Rechtsprechung
   AG München, 29.02.2012 - 322 C 18854/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,28800
AG München, 29.02.2012 - 322 C 18854/11 (https://dejure.org/2012,28800)
AG München, Entscheidung vom 29.02.2012 - 322 C 18854/11 (https://dejure.org/2012,28800)
AG München, Entscheidung vom 29. Februar 2012 - 322 C 18854/11 (https://dejure.org/2012,28800)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,28800) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • verkehrsunfallsiegen.de

    Nutzungsausfallentschädigung bei nicht zeitnaher Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Zum Ersatz von Verschrottungskosten bei Totalschaden

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • AG Berlin-Mitte, 03.05.2006 - 110 C 3355/05

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Nutzungsausfallentschädigung bei

    Auszug aus AG München, 29.02.2012 - 322 C 18854/11
    Das AG Berlin-Mitte hat einen (vermuteten) Nutzungswillen selbst bei einer Ersatzbeschaffung nach 13 Monaten bejaht(Urteil vom 03.05.2006, 110 C 3355/05).
  • AG Dachau, 21.04.2009 - 3 C 1055/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Nutzungsausfallentschädigung bei Ersatzbeschaffung

    Auszug aus AG München, 29.02.2012 - 322 C 18854/11
    So hat auch das AG Dachau (Urteil vom 21.04.2009, 3 C 1055/08) zutreffend festgestellt: "Für die Dauer, die die Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges üblicherweise beansprucht, hat die Klägerin Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, somit für (unstreitige) 14 Tage.
  • LG Braunschweig, 19.08.2005 - 8 S 385/04

    Nutzungsausfall

    Auszug aus AG München, 29.02.2012 - 322 C 18854/11
    Das LG Braunschweig (Beschluss vom 19.8. 2005, 8 S 385/04) hat ausgeführt: "Die Tatsache, dass der Kl. zum Zeitpunkt des Unfalles über ein Fahrzeug verfügte, beweist bereits, dass er einen grundsätzlichen Nutzungswillen hatte.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht