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   LG Hamburg, 18.02.2011 - 320 S 129/10   

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LG Hamburg, 18.02.2011 - 320 S 129/10 (https://dejure.org/2011,21840)
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.02.2011 - 320 S 129/10 (https://dejure.org/2011,21840)
LG Hamburg, Entscheidung vom 18. Februar 2011 - 320 S 129/10 (https://dejure.org/2011,21840)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Preisanspassungsklausel i.R.e. Gasversorgungsvertrags ist unwirksam bei fehlender Anpassungsmöglichkeit bei gefallenen Gasbezugskosten; Wirksamkeit einer Preisanspassungsklausel i.R.e. Gasversorgungsvertrags bei fehlender Anpassungsmöglichkeit bei gefallenen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Preisanspassungsklausel i.R.e. Gasversorgungsvertrags ist unwirksam bei fehlender Anpassungsmöglichkeit bei gefallenen Gasbezugskosten; Wirksamkeit einer Preisanspassungsklausel i.R.e. Gasversorgungsvertrags bei fehlender Anpassungsmöglichkeit bei gefallenen ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Erdgaslieferungsverträgen - Entscheidung zugunsten von Gas-Kunden

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Erdgaslieferungsverträgen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Preisanpassungsklauseln in Erdgaslieferungsverträgen von E.ON-Hanse unwirksam

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 28.10.2009 - VIII ZR 320/07

    Unwirksame Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderverträgen

    Auszug aus LG Hamburg, 18.02.2011 - 320 S 129/10
    Eine Preisanpassungsklausel muss aber das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren und darf dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen" (BGH, NJW 2010, 993 , Rn. 25).

    Die von der Klägerin verwendete Anpassungsklausel enthält jedenfalls in der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung {vgl. BGH, NJW 2010, 993 , Rn. 25; BGH, NJW 2008, 2172 , Rn. 19) keine Verpflichtung, gefallenen Gasbezugskosten nach gleichen Maßstäben wie gestiegenen Kosten Rechnung zu tragen und verschafft der Klägerin aus diesem Grund die Möglichkeit einer ungerechtfertigten Erhöhung ihrer Gewinnspanne.

    "zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, nach gleichlaufenden Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben" (BGH, NJW 2010, 993, Rn. 27),.

    Aus dieser folgt lediglich, dass die Entwicklungen auf dem Wärmemarkt Maßstab für eine Preisänderung der Klägerin sein sollen (vgl. BGH, NJW 2010, 993 , Rn. 27).

    Denn nach der Rechtsprechung des BGH, der sich die Kammer anschließt, kommt die Leitbildfunktion des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nur zum Tragen, wenn die Preisanpassungsklausel das gesetzliche Preisanpassungsrecht unverändert übernimmt (vgl. BGH, NJW 2010, 993 , Rn. 29).

    Letzteres enthält wegen der Bindung des Allgemeinen Tarifs an billiges Ermessen die durch ergänzende Auslegung gewonnene Pflicht des Versorgungsunternehmens zur Preisanpassung, wenn die Preisentwicklung für den Kunden günstig ist (vgl. BGH, NJW 2010, 993 , Rn. 29).

    "Eine unangemessene Benachteiligung der Kunden durch eine Preisanpassungsklausel, die dem Verwender Preiserhöhungen zur Steigerung seines Gewinns ermöglicht, kann grundsätzlich nicht durch ein Recht zur Kündigung ausgeräumt werden" (BGH, NJW 2Ö08, 360, Rn. 13; BGH, NJW 2009, 2051 , Rn. 36 ff.; BGH, NJW 2010, 993 , Rn. 33).

    "dass der Kunde vorab über die beabsichtigte Preiserhöhung informiert wird und sich vom Vertrag lösen kann, bevor sie wirksam wird" (BGH, NJW 2010, 993 , Rn. 33; BGH, NJW 2007, 1054 , Rn. 30).

    § 4 AVBGasV gilt nicht subsidiär, wenn ein Vertrag eine eigenständige Vereinbarung zur Preisanpassung enthält, die sich als abschließende Regelung darstellt (vgl. BGH, NJW 2010, 993 , Rn. 37).

    Insbesondere zählt § 41 und II AVBGasV schon deshalb nicht zu den an die Stelle der unwirksamen Preisanpassungsklausel tretenden gesetzlichen Vorschriften, weil es sich bei den Kl. jeweils um Sonderkunden und nicht um Tarifkunden i.S. von § AVBGASV § 1 AVBGASV § 1 Absatz II AVBGasV handelt, deren Versorgung mit Gas nach Maßgabe von Sonderbedingungen und nicht ... nach allgemeinen Bedingungen und zu aligemeinen Tarifpreisen erfolgt" (BGH, NJW 2010, 993 , Rn. 39).

