - 30 W (pat) 247/97
  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

  • BGH, 23.10.1997 - I ZB 18/95

    "BONUS"; Freihaltungsbedürfnis für eine nur mittelbar beschreibende Marke

  • BPatG, 18.11.2003 - 24 W (pat) 71/02
  • BGH, 16.06.1993 - I ZB 14/91

    Zulassungsbeschränkung bei Rechtsbeschwerde - Rechtskraftwirkung im

  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

  • BGH, 13.06.2002 - I ZB 1/00

    "Bar jeder Vernunft"; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

  • BPatG, 15.03.2000 - 32 W (pat) 261/99
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