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   LG Hamburg, 29.03.2018 - 323 S 38/16   

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https://dejure.org/2018,59427
LG Hamburg, 29.03.2018 - 323 S 38/16 (https://dejure.org/2018,59427)
LG Hamburg, Entscheidung vom 29.03.2018 - 323 S 38/16 (https://dejure.org/2018,59427)
LG Hamburg, Entscheidung vom 29. März 2018 - 323 S 38/16 (https://dejure.org/2018,59427)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 7 StVG, § 17 StVG, § 18 StVG, § 823 BGB, § 115 VVG
    Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.10.2017 - VI ZR 61/17

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der für die Begutachtung des

    Auszug aus LG Hamburg, 29.03.2018 - 323 S 38/16
    Im Fall einer Preisvereinbarung kann der Geschädigte Ersatz in Höhe der vereinbarten Preise nur verlangen, wenn diese für ihn bei Vornahme einer gewissen Plausibilitätskontrolle beim Abschluss der Vereinbarung nicht erkennbar deutlich überhöht waren (BGH VersR 2016, 1133; VersR 2018, 240).

    Im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO kann der von dem Sachverständigen erstellten Rechnung allenfalls dann eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten zukommen, wenn der Geschädigte - anders als im vorliegenden Fall - die Rechnung bezahlt hat (vgl. BGH VersR 2014, 1141; VersR 2016, 1133; VersR 2018, 240).

    Demgegenüber können Nebenkosten nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur in einem solchen Umfang in Ansatz werden, in dem mit den einzelnen Positionen tatsächlich entstandene Aufwendungen des Sachverständigenbüros verlangt werden (BGH VersR 2018, 240).

    Vielmehr sind zur Schätzung - ungeachtet der Unterschiede zwischen der privatrechtlichen Beauftragung und der gerichtlichen Bestellung eines Sachverständigen - die Regelungen des JVEG heranzuziehen, welche auf einer umfangreichen Ermittlung der durch eine Sachverständigentätigkeit tatsächlich entstehenden Aufwendungen beruhen (vgl. BGH VersR 2016, 1133; VersR 2018, 240).

    Der Bundesgerichtshof hat in den zitierten Entscheidungen - insbesondere zuletzt im Urteil vom 24.10.2017, Az.: VI ZR 61/17 = VersR 2018, 240 - konkrete Vorgaben zur schadensersatzrechtlichen Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten aufgestellt, die mit dem vorliegenden Urteil umgesetzt werden.

  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Prüfungspflichten des Geschädigten

    Auszug aus LG Hamburg, 29.03.2018 - 323 S 38/16
    Im Fall einer Preisvereinbarung kann der Geschädigte Ersatz in Höhe der vereinbarten Preise nur verlangen, wenn diese für ihn bei Vornahme einer gewissen Plausibilitätskontrolle beim Abschluss der Vereinbarung nicht erkennbar deutlich überhöht waren (BGH VersR 2016, 1133; VersR 2018, 240).

    Im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO kann der von dem Sachverständigen erstellten Rechnung allenfalls dann eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten zukommen, wenn der Geschädigte - anders als im vorliegenden Fall - die Rechnung bezahlt hat (vgl. BGH VersR 2014, 1141; VersR 2016, 1133; VersR 2018, 240).

    Vielmehr sind zur Schätzung - ungeachtet der Unterschiede zwischen der privatrechtlichen Beauftragung und der gerichtlichen Bestellung eines Sachverständigen - die Regelungen des JVEG heranzuziehen, welche auf einer umfangreichen Ermittlung der durch eine Sachverständigentätigkeit tatsächlich entstehenden Aufwendungen beruhen (vgl. BGH VersR 2016, 1133; VersR 2018, 240).

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus LG Hamburg, 29.03.2018 - 323 S 38/16
    Im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO kann der von dem Sachverständigen erstellten Rechnung allenfalls dann eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten zukommen, wenn der Geschädigte - anders als im vorliegenden Fall - die Rechnung bezahlt hat (vgl. BGH VersR 2014, 1141; VersR 2016, 1133; VersR 2018, 240).
  • BGH, 28.02.2017 - VI ZR 76/16

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Sachverständigenkosten als mit dem Schaden

    Auszug aus LG Hamburg, 29.03.2018 - 323 S 38/16
    Fehlt es an einer - wirksamen und plausiblen - Honorarvereinbarung stellt die übliche Vergütung eines Kraftfahrzeugsachverständigen i. S. d. § 632 Abs. 2 BGB den für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Aufwand dar (BGH VersR 2017, 636).
  • BGH, 01.06.2017 - VII ZR 95/16

    Aufklärungspflicht des Kfz-Sachverständigen gegenüber dem Geschädigten eines

    Auszug aus LG Hamburg, 29.03.2018 - 323 S 38/16
    Dabei kann hinsichtlich des in Ansatz zu bringenden Grundhonorars insbesondere auf Honorarumfragen von Verbänden freier Kraftfahrzeugsachverständiger zurückgegriffen werden, wie etwa die Umfrage des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen BVSK (BGH VersR 2017, 1220).
  • LG Hamburg, 16.11.2018 - 306 S 49/17

    Zur Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten bei fehlender

    Im Hinblick auf die Kosten pro Kilometer schätzt die Kammer im Wege des § 287 ZPO in Anlehnung an § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG die erstattungsfähigen Kosten auf 0, 30 EUR pro km zu schätzen (vgl. ebenso LG Hamburg, Urteile vom 15.2.2018, Az. 323 S 18/16; 323 S 34/16; 323 S 38/16).
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