    Auch eine analoge Anwendung des § 4 AVBGasV scheidet aus, da es bereits an einer für die analoge Anwendung von Rechtsvorschriften erforderlichen planwidrigen Regelungslücke fehlt (BGH, NJW 2010, 993 , Rn. 41 mit Verweis auf BGH NJW 2009, 1200 , Rn. 24).

    Es ist vielmehr umgekehrt den Versorgungsunternehmen freigestellt worden, für ihre Vertragsgestaltung mit Sonderkunden die Allgemeinen Bedingungen für Tarifkunden durch rechtsgeschäftliche, hier in Bezug auf § 4 I und II AVBGasV aber gerade nicht ausgesprochene Anwendungserklärung [...] ganz oder teilweise zu übernehmen" (BGH, NJW 2010, 993, Rn. 41.

    Vielmehr besteht für die Parteien eines solchen Vertrags alternativ die Möglichkeit, Änderungen der Bezugskosten etwa bei der Preisbemessung durch entsprechende Risikozuschläge zu erfassen, im Falle solcher Änderungen eine Pflicht zur Neuverhandlung des Preises vorzusehen oder ein (Sonder-)Kündigungsrecht zu vereinbaren" (BGH, NJW 2010, 993, Rn. 40).

    Denn eine Übernahme in den Vertrag an Stelle der verwendeten Preisanpassungsklausel verbietet sich insbesondere dann, wenn die vertragliche Anpassungsklausel sich nicht an dem Leitbild orientiert (Vgl. BGH, NJW 2010, 993 , Rn. 40).

    "wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, dass den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt" (BGH, NJW 2010, 993, Rn. 44).

    Wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, so führt das nicht ohne weiteres zu einem unzumutbaren Ergebnis (Vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2010, Az.: VIII 246/08 = BeckRS 2010, 18944, Rn. 51 f., BGH, NJW 2010, 993 , Rn. 45; LG Hamburg, Urteil vom 27.10.2009, Az.; 301 O 32/05, S. 16).

    Vielmehr geht es um die Befugnis der Klägerin zur nachträglichen Änderung eines ursprünglich vereinbarten (festen) Preises (BGH, Urteil vom 14.07.2010, Az.: VIII ZR 246/08 = BeckRS 2010, 18944, Rn. 53; vgl. auch BGH, NJW 2010, 993 ).

  • BGH, 14.07.2010 - VIII ZR 246/08

    Zu Preiserhöhungen in Erdgas-Sonderverträgen

    Auszug aus LG Hamburg, 18.02.2011 - 320 S 129/10
    Dies ergebe sich eindeutig aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 14.07.2010- VIII ZR 246/08).

    In derartigen Fällen müssen die Voraussetzungen, die aus der Bindung an den Maßstab des billigen Ermessens folgen, nicht vom Verwender dargelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2010, Az.: VIII ZR 246/08 = BeckRS 2010, 18944, Rn. 33ff.).

    Wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, so führt das nicht ohne weiteres zu einem unzumutbaren Ergebnis (Vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2010, Az.: VIII 246/08 = BeckRS 2010, 18944, Rn. 51 f., BGH, NJW 2010, 993 , Rn. 45; LG Hamburg, Urteil vom 27.10.2009, Az.; 301 O 32/05, S. 16).

    Vielmehr geht es um die Befugnis der Klägerin zur nachträglichen Änderung eines ursprünglich vereinbarten (festen) Preises (BGH, Urteil vom 14.07.2010, Az.: VIII ZR 246/08 = BeckRS 2010, 18944, Rn. 53; vgl. auch BGH, NJW 2010, 993 ).

    Hingegen kommt eine weiter gehende Auslegung des Kundenverhaltens dahin, dass er nicht nur die Billigkeit der jeweiligen einseitigen Preisänderung, sondern - soweit es darauf ankommt - auch die Berechtigung des Versorgungsunternehmens zur einseitigen Preisänderung an sich akzeptiert, nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 14.07.2010, Az.: VIII ZR 246/08 = BeckRS 2010, 18944, Rn. 59).

    Zwar hat der BGH in der Sache VIII ZR 246/08 (zit. nach [...], dort Rz. 52) offen gelassen, ob eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht kommt, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen (durch Feststellungsklage oder durch Klage auf Rückzahlung geleisteter Entgelte) geltend macht.

