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   LG Hamburg, 22.06.2012 - 323 O 230/10   

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https://dejure.org/2012,18487
LG Hamburg, 22.06.2012 - 323 O 230/10 (https://dejure.org/2012,18487)
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.06.2012 - 323 O 230/10 (https://dejure.org/2012,18487)
LG Hamburg, Entscheidung vom 22. Juni 2012 - 323 O 230/10 (https://dejure.org/2012,18487)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • autokaufrecht.info

    Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag - Unfallwagen

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Fahrzeugkauf - Rücktritt bei Unfallschaden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs - Unmittelbarer Anspruch wegen nicht behebbarem Mangel

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 275/04

    Aufwendungsersatzanspruch beim Kauf eines mangelhaften Kraftfahrzeugs

    Auszug aus LG Hamburg, 22.06.2012 - 323 O 230/10
    Der Anspruch ist nicht gem. § 347 Abs. 2 BGB auf den Ersatz notwendiger Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt, durch die der Verkäufer bereichert wird (BGHZ 163, 381 = NJW 2005, 2848).

    Aufwendungsersatz ist nach allgemeinen Grundsätzen nur gegen Herausgabe des durch die Aufwendungen Erlangten zu ersetzen, da der Gläubiger ansonsten durch den Ersatz der Aufwendungen überkompensiert würde (BGHZ 163, 381 = NJW 2005, 2848, 2851; Gsell, NJW 2006, 125, 127; Beck'scher Online-Kommentar BGB/Unberath, Stand 01.03.2011, § 284 Rn. 23).

  • OLG Hamm, 18.06.2007 - 2 U 220/06

    Mangelhaftes Gebrauchtfahrzeug bei übermäßigem Verschleiß für die Funktion

    Auszug aus LG Hamburg, 22.06.2012 - 323 O 230/10
    Die Kosten für Winterreifen sind als vergebliche Aufwendungen ersatzfähig (vgl. insbesondere OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2007, Az. 2 U 220/06, zitiert bei Juris).
  • BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 334/06

    Ansprüche des Käufers beim Rücktritt vom Autokauf, wenn der Fahrzeughändler das

    Auszug aus LG Hamburg, 22.06.2012 - 323 O 230/10
    Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises ist mit dem Anspruch des Beklagten auf Ersatz der gezogenen Nutzungen gem. § 346 Abs. 1, 2 BGB zu saldieren (vgl. BGH, NJW 2008, 2028, 2029 Tz 9).
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