  • OLG Hamburg, 09.12.2010 - 13 U 211/09

    Gasversorgungsvertrag: Preiserhöhungsrecht des Versorgungsunternehmens bei

    Auszug aus LG Hamburg, 18.02.2011 - 320 S 129/10
    In Fällen wie dem vorliegenden sei mit dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss vom 09.12.2010 - 13 U 211/09 - Anlage BfK 3) anzunehmen, dass das Widerspruchsschreiben keinen Anlass für eine Kündigung geben hat, weil nicht die Preisanpassungsmöglichkeit also solche, sondern lediglich die Modalitäten der Preisanpassung beanstandet wurden.

    Die Klägerin hatte, entgegen der Auffassung des Hanseatischen OLG Hamburg in seinem Beschluss vom 09.12.2010 - 13 U 211/09 in Bezug auf einen ähnlich gelagerten Sachverhalt, auch Anlass, eine Kündigung in Erwägung zu ziehen.

    Die Revision ist gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO angesichts der vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg in der Sache 13 U 211/09 in einem Beschluss vom 09.12.2010 geäußerten Auffassung zuzulassen.

  • LG Hamburg, 27.10.2009 - 301 O 32/05

    Unwirksame Preiserhöhungen bei Erdgaslieferungsverträgen - Landgericht Hamburg

    Auszug aus LG Hamburg, 18.02.2011 - 320 S 129/10
    Wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, so führt das nicht ohne weiteres zu einem unzumutbaren Ergebnis (Vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2010, Az.: VIII 246/08 = BeckRS 2010, 18944, Rn. 51 f., BGH, NJW 2010, 993 , Rn. 45; LG Hamburg, Urteil vom 27.10.2009, Az.; 301 O 32/05, S. 16).

    Es ist aus Rechtsgründen nur eine individuelle Betrachtung der wirtschaftlichen Auswirkungen im einzelnen Energielieferungsverhältnis vorzunehmen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 27.10.2009, Az.: 301 O 32/05, S. 17; OLG Rostock, Urteil vom 28.05.2010, Az.: 4 U 117/09, S.4).

    Vorliegend ist nicht erkennbar, welche genauen Modalitäten nach dem hypothetischen Willen beider Parteien für ein Erhöhungsrecht hätten gelten sollen (zur identischen Preisanpassungsklausel so auch AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 31.07.2009, Az.: 518 C 46/09; LG Hamburg, Urteil vom 27.10.2009, Az.: 301 O 32/05, S. 15f.).

  • OLG Hamm, 24.09.2009 - 4 U 117/09

    Eingriff in den Gewerbebetrieb des Importeurs von Motorrollern aus China durch

    Auszug aus LG Hamburg, 18.02.2011 - 320 S 129/10
    Es ist aus Rechtsgründen nur eine individuelle Betrachtung der wirtschaftlichen Auswirkungen im einzelnen Energielieferungsverhältnis vorzunehmen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 27.10.2009, Az.: 301 O 32/05, S. 17; OLG Rostock, Urteil vom 28.05.2010, Az.: 4 U 117/09, S.4).
  • AG Hamburg-Blankenese, 31.07.2009 - 518 C 46/09
    Auszug aus LG Hamburg, 18.02.2011 - 320 S 129/10
    Vorliegend ist nicht erkennbar, welche genauen Modalitäten nach dem hypothetischen Willen beider Parteien für ein Erhöhungsrecht hätten gelten sollen (zur identischen Preisanpassungsklausel so auch AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 31.07.2009, Az.: 518 C 46/09; LG Hamburg, Urteil vom 27.10.2009, Az.: 301 O 32/05, S. 15f.).
  • BGH, 11.06.1980 - VIII ZR 174/79

    Zulässigkeit von Preiserhöhungsklauseln beim Zeitschriftenabonnement - Verwendung

    Auszug aus LG Hamburg, 18.02.2011 - 320 S 129/10
    Preiserhöhungsklauseln müssen grundsätzlich die Voraussetzungen sowie den zulässigen Umfang der Erhöhungen konkretisieren (Palandt/Grüneberg, 69. Auflage, § 307, Rn. 23, BGH, NJW 1980, 2518, 2519; BGH, NJW 1986, 3134, 3135).
  • BGH, 26.10.2005 - VIII ZR 48/05

    Formularmäßige Vereinbarung der Mithaftung des Gesellschafter-Geschäftsführers

    Auszug aus LG Hamburg, 18.02.2011 - 320 S 129/10
    Kommen unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht, ohne dass erkennbar ist, welche die Parteien gewählt hätten, sind die Gerichte zu einer ergänzenden Vertragsauslegung weder in der Lage noch befugt (BGH, NJW 2006, 996 , Rn. 37).
  • BGH, 13.12.2006 - VIII ZR 25/06

    Formularmäßige Vereinbarung einer Preisanpassungsklausel für die Belieferung mit

    Auszug aus LG Hamburg, 18.02.2011 - 320 S 129/10
    "dass der Kunde vorab über die beabsichtigte Preiserhöhung informiert wird und sich vom Vertrag lösen kann, bevor sie wirksam wird" (BGH, NJW 2010, 993 , Rn. 33; BGH, NJW 2007, 1054 , Rn. 30).
  • BGH, 05.03.2008 - VIII ZR 95/07

    Urteil des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit einer für den Mieter nicht

    Auszug aus LG Hamburg, 18.02.2011 - 320 S 129/10
    "ein Vertragspartner, der sich nicht mit der gesetzlichen Regelung begnügt und zur Erweiterung seiner Rechte den Weg der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wählt, wird in der Regel nicht dadurch in seinem schutzwürdigen Vertrauen beeinträchtigt, dass eine Klausel geraume Zeit unbeanstandet geblieben ist und erst nach Jahren gerichtlich für unwirksam erachtet wird" (BGH NJW 2008, 1438, Rn. 20).
  • BGH, 10.06.2008 - XI ZR 211/07

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel eines auf längere

  • BGH, 28.01.2009 - VIII ZR 8/08

    Kündigung von Mietverhältnissen zur wirtschaftlichen Verwertung eines Grundstücks

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

  • BVerfG, 07.09.2010 - 1 BvR 2160/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden eines Gasversorgungsunternehmens gegen die

  • BGH, 26.05.1986 - VIII ZR 218/85

    Wirksamkeit einzelner Klauseln in einem Zeitschriften-Abonnement-Vertrag;

  • LG Lübeck, 27.12.2010 - 1 S 28/10
  • BGH, 23.01.2008 - VIII ZR 246/06

    Zum Anspruch des Verkäufers auf Schadensersatz nach einem unberechtigten

  • BGH, 29.04.2008 - KZR 2/07

    Erdgassondervertrag

  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 225/07

    Unwirksame Preisanpassungsklausel in Gasversorgungssondervertrag

  • LG Hamburg, 11.05.2011 - 318 S 175/10

    Gaslieferungsvertrag: Unwirksamkeit einer in einem Sondervertrag enthaltenen

    Die Kammer schließt sich vollumfänglich der Rechtsprechung der Zivilkammer 20 des Landgerichts Hamburg an (Urteile vom 30.11.2010-320 S 116/10 und vom 18.02.2011 -320 S 82/10 und 320 S 129/10).

    Die Zivilkammer 20 hat im Urteil vom 18.02.2011 - Geschäfts-Nr.: 320 S 129/10 ausgeführt:.

  • LG Hamburg, 25.05.2011 - 318 S 24/10

    Gaslieferungsvertrag: Unwirksamkeit einer in einem Sondervertrag enthaltenen

    Die Kammer schließt sich vollumfänglich der Rechtsprechung der Zivilkammer 20 des Landgerichts Hamburg an (Urteile vom 30.11.2010-320 S 116/10 und vom 18.02.2011 -320 S 82/10 und 320 S 129/10).

    Die Zivilkammer 20 hat im Urteil vom 18.02.2011 - Geschäfts-Nr.: 320 S 129/10 ausgeführt:.

  • LG Hamburg, 25.10.2011 - 309 S 124/10
    Die Verhandlung wird bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Revisionen gegen die Urteile der Zivilkammer 20 vom 18. Februar 2011 (Gesch.-Nr.: 320 S 129/10 [= VIII ZR 93/11] und 320 S 82/10 [= VIII ZR 94/11]) ausgesetzt.
  • LG Hamburg, 26.08.2011 - 320 S 140/10

    Zur analogen Anwendung des § 148 ZPO (Verfahrensaussetzung) bei Massenverfahren

    Die Verhandlung wird bis zur Entscheidung über die Revisionen gegen die Urteile der Kammer vom 18. Februar 2011 (320 S 129/10 (= VIII ZR 93/11) und 320 S 82/10 (= VIII ZR 94/11)) ausgesetzt.
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